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Thema: Firenauflösung - Abverkauf Ware?

  1. #1
    TP-Newbie samewu macht alles soweit korrekt
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    Question Firmenauflösung - Abverkauf Ware?

    Hallo,
    von Juni 2002 bis September 2004 hatte ich einen Schwimmsportfachhandel als Ladengeschäft. Im Oktober 2004 löste ich die Firma an ihrem damaligem Standort auf. Um einen Abverkauf der übriggebliebenen Ware (Wert ca. 10.000 Euro) vornehmen zu können, habe ich das Gewerbe als Stubenwirtschaft wieder aufgenommen und verkaufe den Restbestand über ebay. Ist es bei einem solchen Abverkauf notwendig, weiterhin ein Gewerbe aufrecht zu erhalten, wenn keine neue Ware hinzukommt?
    2002 habe ich die Umsatzsteuervoranmeldung aufgenommen. Mein Steuerberater behauptet nun, ich müßte diese insgesamt 5 Jahre aufrechterhalten, obwohl ich ja mittlerweile durch den Abverkauf nur noch als Kleinunternehmer gelte. Stimmt das?
    Vielen Dank im voraus für Eure Hilfe.
    Liebe Grüße
    samewu
    Geändert von samewu (10.04.2005 um 22:31 Uhr)

  2. #2
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    Moin

    § 19 Abs. 2 S. 1 UStG: Der Unternehmer kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit erklären, dass er auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet.
    § 19 Abs. 2 S. 1 UStG: Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung bindet die Erklärung den Unternehmer mindestens für 5 Kalenderjahre.

    => Die 5 Jahre sind richtig, so dass weiterhin USt in Rechnung gestellt werden muss

    Zu hinterfragen ist jedoch, ob durch die Abmeldung des Unternehmens und dem jetzigen Verkauf der zurückgebliebenen Gegenstände ein neues Unternehmen entstanden ist und somit die oben aufgeführten Regelungen nicht mehr gelten. Fraglich ist somit wann letztlich die Betriebsaufgabe vollzogen wurde.
    Hierzu sagt H 139 Abs. 2 "Zeitraum für die Betriebsaufgabe" EStH folgendes:
    Der Abwicklungszeitraum kann nicht dadurch gekürzt werden, dass Wirtschaftsgüter, die bei Aufgabe des Betriebes nicht veräußert worden sind, formell in das Privatvermögen überführt werden, um sie anschließend privat zu veräußern. In solchen Fällen setzt der Stpfl. in der Regel seine unternehmerische Tätigkeit fort.

    => kein neues Unternehmen, die 5 Jahre sind richtig => kein Kleinunternehmer
    Lieber sich das Hirn verrenken, als dem Finanzamt was zu schenken
    Immer informativ: Linkliste Steuerrecht | Steuerlexikon | Die EÜR | Steuerinfothread | Googlebedienung

  3. #3
    TP-Newbie samewu macht alles soweit korrekt
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    Hallo Saxoflyer,
    wäre da nicht die logische Konsequenz, die alte Firma aufzulösen, die Restbestände in eine neue Firma (neuer Name und neues Konzept) mitzunehmen, um somit der 5-Jahres-Umsatzsteuer-Festsetzung zu entkommen? In einer neuen Firma kann ich dann doch die Kleinunternehmerregelung wählen?
    LG
    samewu
    Geändert von samewu (10.04.2005 um 22:33 Uhr)

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