Moin
§ 19 Abs. 2 S. 1 UStG: Der Unternehmer kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit erklären, dass er auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet.
§ 19 Abs. 2 S. 1 UStG: Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung bindet die Erklärung den Unternehmer mindestens für 5 Kalenderjahre.
=> Die 5 Jahre sind richtig, so dass weiterhin USt in Rechnung gestellt werden muss
Zu hinterfragen ist jedoch, ob durch die Abmeldung des Unternehmens und dem jetzigen Verkauf der zurückgebliebenen Gegenstände ein neues Unternehmen entstanden ist und somit die oben aufgeführten Regelungen nicht mehr gelten. Fraglich ist somit wann letztlich die Betriebsaufgabe vollzogen wurde.
Hierzu sagt H 139 Abs. 2 "Zeitraum für die Betriebsaufgabe" EStH folgendes:
Der Abwicklungszeitraum kann nicht dadurch gekürzt werden, dass Wirtschaftsgüter, die bei Aufgabe des Betriebes nicht veräußert worden sind, formell in das Privatvermögen überführt werden, um sie anschließend privat zu veräußern. In solchen Fällen setzt der Stpfl. in der Regel seine unternehmerische Tätigkeit fort.
=> kein neues Unternehmen, die 5 Jahre sind richtig => kein Kleinunternehmer


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