Oh, Gott!!! Sollen wir dir das Körperschaftsteuersystem erklären.![]()
Die Frage ist sehr allgemein gefasst und kann so nicht beantwortet werden.
Ich versuche mal einen kleinen Einblick zu geben.
Vertragliche Vereinbarungen:
Es liegt ein Gesellschafter vor, der zu mehr als 50 % am Unternehmen beteiligt ist und somit spricht man von einem beherrschenden Gesellschafter. Hierbei werden steuerlich besondere Anforderungen an die Vereinbarungen geknüpft, weil dieser ja einen sehr großen Einfluss auf das Unternehmen hat und nahezu alles alleine bestimmen kann. In diesem Fall, da alleiniger Gesellschafter sowieso.
Es müssen zivilrechtlich wirksame Verträge geschlossen werden. Steuerlich können diese nur anerkannt werden, wenn sie wie unter fremden Dritten üblich vereinbart worden sind. Es darf somit kein überhöhtes Gehalt gezahlt werden. Die Vereinbarungen müssen zudem klar und eindeutig formuliert worden sein, so dass die Höhe der Vergütungen erkennbar sind. Es dürfen keine rückwirkenden Vereinbarungen geschlossen werden.
Steuerrecht:
Die GmbH erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die der Körperschaftsteuer unterliegen. Der Steuersatz beträgt 25 % des zu versteuernden Einkommens der GmbH.
Neben dem Geschäftsführergehalt, dass beim Geschäftsführer Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit darstellt, kann die GmbH eine Ausschüttung durchführen. Diese Ausschüttung stellt beim Gesellschafter Einkünfte aus Kapitalvermögen dar und ist zu versteuern, wobei das sogenannte Halbeinkünfteverfahren gilt. Dies besagt, dass lediglich die Häfte der Einnahmen versteuert wird und natürlich auch nur die Hälfte der Werbungskosten angesetzt werden kann.


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