+ Antworten
Ergebnis 1 bis 2 von 2

Thema: Vorsteuerabzug im EU-Ausland

  1. #1
    TP-Newbie 4-eck macht alles soweit korrekt
    Registriert seit
    Apr 2005
    Beiträge
    1

    Vorsteuerabzug im EU-Ausland

    Hallo,

    ich bin neu im Forum und möchte mich kurz vorstellen. Mein Name ist Thilo und ich bin seit 1.3.2005 selbständiger Kurierdienstleister. Ich hoffe, es kann mir jemand bei meiner Frage weiterhelfen.

    Ich bin viel im EU-Ausland unterwegs und habe dort natürlich auch geschäftliche Ausgaben (v. a. fürs Tanken, ab und zu aber auch Übernachtungen, ...). Wie kann ich nun die von mir bezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer ausweisen, und wem muss ich diesen Betrag in Rechnung stellen? Muss ich mit jedem Land separat abrechnen, oder kann ich eine komplette Aufstellung ans deutsche Finanzamt schicken und die klären das dann mit den einzelnen Ländern (wäre ja schön, glaub aber nicht, dass das so geht, oder?). Vielleicht weiß jemand auch einen Link mit näheren Infos?

    Danke für Eure Hilfe.

    Gruß,

    4-eck

  2. #2
    TP-Greis SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User
    Registriert seit
    Oct 2004
    Ort
    Hannover
    Beiträge
    5.875
    Muss ich mit jedem Land separat abrechnen, oder kann ich eine komplette Aufstellung ans deutsche Finanzamt schicken und die klären das dann mit den einzelnen Ländern (wäre ja schön, glaub aber nicht, dass das so geht, oder?)
    Die Vorsteuer muss in jedem Land einzelnd erklärt werden. Da jedoch kleine Centbeträge nicht erstattet werden sollen (Verwaltungsaufwand steht in keinem Verhältnis zu den Ergebnissen), gibt es bestimmte Vorsteuerbetragsgrenzen, die überschritten werden müssen. In Deutschland sind dies 200,- €.
    In jedem EU-Staat gibt es ein ähnliches Verfahren, wobei die Beträge natürlich anders lauten. Dies genauen Beträge weiß ich jedoch nicht. Einfach mal googeln "Vorsteuervergütungsverfahren".

    Näheres § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff UStDV (Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung)
    Lieber sich das Hirn verrenken, als dem Finanzamt was zu schenken
    Immer informativ: Linkliste Steuerrecht | Steuerlexikon | Die EÜR | Steuerinfothread | Googlebedienung

+ Antworten

Aktive Benutzer

Aktive Benutzer

Aktive Benutzer in diesem Thema: 1 (Registrierte Benutzer: 0, Gäste: 1)

     

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51