2. Schenkung:
Schenkungen unterliegen der Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer (ist das selbe). Grundsätzlich sind alle Schenkungen steuerpflichtig, wobei es einen Freibetrag gibt der sich in der Höhe nach dem Verwandtschaftgrad richtet. Dieser Freibetrag kann alle 10 Jahre in Anspruch genommen werden (also immer her damit, solange es noch möglich ist). Bei Kindern beträgt der Freibetrag 205.000,- €, so dass diese Beträge wohl kaum steuerpflichtig werden und auch nirgends angegeben werden müssen.


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). Bei Kindern beträgt der Freibetrag 205.000,- €, so dass diese Beträge wohl kaum steuerpflichtig werden und auch nirgends angegeben werden müssen.