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Nehmen wir mal an ich habe 2004 einen Rechner für 900 EUR zzgl. MwSt gekauft. Zum 1.1.2005 übernehme ich ihn ins Betriebsvermögen.
Wenn ich die gesetzlich Abschreibungszeit von 3 Jahren verwende, dann könnte ich ihn noch mit 600 ins Betriebsvermögen aufnehmen. Kann ich dann aber auch 2/3 der Vorsteuer buchen?
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falsch, der Grundsatz des Ansatz ist immer der Teilwert, also der Wert den ein gedachter Erwerber dafür zahlen würde. Dazu schaut mal einfach am besten bei eBucht nach vergleichbaren Modellen und nimmt dann den Mittelwert von diesen Preisen. Die Angebote druckt man sich natürlich aus für die Beweisführung im Falle einer Außenprüfung.
Der Teilwert kommt dann nicht zum Ansatz, wenn er höher ist als die fortgeführten Anschaffungskosten, also die ursprünglichen Anschaffungskosten abzgl. Abschreibung.
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Kann ich dann aber auch 2/3 der Vorsteuer buchen?
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nein, ein Vorsteuerabzug ist überhaupt nicht möglich. Es sei denn die Vorsteuer aus der Anschaffung beträgt mehr als 1.000 EUR, wobei dann der § 15a UStG i.V.m. § 44 UStDV zu beachten wäre.
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Für mich erhebt sich noch die Frage ob bei der Abschreibung monatlich vorgegangen wird oder ob die Abschreibung jeweils für ein Jahr vorgenommen wird?
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pro rata temporis - also zeitanteilig auf die Laufzeit
Neuanschaffung am 01.03.04 und sofortige Zuordnung zum Betriebsvermögen:
Im Jahr 04 gab es noch die Vereinfachungsregelung aus R 44 Abs. 2 S. 3 EStR 2003. Diese ist ab 2005 weggefallenen:
900 EUR : 3 Jahre = 300 EUR Jahres-AfA
Jahr 04 unter Anwendung der Vereinfachungsregelung:
Anschaffung in 1. Jahreshälfte => volle AfA in 04
04: 12/12 = 300 EUR
05: 300 EUR
06: 300 EUR
Da es sich bei der Vereinfachungsregelung um ein Wahlrecht handelt kann auch zeitanteilig abgeschrieben werden:
Anschaffung 01.03.04
04: 10/12 * 300 EUR = 250 EUR
05: 12/12 * 300 EUR = 300 EUR
06: 12/12 * 300 EUR = 300 EUR
07: 2/12 * 300 EUR = 50 EUR
Im Falle einer Einlage in 06 ist wie in Beispiel 2 ohne Vereinfachungsregel vorzugehen, wobei dann die Restnutzungsdauer maßgebend ist und nicht mehr die 3 Jahre.
Der Beitrag gilt nicht, wenn der PC vorher zu anderen Einkunftsarten verwendet wurde, z.B. AfA wurde als Werbungskosten bei der Arbeitnehmertätigkeit angegeben.
Gruß
Sven