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Thema: Rechner nachträglich ins Betriebsvermögen?

  1. #1
    TP-Newbie tkliewe macht alles soweit korrekt
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    Rechner nachträglich ins Betriebsvermögen?

    hallo,
    ich möchte einen computer, den ich schon vor der unternehmensgründung (gewerbeschein) besessen habe, in meine betriebsvermögen aufnehmen, um auch computerhardware, die ich nun dazukaufe, absetzen zu können.

    wie mache ich das?

    danke vielmals

    mfg
    thorsten

  2. #2
    TP-Veteran OBI-Wahn hilft, wo's geht OBI-Wahn hilft, wo's geht Avatar von OBI-Wahn
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    Die Forum-Suche sollte dir bei diesem viel diskutierten Thema weiterhelfen...


    Hello again!


  3. #3
    TP-Junior madstick macht alles soweit korrekt
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    Den Verweis auf die Forensuche habe ich schon öfters hier zu diesem Thema gefunden aber noch nicht den Beitrag wo es erklärt wird.

    Zwar wurde schon erklärt, aber für mich steht noch die Frage nach der gezahlten MwSt.

    Nehmen wir mal an ich habe 2004 einen Rechner für 900 EUR zzgl. MwSt gekauft. Zum 1.1.2005 übernehme ich ihn ins Betriebsvermögen.
    Wenn ich die gesetzlich Abschreibungszeit von 3 Jahren verwende, dann könnte ich ihn noch mit 600 ins Betriebsvermögen aufnehmen. Kann ich dann aber auch 2/3 der Vorsteuer buchen?

    Für mich erhebt sich noch die Frage ob bei der Abschreibung monatlich vorgegangen wird oder ob die Abschreibung jeweils für ein Jahr vorgenommen wird? Nehmen wir an ich hätte den rechner am 1.3.2004 gekauft - muss ich dann für 2004 200 EUR als Abschreibung ansetzen oder den vollen Betrag von 300 EUR solange es noch in der ersten Jahreshälfte ist?

    Über eine kurze Info würde ich mich sehr freuen.
    Vielen Dank.

  4. #4
    TP-Greis SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User
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    Nehmen wir mal an ich habe 2004 einen Rechner für 900 EUR zzgl. MwSt gekauft. Zum 1.1.2005 übernehme ich ihn ins Betriebsvermögen.
    Wenn ich die gesetzlich Abschreibungszeit von 3 Jahren verwende, dann könnte ich ihn noch mit 600 ins Betriebsvermögen aufnehmen. Kann ich dann aber auch 2/3 der Vorsteuer buchen?
    falsch, der Grundsatz des Ansatz ist immer der Teilwert, also der Wert den ein gedachter Erwerber dafür zahlen würde. Dazu schaut mal einfach am besten bei eBucht nach vergleichbaren Modellen und nimmt dann den Mittelwert von diesen Preisen. Die Angebote druckt man sich natürlich aus für die Beweisführung im Falle einer Außenprüfung.
    Der Teilwert kommt dann nicht zum Ansatz, wenn er höher ist als die fortgeführten Anschaffungskosten, also die ursprünglichen Anschaffungskosten abzgl. Abschreibung.

    Kann ich dann aber auch 2/3 der Vorsteuer buchen?
    nein, ein Vorsteuerabzug ist überhaupt nicht möglich. Es sei denn die Vorsteuer aus der Anschaffung beträgt mehr als 1.000 EUR, wobei dann der § 15a UStG i.V.m. § 44 UStDV zu beachten wäre.

    Für mich erhebt sich noch die Frage ob bei der Abschreibung monatlich vorgegangen wird oder ob die Abschreibung jeweils für ein Jahr vorgenommen wird?
    pro rata temporis - also zeitanteilig auf die Laufzeit

    Neuanschaffung am 01.03.04 und sofortige Zuordnung zum Betriebsvermögen:
    Im Jahr 04 gab es noch die Vereinfachungsregelung aus R 44 Abs. 2 S. 3 EStR 2003. Diese ist ab 2005 weggefallenen:

    900 EUR : 3 Jahre = 300 EUR Jahres-AfA

    Jahr 04 unter Anwendung der Vereinfachungsregelung:
    Anschaffung in 1. Jahreshälfte => volle AfA in 04
    04: 12/12 = 300 EUR
    05: 300 EUR
    06: 300 EUR

    Da es sich bei der Vereinfachungsregelung um ein Wahlrecht handelt kann auch zeitanteilig abgeschrieben werden:
    Anschaffung 01.03.04
    04: 10/12 * 300 EUR = 250 EUR
    05: 12/12 * 300 EUR = 300 EUR
    06: 12/12 * 300 EUR = 300 EUR
    07: 2/12 * 300 EUR = 50 EUR

    Im Falle einer Einlage in 06 ist wie in Beispiel 2 ohne Vereinfachungsregel vorzugehen, wobei dann die Restnutzungsdauer maßgebend ist und nicht mehr die 3 Jahre.


    Der Beitrag gilt nicht, wenn der PC vorher zu anderen Einkunftsarten verwendet wurde, z.B. AfA wurde als Werbungskosten bei der Arbeitnehmertätigkeit angegeben.

    Gruß
    Sven
    Lieber sich das Hirn verrenken, als dem Finanzamt was zu schenken
    Immer informativ: Linkliste Steuerrecht | Steuerlexikon | Die EÜR | Steuerinfothread | Googlebedienung

  5. #5
    TP-Junior madstick macht alles soweit korrekt
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    Super. Vielen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort.

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