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Thema: Vorsteuer von Ebaygebühren abziehen?

  1. #1
    TP-Junior Josef Aigner macht alles soweit korrekt
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    Vorsteuer von Ebaygebühren abziehen?

    Hallo Leute,

    ich bin Einzelunternehmer und nehme NICHT die Kleinunternehmerregelung in gebrauch!

    Das ich hauptsächlich Waren über Ebay verkaufe und da leider auch Gebühren dafür bezahlen muss wäre meine Frage ob ich bei der Rechnung von ebay die 16% Vorsteuer abziehen kann? Das die Fa. Ebay ja in der Schweiz sitzt und das nicht ein EU-Staat ist? und von dort die Rechnung ausgestellt wird, ist das nicht ganz einfach hab ich gehört!?


    Brauche ich eigentlich dazu eine UST-IdNr.? Ist das die selbe wie die Steuernummer XXX/XXX/XXXXX weil ich beim Finanzamt eine solche UST-IdNr auch mitgbeantragt habe und bisher nur eine Steuernummer bekommen habe!?

  2. #2
    TP-Veteran OBI-Wahn hilft, wo's geht OBI-Wahn hilft, wo's geht Avatar von OBI-Wahn
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    Bitte mal die Forum-Suche benutzen. Diese Frage wurde hier bereits mehrfach beantwortet...


    Hello again!


  3. #3
    TP-Junior Josef Aigner macht alles soweit korrekt
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    Hab ich leider schon benutzt! Leider nicht die 100%ige Antwort auf meine Frage gefunden!

  4. #4
    TP-Veteran OBI-Wahn hilft, wo's geht OBI-Wahn hilft, wo's geht Avatar von OBI-Wahn
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    Probier es mal mit diesem Thread:

    http://www.traum-projekt.com/forum/s...ad.php?t=50683


    Hello again!


  5. #5
    TP-Junior Josef Aigner macht alles soweit korrekt
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    thankx an Obi-wahn

    Hab mir den Tread mal durchgelesen muss ich wohl übersehen haben

    Das Thema wurde zwar in der Diskussion nicht ganz 100%ig gelöst aber egal!

    Ist jetzt die UST-Idnr. die selbe wie die Steuernummer?

    Hab vom Finanzamt nen Zettel bekommen da steht:
    "Nachweis de Eintragung als Steuerpflichtiger (Unternehmer)
    das FA blablabla bescheinigt, dass de leistende Unternehme bla bla als Mehwertstuerpflichtiger (unternehmer) unter folgende Steuernummer eingetragen ist: XXX/XXX/XXXXX
    Diese Bescheinigung verlieft ein jahr nach Ausstellungsdatum ihre Gültigkeit

    Hinweis:
    Die Bescheinigung nach Vordruck USt 1 TN dient ausschließlih zum Nachweis der Eintragung als Steuerpflichtiger (unternehmer) zu Vorlage im Verfahren zur Erstattung der Umsatzstuer in anderen Staaten. Die zuständige deutsche Finanzbehörde bescheinigt, dass der Unternehmer (Antragsteller) im Imland ansässig und unter einer Steuernummer eigetragen ist" zitat Ende!

  6. #6
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    Zitat Zitat von Josef Aigner
    Ist jetzt die UST-Idnr. die selbe wie die Steuernummer?
    Nein, das sind verschiedene Dinge; die USt.-ID muss beim Bundesamt für Finanzen, Außenstelle Saarlouis, beantragt werden. Infos dazu hier.

    ~ BLINK! ~


  7. #7
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    Die Steuernummer ist nicht die USt-IDNr.
    Die USt-ID ist für den innergemeinschaftlichen Warenverkehr gedacht und bestimmt in welchem Mitgliedstaat die Leistung steuerbar ist.
    Lieber sich das Hirn verrenken, als dem Finanzamt was zu schenken
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  8. #8
    TP-Junior Josef Aigner macht alles soweit korrekt
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    Hab genau vor 1 Monat als ich meine Steuernummer beim Finanzamt beantragte auch die UST-IDnr beantragt! Wie lange dauert das ca. bis ich die bekomme?

    Kann ich trotzdem schon Waren aus Nicht-Deutschland einkaufen?
    Möchte bald Waren aus der USA importieren und in Deutschland vertreiben, ist das schon möglich?

  9. #9
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    "Innergemeinschaftlich"

    Das heißt die USt-ID wird nur bei Geschäften zwischen zwei EU-Staaten benötigt und die USA ist nicht Europa.
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  10. #10
    TP-Junior Josef Aigner macht alles soweit korrekt
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    Benötige ich dann überhaupt eine USTIdNr. oder ähnliches?

    Dann gleich zur nächsten Frage:
    Die Ware kostet 10USD/Stück mit welchen Wechselkurz muss ich rechnen um den €uropreis zu erhalten!
    Was fällt beim import noch für steuern an? Zoll?
    Geändert von Josef Aigner (02.05.2005 um 21:26 Uhr)

  11. #11
    TP-Senior knud ist auf einem guten Weg Avatar von knud
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    Zitat Zitat von Saxoflyer
    ...und die USA ist nicht Europa.
    sorry, must ich jetzt schmunzeln *duck*

  12. #12
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    Pauschal so nicht zu beantworten

    vgl. http://www.bundesfinanzministerium.d...ben/13680.html

    Grundsatz: Ansatz mit dem Rückzahlungsbetrag
    Bei Fremdwährungsverbindlichkeiten: Der Wechselkurs im Zeitpunkt des Entstehens der Verbindlichkeit

    Komplizierter: Teilwertabschreibung aufgrund Kursschwankungen
    => selbst Erlass lesen und dann Fragen, würde zu weit führen

    Ach da war ja noch eine Frage.

    Was fällt beim import noch für steuern an? Zoll?
    Die Umsatzsteuer, die anfällt nennt sich Einfuhrumsatzsteuer. Bedeutend für die Besteuerung ist, wer Schuldner dieser Steuer ist (wird im Vertrag vereinbart - siehe Lieferbedingungen "verzollt und versteuert" oder ähnlich). Die Höhe richtet sich nach dem Zollwert (in etwa aber 16 %).
    Geändert von SvenWeb (02.05.2005 um 21:45 Uhr)
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  13. #13
    TP-Junior Josef Aigner macht alles soweit korrekt
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    OK! Muss für die Ware dann nochmal speziell ZOLL bezahlt werden?
    Wenn ja wieviel? Wonach richtig sich das?

  14. #14
    TP-Greis SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User
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    Das Finanzamt und der Zoll sind das gleiche. Das eine ist eine Landesbehörde und das andere eine Bundesbehörde. Beide setzen Steuern nach den Gesetzen fest.

    Wieso nochmal zahlen?
    Du bezahlst einmal Umsatzsteuer, nämlich Einfuhrumsatzsteuer. Die Bemessungsgrundlage ist lediglich der Zollwert.

    Ich rate dir mal dringend bei Google dich über die Begriffe "Einfuhrumsatzsteuer, Ausfuhrlieferung und Drittland" in Bezug auf Umsatzsteuer zu informieren.
    Bei der IHK gibt es auch gute PDF-Dateien bzgl. des Themas.
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  15. #15
    TP-Junior jokoto macht alles soweit korrekt
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    Also am besten nachzuschauen ist hier www.zoll.de da habe ich auch alles wass ich brauche.

    Umrechnungskurs frage ich Täglich hier ab http://waehrungskurs.de/

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