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Alt 06.05.2005, 16:15   #1
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Era W Xel macht sich hier sehr viel Mühe

"Keine individuelle Rechtsberatung" (RberG?)


Hallo!
Eine Frage zu dem berühmten Satz: Keine individuelle Rechtsberatung, weil ich kein Rechtsanwalt bin... oder so ähnlich. Welcher Paragraph besagt das?

Im §1 RberG steht: "(...) Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen, darf geschäftsmäßig (..) nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist. (...)"

Hier wird ja die generelle Rechsberatung untersagt. §§ 3 und 5 helfen da doch auch nicht weiter...



(Quelle: RberG )
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Alt 06.05.2005, 16:32   #2
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Wenn ich deine Frage richtig verstehe würde ich folgendes dazu sagen:

Zitat:
Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen, darf geschäftsmäßig – ohne Unterschied zwischen haupt- und nebenberuflicher oder entgeltlicher und unentgeltlicher Tätigkeit – nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist.
Die generelle Rechtsberatung ist doch die "Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten" oder sehe ich da jetzt etwas falsch.

Zudem gibt es noch ein paar andere Gesetz, die die Rechtsberatung nur bestimmten Personen vorbehalten. Wie z.B. das Steuerberatungsgesetz, welches eine Hilfeleistung in Steuersachen untersagt.
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Alt 06.05.2005, 18:22   #3
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Era W Xel macht sich hier sehr viel Mühe
Hm. War wirklich richtig blöd ausgedrückt. Sorry.

Der Leitsatz heißt: "keine individuelle Rechtsberatung". Das bedeutet, eine allgemeine Rechtsberatung ist zulässig.

§1 RberG schließt die Rechtsberatung aber komplett aus.

Welcher Paragraph unterscheidet denn letztendlich zw. individueller und allgeimener Rechtsberatung.
Era W Xel ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 06.05.2005, 18:47   #4
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Puuh,

ich denke, dass der Begriff nicht als Legaldefinition vorhanden ist. Es kommt halt immer auf die Fragestellung und den Umfang der Frage an. Nicht zu vergessen ist auch die Schwierigkeit einzelner Themengebiete. Ich würde es auch ein bisschen von der Art der Fragestellung abhängig machen, ob derjenige in der Ichform spricht oder die Frage allgemein für alle stellt. Ebenso vom Kenntnisstand der jeweiligen Person in dem Rechtsgebiet und dem Zeitaufwand, der für die zufriedenstellenden Beantwortung der Frage erforderlich ist.
Wo die Grenze genau liegt wird man wohl nicht genau beantworten können.
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Sven ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 07.05.2005, 12:20   #5
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Era W Xel macht sich hier sehr viel Mühe
Ich hasse Fragen, die man nicht eindeutig beantworten kann

Aber danke für deine Antwort. Mal schauen, ob ich noch was rausfinde...
Era W Xel ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 08.05.2005, 11:35   #6
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OBI-Wahn hilft, wo's gehtOBI-Wahn hilft, wo's geht
Ich denke mal, es kann nicht verboten sein, allgemeine Hinweise zu einer Rechtslage zu geben und allgemein gehaltene Fragen zu beantworten. Schließlich kann man das überall nachlesen und Urteile werden ja auch veröffentlicht, damit sich jeder ein Bild über die aktuelle Rechtslage machen kann.

Rechtsberatung geht meiner Meinung nach dann los, wenn man auf einen konkreten Einzelfall bezogen spezielle rechtliche Vorgehensweisen empfiehlt oder rein rechtliche Tipps gibt.

Der Übergang ist fließend - das macht die Moderation hier nicht leichter...
__________________

Hello again!

OBI-Wahn ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 08.05.2005, 16:02   #7
TP-Junior
 
Registriert seit: Feb 2005
smiddy macht alles soweit korrekt
ich denke es ist so:

individuelle Rechtsberatung = Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten

allg. Rechtsberatung gibt es nicht. Sobald ich jemanden berate, gehe ich speziell auf einen Fall ein. Sobald ich nicht direkt auf einen Fall eingehe, gebe ich auch keine Beratung. Denn dann gebe ich nur Tips die zur Lösung des Falls/Problems führen.
smiddy ist offline   Mit Zitat antworten
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