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Thema: Privatentnahme von Waren (Eigenverbrauch)

  1. #1
    TP-Junior maas macht alles soweit korrekt
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    Privatentnahme von Waren (Eigenverbrauch)

    Hallo ich hätte mal eine frage im Bezug auf Privatentnahme bei Waren für den Eigenverbrauch.

    Ich benutze zur zeit Quickbooks 2005 PLUS. Ich würd daher gern wissen wie ich den Wareneingang am besten verbuche damit die Entnahme im gegenzug ebenso leicht gebucht werden kann.

    Ich hab meine Wareneingänge bisher immer auf 3400 Wareneingang 16 % gebucht.

    Des weiteren würd ich noch gern wissen wie es dann aussieht wenn die Entnahme gebucht wird muss da die Umsatzsteuer drauf? Darf die Vorsteuer abgesetzt werden? Oder bleibts beim Nettobetrag?

    Hoffe es kann mir jemand helfen. Für eure hilfe wäre ich euch sehr dankbar.

    gruß

    maas - Marc

  2. #2
    TP-Supporter Sebi ist auf einem guten Weg Avatar von Sebi
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    Also,

    erstmal heißt das ganze heute nicht mehr Eigenverbrauch sonder Entnahme von Gegenständen und sonstigen Leistungen (E.v.G.u.s.L.).

    Auf die Entnahme wird selbstverständlich Umst. drauf gerechnet. Durch den Buchungsvorgang wird das Umsatzsteuerkonto gemindert und dadurch natürlich auch deine an das Finanzamt abzuführende Verbindlichkeit (Stichwort Umsatzsteuerverprobung).

    Man würde also in etwa buchen:

    Privat 116 an EvGusl 100
    an Umsatzsteuer 16

  3. #3
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    erstmal heißt das ganze heute nicht mehr Eigenverbrauch sonder Entnahme von Gegenständen und sonstigen Leistungen (E.v.G.u.s.L.).
    Naja, da ist die Bezeichnung Eigenverbrauch aber richtiger. Bei uns im Unterricht spricht man immer von "Leistungen, die einer Lieferung oder sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellt werden". Ist aber auch egal, jeder weiß was gemeint ist.

    Durch den Buchungsvorgang wird das Umsatzsteuerkonto gemindert und dadurch natürlich auch deine an das Finanzamt abzuführende Verbindlichkeit (Stichwort Umsatzsteuerverprobung).
    ???
    Wenn du auf dem Konto Kreditoren buchst und das im "Haben" mindert das dann deine Verbindlichkeiten? ... wohl nicht. Eher im Gegenteil, es erhöht deine Verbindlichkeiten.

    Die Umsatzsteuer erhöht natürlich die Verbindlichkeiten an das Finanzamt. Es ist ein Passivkonto. Bei einer Privatentnahme wird der Unternehmer wie ein fremder Dritter behandelt. Bemessungsgrundlage ist der Einkaufspreis zzgl. der Nebenkosten im Zeitpunkt der Entnahme oder wenn dieser nicht ermittelbar ist die Selbstkosten.
    Die Privatentnahme hat keine Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug.

    Der Buchungssatz von sebi stimmt. Er meinte das Richtige, hat es halt nur falsch ausgedrückt.
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  4. #4
    TP-Supporter Sebi ist auf einem guten Weg Avatar von Sebi
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    tja, man soll nicht wenn man den ganzen Tag an einer Seminararbeit schreibt auch noch im Forum Blödsinn schreiben

    Also Saxoflyer hat natürlich Recht. Ich habe da Blödsinn geschrieben. Natürlich erhöht sich das Umsatzsteuerkonto und so deine Verbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt. Wie Saxoflyer richtig sagt, wird der Unternehmer wie eine fremde Dritte Person behandelt

    Also, der Begriff Eigenverbrauch wurde durch das Steuerentlastungsgesetz ab 01. April 1999 abgeschafft. An seine Stelle tritt in der Neufassung des Umsatzsteuergesetztes (§ 3 Abs. 1b und 9a UstG) und in der Kontobezeichnung E.v.G.u.s.L.

    Das ist sinngemäß das was bei mir im Buchhaltungsbuch steht.
    Geändert von Sebi (08.05.2005 um 22:15 Uhr)

  5. #5
    TP-Senior bobelle macht alles soweit korrekt
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    ist die ganze sache dann gleichzusetzen mit einer rechnung an einen kunden mit rabatt?

    um den vorgang so umkompliziert wie möglich zu gestalten könnte man sich doch selbst eine rechnung schreiben und den rechnungsbetrag auf den EK +16% setzen, oder?

  6. #6
    TP-Junior maas macht alles soweit korrekt
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    danke erstmal für eure infos

    jedoch würd mich das was bobelle meinte auch interessieren denn so wäre es am unkompliziertesten.

  7. #7
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    Naja, wie heißt es so schön keine Buchung ohne Beleg.

    Für jede Entnahme ist natürlich ein Eigenbeleg zu erstellen, der den Nettoentnahmewert sowie die Umst. ausweist.

    Also um den ganzen Sachverhalt nochmal komplett buchhalterisch darzustellen:

    Privat 116 an E.v.G.u.s.L. 100
    an Umst. 16

    und dann später

    E.v.G.u.s.L. 100 an GuV-Konto 100

  8. #8
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    @ Sebi zur Bezeichnung:

    Steuerentlastungsgesetz ab 01. April 1999 abgeschafft
    Richtig, war glaube ich früher § 1 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 UStG.

    Zitat § 3 Abs. 1b UStG: Einer Lieferung gegen Entgelt werden gleichgestellt ...
    Zitat § 3 Abs. 9a UStG: Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gleichgestellt ...

    @ bobelle
    ist die ganze sache dann gleichzusetzen mit einer rechnung an einen kunden mit rabatt?
    Wenn man so wil. Ja
    Die Höhe des Rabatts richtet sich somit nach der Differenz zwischen dem normalen Nettoverkaufspreis und dem Nettoeinkaufspreis im Zeitpunkt der Entnahme.
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