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Thema: Anlage wie behandeln bei Gewerbeabmeldung

  1. #1
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    Question Anlage wie behandeln bei Gewerbeabmeldung

    Hallo zusammen,

    ich bin ganz neu hier und habe mit großem Interesse bereits im Forum gesucht und gelesen.

    Leider stellt sich mir jetzt kurz vor der Abgabe der Steuererklärung (ich habe sie lange herausgeschoben), noch eine wichtige Frage, auf die ich nirgendwo ein konkrete Antwort gefunden habe:

    Ich habe letzes Jahr im August mein Gewerbe abgemeldet, da wir umgezogen sind. Ich werde als Kleinunternehmer behandelt.
    Im neuen Wohnort habe ich mich als Freiberufler kurz danach neu angemeldet. Auch hier als Kleinunternehmer

    Frage:
    Wie muss ich mein Anlagegut aus dem aufgegebenen Gewerbe in meiner EÜR bzw. dem Anlageverzeichnis erwähnen? Als in das Privateigentum übernommen?
    Teilweise habe ich die Produkte schon verkauft und nur ein paar davon in meine neue selbständige Tätigkeit übernommen.
    Beides geschah jedoch bereits nach Abmeldung meines ersten Gewerbes.

    Für Eure Hilfe im Voraus vielen Dank.

    Gruß
    Jürgen

  2. #2
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    Dazu kann man so nichts sagen, weil man den kompletten Sachverhalt kennen müsste. Dann könnten wir aber Deine gesamte Steuererklärung machen und individuelle Hilfeleistung in Steuersachen ist uns nicht gestattet. Ich empfehle Dir mit diesem Thema dringend einen Steuerberater aufzusuchen
    Lieber sich das Hirn verrenken, als dem Finanzamt was zu schenken
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  3. #3
    TP-Newbie Pfoto macht alles soweit korrekt
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    Es war ein Mini-Gewerbe, d.h. mal eine Webseite gestaltet, ein Foto verkauft etc.
    Es ist auch leider kein Gewinn bei entstanden. Nun möchte ich meine Verluste nicht noch durch die Honorare des Steuerberaters erhöhen, denn sonst kam ich mit einer EÜR gut zurecht.

    Wenn ich zum Abzug der Versteuer berechtigt gewesen wäre, würde ich verstehen, dass ich diese nun teilweise von den noch vorhandenen Anlagen mit Restwert zurückzahlen müsste.

    Mir wäre auch mit einem Link zu weiteren Infos sehr geholfen.

  4. #4
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    Da merkt man wieviel Ahnung Du hast!!! Kannst Du aber auch nicht wissen als Steuerlaie. Die Betriebsaufgabe ist nicht gerade ein leichtes steuerliches Thema.

    Bei einer Betriebsaufgabe ist zwingend ein Wechsel der Gewinnermittlungsart von § 4 Abs. 3 EStG (EÜR) zum Betriebsvermögensvergleich (Bilanz) erforderlich. Dabei gilt der Grundsatz, dass die Geschäftsvorfälle nicht doppelt oder gar nicht erfasst werden dürfen und somit Korrekturen zwingend erforderlich sind. Zum Beispiel Forderungen im Wechselzeitpunkt von der EÜR zur Bilanz

    Bei der EÜR ist der Zahlungszeitpunkt maßgebend und die Betriebseinnahme wird erst im Zuflusszeitpunkt erfasst. Bei der Gewinnermittlung mit Bilanz wird die Forderung jedoch im Zeitpunkt des Entstehens erfasst und somit viel früher als bei der EÜR. Wird der Wechsel jetzt in diesem Zwischenzeitraum durchgeführt kommt es zu einer Nichterfassung weil die Erfassung bereits hätte erfolgen müssen und dies nicht geschehen ist. Deshalb hat eine Korrektur zu erfolgen. Der Gewinn ist somit entsprechend zu erhöhen.

    Gesetzliche Grundlage für die Betriebsaufgabe ist der § 16 EStG. Der Wechsel der Gewinnermittlungsart wird in der Richtlinie 17 der Einkommensteuerrichtlinien erklärt. Wo man im Internet darüber was findet weiß ich nicht. Stell' Dir das nicht so einfach vor. Es handelt sich dabei um die kompliziertere Materie des Steuerrechts von daher kann ich dir nur raten einen Steuerberater aufzusuchen. Die Investition könnte sich auch lohnen, weil die Verluste ja bekanntlich vorgetragen werden und somit mit Einkünften aus späteren Jahren verrechnet werden können. Aber das weiß der Steuerberater auch.
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  5. #5
    TP-Member Frechdachs macht alles soweit korrekt
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    Also manchmal wird es hier viel komplizierter dargestellt als es in Wirklichkeit ist:

    Bei Betriebsaufgabe guckst Du Dir Dein Anlagevermögen an. Die Gegenstände müssen ja nun irgendwo hin. Entweder sie werden verkauft, dann ist die vorgehensweise wohl ganz klar. Die zweite Möglichkeit ist, dass Du die Gegenstände in das Privatvermögen übernimmst. Es stellt sich jetzt die Frage mit welchem Wert das geschehen muss. Nun wenn es Gegenstände von hohem Wert sind dann muss man ein wenig aufpassen bei der Wertermittlung, aber bei Kleinbetrieben wie Dir kommt dies selten vor. Grundsätzlich wären die Entnahmen mit dem Teilwert anzusetzen (der Wert, den ein Dritter bei Veräußerung des gesamten Betriebes für diesen Gegenstand aufwenden müsste). Du siehst schon an dem Begriff Teilwert das es sich um einen Schätzwert handelt. Die Werte die Du so ermittelst müssen ggf. noch der Umsatzsteuer unterworfen werden und mehr ist es eigentlich auch nicht. In der Gewinnermittlung wird dieser Vorgang so dargestellt als wenn es sich um eine normale Veräußerung aus dem Anlagevermögen handeln würde. Ohne Frage wenn es um größere Betriebe geht wo ein Fehler bei der Betriebsaufgabe so richtig Geld kosten kann sollte man einen Experten zu rate ziehen, aber bei solchen kleinen geschichten wie hier wäre es rausgeschmissenes Geld sich einen Steuerberater zu nehmen.

    Frechdachs

  6. #6
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    Das große Problem ist aber der Übergangsgewinn. Ich habe schon mehrere Wechsel gesehen unter anderem auch von Beratern, die einfach katastrophal waren. Die Anlage 1 in den EStR hilft natürlich ungemein weiter aber selbst das haben die Berater teilweise nicht hinbekommen. Und jetzt lass da mal einen Steuerlaien ran. Gut, im Endeffekt steckt dort nichts besonderes hinter aber teilweise sind die Ergebnisse doch sehr erschreckend.
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