Das spielt dabei keine Rolle. Da Du ein Unternehmen führst bist Du verpflichtet eine ESt-Erklärung abzugeben.Da ich mit meinen Einnahmen im letzten Jahr unter dem Freibetrag liege, habe ich keine Einkommenssteuererklärung abgegeben.
Hallo liebe TP'ler,
ich habe zum ersten Mal meine Steuererklärung(en) für meine Unternehmung für das Jahr 2004 abgegeben. Da ich mit meinen Einnahmen im letzten Jahr unter dem Freibetrag liege, habe ich keine Einkommenssteuererklärung abgegeben.
Nun habe ich aber eine Erinnerung vom Finanzamt erhalten, weshalb ich jetzt unsicher bin, ob ich sie nun doch abgeben muß. Leider habe ich mit der Suche hier im Forum keine passende Antwort erhalten.
Das Finanzamt hat mir ein Antwortschreiben beigelegt, bei dem ich auch ankreuzen und begründen kann, das ich z.B. zu der angeforderten Steuererklärung nicht verpflichtet bin.
Wie muß ich nun vorgehen? Einkommenssteuererklärung 2004 nachreichen oder das Antwortschreiben hinschicken, mit der Begründung, das ich zu der Steuererklärung nicht verpflichtet bin, da ich mit meinem Einnahmen unter dem Freibetrag liege?
Vielen Dank schonmal für eure Hilfe.
Gruß
Diana
Das spielt dabei keine Rolle. Da Du ein Unternehmen führst bist Du verpflichtet eine ESt-Erklärung abzugeben.Da ich mit meinen Einnahmen im letzten Jahr unter dem Freibetrag liege, habe ich keine Einkommenssteuererklärung abgegeben.
Lieber sich das Hirn verrenken, als dem Finanzamt was zu schenken
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Habe folgendes dazu bei meinem digitalen Steuerberater meines Steuerprogrammes (SteuerSparErklärung 2005 plus / Akademische Arbeitsgemeinschaft) gefunden, welches auf dem neuesten Stand ist:Zitat von Saxoflyer
Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung
"Haben weder Sie noch ihr Ehepartner Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit (Arbeitslohn oder Versorgungsbezüge), müssen Sie nur dann eine Einkommenssteuererklärung abgeben, wenn Ihre Einkünfte eine bestimmte Grenze überschreitet (§ 25 EStG i.V.m.; § 56 EStDV). Das gilt insbesondere
- für Rentner, sofern sie nicht noch zusätzlich Versorgungsbezüge erhalten,
- für nicht berufstätige Kinder mit Einkünften aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung etc. und
- für Gewerbetreibende, Freiberufler und Land- und Forstwirte."
Das sagt mir wiederum, das ich sie nun doch nicht abgeben brauche![]()
EStG § 25 Veranlagungszeitraum, Steuererklärungspflicht - Stand: 19.10.2002
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(1)
Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat, soweit nicht nach § 46 eine Veranlagung unterbleibt.
(2)
(weggefallen)
(3)
Der Steuerpflichtige hat für den abgelaufenen Veranlagungszeitraum eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Ehegatten haben für den Fall der Zusammenveranlagung (§ 26b) eine gemeinsame Einkommensteuererklärung abzugeben. 3 Wählt einer der Ehegatten die getrennte Veranlagung (§ 26a) oder wählen beide Ehegatten die besondere Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung (§ 26c), hat jeder der Ehegatten eine Einkommensteuererklärung abzugeben. 4 Der Steuerpflichtige hat die Einkommensteuererklärung eigenhändig zu unterschreiben. 5 Eine gemeinsame Einkommensteuererklärung ist von beiden Ehegatten eigenhändig zu unterschreiben.
Also man kann aus diesen beiden Vorschriften erkennen, dass die Beurteilung ob eine Steuererklärung abgegeben werden muss, nicht so einfach vor zu nehmen ist, denn es spielen auch weitere Infos dazu eine Rolle (z.B. Ehegattenveranlagung etc.). Auch sollte die Vorschrift des §46 EStG eine rechtliche Würdigung erhalten.EStDV § 56 Steuererklärungspflicht - Stand: 29.12.2003
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geändert durch Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.2003 (BGBl I S. 3076)
1 Unbeschränkt Steuerpflichtige haben eine jährliche Einkommensteuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) in den folgenden Fällen abzugeben:
1. Ehegatten, bei denen im Veranlagungszeitraum die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Gesetzes vorgelegen haben und von denen keiner die getrennte Veranlagung nach § 26a des Gesetzes oder die besondere Veranlagung nach § 26c des Gesetzes wählt,
a) wenn keiner der Ehegatten Einkünfte aus nicht-selbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, bezogen und der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als 15 329 Euro betragen hat,
b) wenn mindestens einer der Ehegatten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, bezogen hat und eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 des Gesetzes in Betracht kommt,
c) wenn eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2a des Gesetzes in Betracht kommt;
2. Personen, bei denen im Veranlagungszeitraum die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Gesetzes nicht vorgelegen haben,
a) wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als 7 664 Euro betragen hat und darin keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, enthalten sind,
b) wenn in dem Gesamtbetrag der Einkünfte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, enthalten sind und eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nummer 1 bis 6 und 7 Buchstabe b des Gesetzes in Betracht kommt,
c) wenn eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2a des Gesetzes in Betracht kommt.
2 Eine Steuererklärung ist außerdem abzugeben, wenn zum Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums ein verbleibender Verlustabzug festgestellt worden ist.
Gruß
Fridge
Geändert von fridge (01.06.2005 um 11:11 Uhr)
Vielen Dank ersteinmal für Deinen Beitrag.
Also ich bin nicht verheiratet und habe auch keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit - das fällt dann schonmal weg
Ich habe letztes Jahr aber leider ein wenig Verlust gemacht (bin aber dieses Jahr bereits in den schwarzen Zahlen) - weswegen mich noch folgendes interessiert: Was ist ein verbleibender Verlustabzug?
Wenn Du im letzten Jahr einen Verlust gemacht hast, solltest Du unbedingt eine Steuererklärung abgeben, da nur so eventuelle Verlustvorträge (nennt sich Bescheid über gesonderte Feststellung von Verlustvorträgen) für die Zukunft festgestellt werden.Zitat von db-newmedia
Verbleibender Verlustabzug: Das ist der Betrag, der nach Verrechnung mit anderen positiven Einkünften im Veranlagungsjahr übrig bleibt und entweder ein Jahr zurück oder in die Zukunft vorgetragen wird.
Gruß
Fridge
Vielen Dank, Du hast mir sehr geholfen.
Dann werde ich wohl doch nicht drumherum kommen![]()
Das Finanzamt schickt irgendwann natürlich solche Aufforderungen zur Abgabe der Steuererklärung raus, weil es nicht wissen kann, dass deine Einkünfte unter dieser Grenze liegen. Dies geschieht für gewöhnlich immer wenn man ein Gewerbe anmgemeldet hat und daher gehe ich immer davon aus, dass ein Gewerbetreibender eine Erklärung abgeben muss. Aber fridge hat den Schwerpunkt ja schon erläutert.Das sagt mir wiederum, das ich sie nun doch nicht abgeben brauche
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ergänzungsfrage °°^^ hab mir den thread nicht durchgelesen thema passt aber ..
ich geb ja monatlich eine umsatzsteuervoranmeldung raus ..
krieg ich eine aufforderung zur einkommensteuererklörung oder muss ich die selber von mir aus abgeben.
bei umsatzsteuer wusste ich es auch nicht ( wollte quartalsweise abgeben) hatten dir mir irgendwann ne mahnung geschrieben
wann gebt ihr eure so ab .. und was ist so der durchschnitt der einsparungen .. / hab dieses taxman
TERMIN??
Die ESt-Erklärung ist unaufgefordert bis zum 31. Mai abzugeben.
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ok danke
also wann macht man die in der regel .... am 27sten ??
Angst, die könnten beißen ???also wann macht man die in der regel .... am 27sten ??![]()
Wenn du eine Erstattung erwartest am besten schon am Sylvesterabend und wenn du eine Nachzahlung erwartest halt so spät wie möglich. Was soll' man dir darauf antworten?
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weil ich vergess das . ich weiss das jetzt schon . war
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Der war gut.
Schreib' es dir in deinen Terminkalender oder schau oft genug in das Traum Projekt, da wirst du dann schon von alleine drauf gestoßen.
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