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Thema: Suche Info - was darf ich alles steuerlich abziehen?

  1. #1
    TP-Greis Boris lebt für das TP und seine User Boris lebt für das TP und seine User Boris lebt für das TP und seine User Boris lebt für das TP und seine User Boris lebt für das TP und seine User Boris lebt für das TP und seine User Boris lebt für das TP und seine User Avatar von Boris
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    Suche Info - was darf ich alles steuerlich abziehen?

    Hi,

    Gibt es eigentlich irgendwo Informationen, Übersicht oder eine Seite darüber, was man auf der monatlich Umsatzsteuervoranmeldung angeben kann / darf, was die Abzüge (Seite 2) betrifft?

    Und peinigt und peitscht mich, falls das schon hier im TP zerkaut worden ist
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  2. #2
    TP-Insider fridge bringt sich richtig ein Avatar von fridge
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    Zitat Zitat von Boris
    Hi,

    Gibt es eigentlich irgendwo Informationen, Übersicht oder eine Seite darüber, was man auf der monatlich Umsatzsteuervoranmeldung angeben kann / darf, was die Abzüge (Seite 2) betrifft?

    Und peinigt und peitscht mich, falls das schon hier im TP zerkaut worden ist
    Hallo Boris,

    bitte drücke Dich etwas konkreter aus. Wenn Du Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne bist, kannst Du, sofern nicht Kleinunternehmer, die Dir in Rechnung gestellten Vorsteuerbeträge auf der Seite 2 geltend machen und zwar sämtlichst (die Ausnahmen hier aufzuzählen würde Dich nur verwirren!!!).

    Gruß

  3. #3
    TP-Greis Boris lebt für das TP und seine User Boris lebt für das TP und seine User Boris lebt für das TP und seine User Boris lebt für das TP und seine User Boris lebt für das TP und seine User Boris lebt für das TP und seine User Boris lebt für das TP und seine User Avatar von Boris
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    Nein, ich bin kein Kleinunternehmer. Und dass ich auf Seite zwei "mir in Rechnung gestellten Vorsteuerbeträge" eintragen kann, ist mir auch klar - aber was kann ich da alles angeben?
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  4. #4
    TP-Insider fridge bringt sich richtig ein Avatar von fridge
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    Zitat Zitat von Boris
    ... aber was kann ich da alles angeben?
    Tut mir Leid Boris, aber ich verstehe nicht was Du mit 'alles' meinst....

  5. #5
    TP-Greis Boris lebt für das TP und seine User Boris lebt für das TP und seine User Boris lebt für das TP und seine User Boris lebt für das TP und seine User Boris lebt für das TP und seine User Boris lebt für das TP und seine User Boris lebt für das TP und seine User Avatar von Boris
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    Was ist daran schwer zu verstehen?

    Man soll ja angeblich "alles" angeben können, was man für die Arbeit / den Betrieb erworben hat und wovon man eine Rechnung / Quittung mit ausgewiesener MwSt besitzt. Soweit, so gut, aber mich interessiert halt - was schließt das ein?

    Hardware?
    Software?
    Papier / Briefbögen?
    Briefmarken?
    Bahn / Flugtickets?
    Geschätfsessen?
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  6. #6
    TP-Insider fridge bringt sich richtig ein Avatar von fridge
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    Also........

    auf der USt-VA, Seite 2 kannst Du die Vorsteuerbeträge geltend machen, weitergehende "Ausgaben" = Betriebsausgaben machst Du erst mit dem Jahresabschluss geltend. Wenn Du also Kosten wie Reisekosten, Wareneinkauf, Kfz-Kosten etc. hast, dann kannst Du für die Kosten, sofern diese im Rahmen Deines Unternehmens entstanden sind die VorSt. in der USt-VA geltend machen. Nach dem Jahresende machst Du dann eine Überschussrechnung oder eine Bilanz, in der Du Deine Betriebsausgaben ansetzt.

    Vielleicht mal zu Verständnis: Wenn Du Dir die Vorsteuern vom FA wiederholst, ist das ein Vorgang im Rahmen der Umsatzsteuer, wenn Du Deine Betriebsausgaben ansetzt geschieht das im Rahmen der Einkommensteuer....ergo zwei unterschiedliche Vorgänge.

    Das war der Grund warum ich so blöd nachfragte.

    Tschüss

  7. #7
    TP-Moderator Levis lebt für das TP und seine User Levis lebt für das TP und seine User Levis lebt für das TP und seine User Levis lebt für das TP und seine User Levis lebt für das TP und seine User Levis lebt für das TP und seine User Levis lebt für das TP und seine User
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    ............................

  8. #8
    TP-Insider fridge bringt sich richtig ein Avatar von fridge
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    Ich habe noch einen Nachsatz zu dem eigentlichen Thread-Thema:

    Betriebsausgaben ist alles, was Du im Rahmen Deiner betrieblichen Tätigkeit aufwändest (iiiihhh, das sieht ja schrecklich aus so mit ä).

    Also, antwort zu Deiner Frage : ALLES betriebliche

    nur bitte in der USt-VA NUR die Vorsteuer

  9. #9
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    Ich sprach ja auch nur von der Vorsteuer - ich dachte, das wäre eigentlich klar, wo ich von der Umsatzsteuervoranmeldung spreche

    Danke für Deine Geduld.
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  10. #10
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    wenn es nur um die Vorsteuer geht, lass Dir immer eine Rechnung geben, aus der kannst Du erkennen, wieviel Vorsteuer enthalten ist. Ansonsonsten gilt das vorher gesagte und der §15 UStG:

    UStG § 15 Vorsteuerabzug - Stand: 15.12.2003
    --------------------------------------------------------------------------------

    geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003 - StÄndG 2003) vom 15.12.2003 (BGBl I S. 2645)

    geändert durch Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steue ränderungsgesetz 2001 - StÄndG 2001) vom 20.12.2001 (BGBl I S. 3794)

    (1)

    1 Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:

    1. die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist;

    2. die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 eingeführt worden sind;

    3. die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen;

    4. die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b Abs. 1, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit die Steuer auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Leistungen entfällt, ist sie abziehbar, wenn die Zahlung geleistet worden ist;

    5. die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 geschuldete Steuer für Umsätze, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.

    2 Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gilt die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstandes, den der Unternehmer zu weniger als 10 vom Hundert für sein Unternehmen nutzt.

    (1a)

    1 Nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf

    1. Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7, Abs. 7 oder des § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gilt, oder

    2. (aufgehoben)

    3. Umzugskosten für einen Wohnungswechsel

    entfallen.

    (1b)

    (aufgehoben)

    (2)

    1 Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung folgender Umsätze verwendet:

    1. steuerfreie Umsätze;

    2. Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden;

    3. unentgeltliche Lieferungen und sonstige Leistungen, die steuerfrei wären, wenn sie gegen Entgelt ausgeführt würden.

    2 Gegenstände oder sonstige Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung einer Einfuhr oder eines innergemeinschaftlichen Erwerbs verwendet, sind den Umsätzen zuzurechnen, für die der eingeführte oder innergemeinschaftlich erworbene Gegenstand verwendet wird.

    (3)

    1 Der Ausschluß vom Vorsteuerabzug nach Absatz 2 tritt nicht ein, wenn die Umsätze

    1. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1

    a) nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei sind oder

    b) nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis g oder Nr. 10 Buchstabe a steuerfrei sind und sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden;

    2. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und 3

    a) nach § 4 Nummer 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei wären oder

    b) nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis g oder Nr. 10 Buchstabe a steuerfrei wären und der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig ist.

    (4)

    1 Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. 2 Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. 3 Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist.

    (4a)

    1 Für Fahrzeuglieferer (§ 2a) gelten folgende Einschränkungen des Vorsteuerabzugs:

    1. Abziehbar ist nur die auf die Lieferung, die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des neuen Fahrzeugs entfallende Steuer.

    2. Die Steuer kann nur bis zu dem Betrag abgezogen werden, der für die Lieferung des neuen Fahrzeugs geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei wäre.

    3. Die Steuer kann erst in dem Zeitpunkt abgezogen werden, in dem der Fahrzeuglieferer die innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs ausführt.

    (4b)

    1 Für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind und die nur Steuer nach § 13b Abs. 2 schulden, gelten die Einschränkungen des § 18 Abs. 9 Satz 6 und 7 entsprechend.

    (5)

    1 Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber treffen,

    1. in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für den Vorsteuerabzug auf eine Rechnung im Sinne des § 14 oder auf einzelne Angaben in der Rechnung verzichtet werden kann,

    2. unter welchen Voraussetzungen, für welchen Besteuerungszeitraum und in welchem Umfang zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten in den Fällen, in denen ein anderer als der Leistungsempfänger ein Entgelt gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 3), der andere den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann, und

    3. wann in Fällen von geringer steuerlicher Bedeutung zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge (Absatz 4) Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, unberücksichtigt bleiben können oder von der Zurechnung von Vorsteuerbeträgen zu diesen Umsätzen abgesehen werden kann.

    Normen:

  11. #11
    TP-Senior knud ist auf einem guten Weg Avatar von knud
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    immer diese gesetzes-auszüge. die lesen sich immer so einfach
    wenn der Staat ein Unternehmen wäre, würde niemand mit ihm Geschäfte machen

  12. #12
    TP-Greis SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User
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    Man kann diese Frage nur allgemein mit dem Gesetzestext beantworten. Es gibt zum Vorsteuerabzüge tausende Bücher, so groß ist das Themengebiet.

    Prinzipiell kannst Du die Umsatzsteuer, die Du an einen anderen Unternehmer gezahlt hast (Vorsteuer), gegen die vereinnahmte Umsatzsteuer von deinem Kunden gegenrechnen sofern keine Ausnahmetatbestände vorliegen. Vgl. § 15 Abs. 2 UStG, wobei es dann wiederum Ausnahmen von der Ausnahme gibt (§ 15 Abs. 3 UStG).

    Man kann so etwas nicht pauschal beantworten.
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  13. #13
    TP-Greis Boris lebt für das TP und seine User Boris lebt für das TP und seine User Boris lebt für das TP und seine User Boris lebt für das TP und seine User Boris lebt für das TP und seine User Boris lebt für das TP und seine User Boris lebt für das TP und seine User Avatar von Boris
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    Ausnahmetatbestände
    Das klingt, als hätte man etwas angestellt

    Danke für die Informationen.
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  14. #14
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    Schau mal in meine Signatur in die Linkliste Steuerrecht und dann im Posting Nr. 1 die PDF-Datei unter Nr. 7. Es ist nicht unbedingt dein Problem aber vielleicht kannst Du ja doch etwas damit anfangen.
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