Nach der Neufassung des § 6 TDG (Teledienstegesetz) müssen Diensteanbieter
seit dem 01. Januar 2002 ihre geschäftsmäßigen Angebote um umfangreichen
Anbieterkennungen erweitern. Danach haben Telediensteanbieter mindestens
die nachstehenden Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar
und ständig verfügbar zu halten:
* Name des Diensteanbieters,
* Anschrift unter der der Diensteanbieter niedergelassen ist, bei juristischen Personen zusätzlich: Name des Vertretungsberechtigten,
* Homepage,
* Tel.,
* Fax.,
* E-Mail,
darüber hinaus ggf.
* Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde (soweit der Teledienst im Rahmen einer zulassungsbedürftigen Tätigkeit angeboten oder erbracht wird)
* Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftregister oder Genossenschaftsregister, in das der Diensteanbieter eingetragen ist.
* Registernummer
* ggf. Kammerangehörigkeit
* ggf. gesetzliche Berufsbezeichnung und die Angabe des Staates, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
* ggf. Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen unter Angabe der Quelle (z.B. Link o. Angabe Bundesgesetzblatt).
* ggf. Umsatzsteueridentifikationsnummer soweit vorhanden (§ 27a UStG)
Um die vorgeschrieben "leichte Erreichbarkeit" dieser Informationen zu
gewährleisten, sollten diese Informationen von jeder Seite des Diensteangebotes
zugänglich gemacht werden.