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09.06.2005, 21:48
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#1
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TP-Moderator
Registriert seit: Jan 2004
Ort: Bayern, Regensburg
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Absetzung nicht selbständig nutzbarer Wirtschaftsgüter
Hallo Tpler, ich beschäftige mich grade mit der Absetzung nicht selbständig nutzbarer Wirtschaftsgüter.
Die Suche hat nicht das hergegeben was ich brauche!
Mir ist klar was ein nichtselbständiges Wirtschaftsgut ist, aber:
Gilt die Regel fürs abschreiben nur wenn ich das Wirtschaftsgut mit dem Wirtschaftsgut kaufe mit dem es benutzt werden kann, oder total unabhängig vom Kauf?
Beispiel:
Ich habe schon mehrere Jahre einen PC, kaufe mir einen neuen Drucker dafür. Muß ich nun den Drucker über mehrere Jahre abschreiben, weil er ja nicht selbständig genutzt werden kann, oder nicht?
Wie exakt ist das Ganze handzuhaben?
Krasses Beispiel: CD-Rohlinge kann ich auch nicht selbständig nutzen!
Danke im Voraus!
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09.06.2005, 23:20
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#2
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TP-Moderator
Registriert seit: Oct 2004
Ort: Hannover
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Also, CD Rohlinge eignen sich auch gut zum stabilisieren von Tischbeinen und sind somit selbstständig nutzbar.
Nein mal im Ernst.
1. Wieviel Wirtschaftsgüter?
Bewertungsrechtlich liegen 2 Wirtschaftsgüter vor (PC und Drucker)
2. Selbstständig oder nicht selbstständig?
Der PC ist ohne zu zögern ein selbstständiges WG nur der Drucker nicht, oder vielleicht doch? Wenn z.B. SD-Card-Reader oder sonst was mit eingebaut ist, so liegt nämlich ein selbstständiges WG vor und daher auch ein GWG.
Ich gehe mal von einem selbstständigen WG (PC) und einem unselbstständigen WG (Drucker) aus.
=> Drucker kein GWG
3. Liegen nachträgliche Herstellungskosten vor?
Ja, weil der PC nicht im Wesen geändert und so tiefgreifend umgestaltet oder in einem solchen Ausmaß erweitert wird durch den Drucker, dass der bisherige PC jetzt nutzlos geworden ist und der Drucker seine Aufgaben erledigt.
4. AfA-Bemessungsgrundlage?
Die AfA-Bemessungsgrundlage ist der Restbuchwert des PC (hier: 0,- € weil bereits vollständig abgeschrieben) zzgl. der nachträglichen Herstellungskosten, also der Kosten für den Drucker.
5. AfA-Laufzeit?
Bei nachträglichen Herstellungskosten ist die Restnutzungsdauer unter Berücksichtigung des Zustands des Wirtschaftsgutes im Zeitpunkt der Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten neu zu schätzen. Die AfA-Laufzeit des Druckers beträgt 3 Jahre und somit wird der Drucker bzw. der PC inklusive Drucker über 3 Jahre abgeschrieben
6. Beginn der AfA-Laufzeit? (Sehr interessant!!!!!)
Nach R 44 Abs. 10 S. 3 EStR sind die Kosten so zu berücksichtigen, als wären sie zu Beginn des Jahres aufgewendet worden und somit beginnt der AfA-Zeitraum am 01.01.
Lange Rede, kurzer Sinn: Der Drucker ist über 3 Jahre abzuschreiben.
PS: Die Steuertipps der akademischen Dingsbums (mir fällt der Name nicht ein, die haben auch Buchführungsprogramme im Angebot und wurden auch schon mehrfach im Forum erwähnt) empfehlen übrigens den Drucker trotzdem als GWG zu behandeln.
Näheres: BFH-Urteil vom 19.02.2004 (da steht alles drin)
Angaben ohne Gewähr
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10.06.2005, 10:19
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#3
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TP-Moderator
Registriert seit: Jan 2004
Ort: Bayern, Regensburg
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Ich danke Dir für die sehr fachlich formulierte Antwort.
Zitat:
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Lange Rede, kurzer Sinn: Der Drucker ist über 3 Jahre abzuschreiben.
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Das hab ich zumindest verstanden!
Danke!!!
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10.06.2005, 10:44
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#4
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TP-Insider
Registriert seit: May 2005
Ort: Berlin
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@Saxoflyer
Gute Antwort!!! 
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10.06.2005, 12:30
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#5
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TP-Junior
Registriert seit: Feb 2005
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Da muss ich Saxo auch vollkommen Recht geben.
Die grenze ob ein WG selbstständig oder nicht selbstständig ist, ist oft einfach sehr ungenau. Aber mal ein Beispiel zu einem Drucker:
Ich habe eine Firma mit x (X>1) PC´s. Alle PC´s sind im LAN verbunden. Dazu kaufe ich mir jetzt einen Netzwerkdrucker (kann nur drucken, nichts anderes!)der von jedem PC angesprochen werden kann, aber auch nicht ohne PC´s überhaubt zu gebrauchen ist. Folglich ist es auch ein nicht selbständiges WG! Aber wie soll ich Ihn aktivieren?
Ich habe keine Zuordnung zu irgendeinem PC und auf alle anteilig die AK zu verteilen wäre unfug. => wird eigenständig aktiviert.
Gerade bei IT Sachen ist es oft sehr schwierig abzugrenzen was selbständig ist und was nicht. Wir buchen z.B. die Drucker immer als selbständiges WG, solange mehrere PC´s aktiviert sind, da die Prüfer vom FA es bisher noch bei keinem Mandanten beansprucht haben und es meistens beim einem Drucker auch nicht um Beträge geht die steuerlich hoch relevant wären.
Gruss
smiddy
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10.06.2005, 15:50
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#6
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TP-Supporter
Registriert seit: Jul 2003
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Ich hab´s bis jetzt auch immer so gemacht (ich war einfach so frech und frei): Bei meiner E/Ü-Rechnung von 2003 den Drucker und Scanner als geringwertiges Wirtschaftsgut sofort abgeschrieben. Das hatte damals keiner vom Finanzamt beanstandet (vielleicht ist es auch einfach nur übersehen worden  )
Bei meiner E/Ü-Rechnung von 2004 habe ich wieder einen Drucker sofort abgeschrieben, der liegt aber diesmal knapp unter der 410 EUR -Grenze.
Ob es diesmal auch durchgeht, weiß ich noch nicht, da ich noch keinen Bescheid bekommen habe. Ich hoffe - und bin gespannt.
Da fällt mir gerade noch ein, ich hatte mir 2003 ja auch einen Zweitmonitor gekauft, der lag auch unter der 410 EUR-Grenze und den hab ich auch sofort abgeschrieben.
Grüße
__________________
Träume nicht dein Leben
– lebe deinen Traum!
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10.06.2005, 17:05
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#7
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TP-Moderator
Registriert seit: Oct 2004
Ort: Hannover
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Ich habe diese Berechnung wie ich sie geschildert habe in meiner Steuererklärung so geltend gemacht. Es ist rechtlich die einwandfreiste Lösung.
Mein Kollege sagte aber auch gleich, dass ich den Monitor (über 410 €), den ich im Juli gekauft habe auch als selbstständiges WG ansetzen könnte und über 3 Jahre abschreiben könne. Dies würde man nicht beanstanden aufgrund von diversen Urteilen des BFH. Ist mir zwar nicht einleuchtend, vereinfacht jedoch die ganze Geschichte um die Peripheriegeräte des PC. Demnach kannst Du auch einen Drucker als selbstständiges WG ansehen wie die genannten "Steuertipps" der akademischen .... auch sagten.
In meinem Fall war der PC jedoch noch nicht vollständig abgeschrieben und somit habe ich den Drucker als nachträgliche Herstellungskosten in die AfA-Berechnung des PC hineingepackt und den Drucker somit auf die Restnutzungsdauer des PC's von 1,5 Jahren abgeschrieben. Für mich ist dies eine wunderbare Sache gewesen, weil es bei mir mit meinen fast 6.000,- € Werbungskosten um das Kindergeld ging, so dass diese Möglichkeit der legalen Gestaltung äußerst willkommen war.
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03.12.2006, 17:39
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#8
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TP-Newbie
Registriert seit: Dec 2006
Ort: Dresden
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R 44 Abs. 10 S. 3 EStR
Hallo,
ich kann die R 44 Abs. 10 S. 3 EStR, nach welcher Sven den Drucker für ein volles Jahr abschreibt, leider nicht finden. Wurde diese im Laufe der Zeit geändert? Das Einzige, was ich zum AfA-Zeitraum für bewegliche WG des AV finden kann, ist die Vereinfachungsregel R 44 Abs. 2 S. 3 EStR. Hier wird aber nur zwischen den Halbjahren des Kalender oder Rumpfwirtschaftsjahres unterschieden. Ist das die Rechtsgrundlage auf die du dich hier
Zitat:
6. Beginn der AfA-Laufzeit? (Sehr interessant!!!!!)
Nach R 44 Abs. 10 S. 3 EStR sind die Kosten so zu berücksichtigen, als wären sie zu Beginn des Jahres aufgewendet worden und somit beginnt der AfA-Zeitraum am 01.01.
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stützt?
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03.12.2006, 17:46
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#9
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TP-Moderator
Registriert seit: Oct 2004
Ort: Hannover
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Zitat:
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ich kann die R 44 Abs. 10 S. 3 EStR, nach welcher Sven den Drucker für ein volles Jahr abschreibt, leider nicht finden. Wurde diese im Laufe der Zeit geändert?
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jupp, die Richtlinien wurden komplett neu durchnummeriert.
Damals war es R 44 Abs. 10 S. 3 EStR 2003 und jetzt steht es in R 7.4 Abs. 9 S. 3 EStR 2005
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04.12.2006, 04:52
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#10
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TP-Newbie
Registriert seit: Dec 2006
Ort: Dresden
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AfA auf Anschaffungskosten
Danke,Sven. Jetzt muss ich nur noch wissen, warum die gute Frau vom Fiskus letztes Jahr die Bruttowerte meiner Netzwerke & Drucker als AfA für ein GWG angesetzt hat. AfA bei GWG wird doch nach den Anschaffungskosten plus ihren Anschaffungsnebenkosten bemessen, exclusive Vorsteuer-oder? Die AfA-Bemessungsgrundlage wird doch immer abzgl. Ust. errechnet, da Umsatzsteuer nicht zu Anschaffungskosten gehört (§ 9b EStG) und sofort eine Betriebsausgabe zum Zeitpunkt des Geldflusses (§ 11 EStG (Zu- und Abflussprinzip)) darstellt...
Wenn der Fehler seitens des Finanzamtes liegt, wie gehe ich vor, um meine EStErklärung für 2004 zu berichtigen? Da gibts doch bestimmt ein spezielles Formular oder?
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04.12.2006, 11:26
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#11
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TP-Moderator
Registriert seit: Oct 2004
Ort: Hannover
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Zitat:
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Die AfA-Bemessungsgrundlage wird doch immer abzgl. Ust. errechnet, da Umsatzsteuer nicht zu Anschaffungskosten gehört (§ 9b EStG) und sofort eine Betriebsausgabe zum Zeitpunkt des Geldflusses (§ 11 EStG (Zu- und Abflussprinzip)) darstellt...
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§ 9b EStG sagt, dass die USt nicht zu den Anschaffungskosten gehört wenn diese als Vorsteuer abgezogen werden kann. Ist der Unternehmer nicht vorsteuerabzugsberechtigt (z.B. Kleinunternehmr, Differenzbesteuerer, Arzt etc.) gehört die USt auch zu den Anschaffungskosten.
Dies hat aber nichts mit der Beurteilung der 410 EUR Grenze für GWG's zu tun. Da ist immer auf den Nettowert abzustellen egal ob vorsteuerabzugsberechtigt oder nicht.
Gruß
Sven
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04.12.2006, 13:28
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#12
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TP-Newbie
Registriert seit: Dec 2006
Ort: Dresden
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Genau,aber in meinem Fall ist es so, dass ich normalerweise die Kleinunternehmerregel in Anspruch nehmen könnte, aber ich freiwillig bilanziere und somit vorsteuerabzugsberechtigt bin. Kann es sein, dass die Frau vom Finanzamt die Werte meiner nichtselbständigen WG aus meiner GuV einfach als Netto aufgefasst hat, obwohl die GuV mit Bruttowerten vorgenommen wurde?
Wenn ich auf meine GuV von 2004 schaue, geht es aus meinen Angaben auch nicht zweifelsfrei hervor, dass ich die Bruttobeträge angegeben habe, außer man schaut mal genauer auf die Beträge, denn 1,95€ oder 2,99€ lassen wohl relativ einfach darauf schließen.
Und nochmal meine andere Frage aufgegriffen:
Zitat:
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Wenn der Fehler seitens des Finanzamtes liegt, wie gehe ich vor, um meine EStErklärung für 2004 zu berichtigen? Da gibts doch bestimmt ein spezielles Formular oder?
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04.12.2006, 13:59
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#13
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TP-Moderator
Registriert seit: Oct 2004
Ort: Hannover
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Hier geht was durcheinander. Nur um Unklarheiten zu beseitigen:
Du hast freiwillig auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet und wirst jetzt wie ein normaler Regelversteuerer behandelt. Den Gewinn ermittelst du anhand einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung (und nicht anhand einer Bilanz), wobei du in der Gewinnermittlung die Posten als Bruttowerte angegeben hast, was allerdings falsch ist. Du hättest die Nettobeträge angeben müssen und die Vorsteuer entsprechend auch ausweisen müssen in einer Extrazeile und nicht in einem Betrag als Bruttowert. Wenn man so will hätte man also 4 Zeilen, in denen die Umsatzsteuer erfasst wird:
1. Die bezahlte Umsatzsteuer beim Einkauf => Betriebsausgabe
2. Die Erstattung dieser Umsatzsteuer vom Finanzamt (Vorsteuer) => Betriebseinnahme
3. Die Umsatzsteuer beim Verkauf von Waren => Betriebseinnahme
4. Die Zahlung dieser Umsatzsteuer an das Finanzamt => Betriebsausgabe
Das ganze kannst du sehr schön auf der Seite von BEBOUB sehen, da hier genau für die einzelnen Posten auch Extrazeilen in der EÜR angegeben sind.
Link
Die Einnahmen sind Netto erfasst (30.000 EUR) und die erhaltene Umsatzsteuer, die an das Finanzamt zu zahlen ist (4.800 EUR) wurde ebenfalls als Einnahme erfasst. Später bei der Zahlung wurde sie wieder als Betriebsausgabe erfasst (siehe weiter unten unter 7.)
Das Finanzamt ist hier vom Regelfall ausgegangen und da sind die Werte immer Netto angegeben, so dass auch die Abschreibung falsch berechnet wurde. Ein Anruf beim Finanzamt sollte die Sache klären, wobei du wahrscheinlich eine neue berichtigte EÜR einreichen musst.
Gruß
Sven
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