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Alt 11.06.2005, 05:47   #1
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In welchen Monat gehört die 0 Rechnung ??


Angenommen ich habe eine ausländische Rechnung ohne ausgewiesene MwSt auf die aber MwSt gezahlt gehört. In welchen Monat gehört diese ? Beispiel: Leistung im Januar bestellt/ausgeführt, Rechnung im Februar erhalten und im März bezahlt. In welchem Monat mache ich dann die 0 Rechnung ? Ich habe mal gehört dass es hier auf das Datum der Zahlung ankommt und nicht auf den Rechnungserhalt. Stimmt das ?
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Alt 11.06.2005, 05:57   #2
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Ich glaube ich habs schon gefunden:

"Einzutragen sind die Umsätze, für die Unternehmer oder juristische Personen des öffentlichen Rechts die Steuer als Leistungsempfänger schulden. Die Steuer für diese Umsätze entsteht mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des Kalendermonats, der auf die Ausführung der Leistung folgt (§ 13b Abs. 1 UStG). Wird das Entgelt vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt vereinnahmt worden ist."

Das heisst doch, dass wenn ich im voraus zahle die Rechnung in den Voranmeldungszeitraum gehört in dem ich gezahlt habe, richtig ?

Und wann kann ich die Vorsteuer wieder abziehen ? Ich habe gehört dass es hier ausnahmesweise nicht auf den Erhalt der Rechnung ankommen soll...

Geändert von boundles (11.06.2005 um 06:00 Uhr).
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Alt 11.06.2005, 11:16   #3
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Zitat:
Ich habe mal gehört dass es hier auf das Datum der Zahlung ankommt und nicht auf den Rechnungserhalt. Stimmt das ?
Hier, Dein eigener Thread.


Zitat:
Das heisst doch, dass wenn ich im voraus zahle die Rechnung in den Voranmeldungszeitraum gehört in dem ich gezahlt habe, richtig ?
Dies hat nichts mit deinem Sachverhalt zu tun. Es geht hierbei um das Entstehen der Umsatzsteuer und nicht der Vorsteuer. Das Entstehen der Umsatzsteuer hat nichts mit dem Zeitpunkt des Vorsteuerabzugsanspruch zu tun. Es sind 2 verschiedene paar Schuhe
Wie oben schon erwähnt schau mal in Deinen eigenen Thread. Bei der Vorsteuer gelten ausschließlich die in diesem Thread genannten Grundsätze.
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Alt 12.06.2005, 04:52   #4
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Zitat:
Zitat von Saxoflyer
Hier, Dein eigener Thread.


Dies hat nichts mit deinem Sachverhalt zu tun. Es geht hierbei um das Entstehen der Umsatzsteuer und nicht der Vorsteuer. Das Entstehen der Umsatzsteuer hat nichts mit dem Zeitpunkt des Vorsteuerabzugsanspruch zu tun. Es sind 2 verschiedene paar Schuhe
Wie oben schon erwähnt schau mal in Deinen eigenen Thread. Bei der Vorsteuer gelten ausschließlich die in diesem Thread genannten Grundsätze.
Ja, aber ich glaube gelesen zu haben dass bei der 0 Rechnung etwas anderes gilt, was ja auch Sinn macht, da man sonst ja die MwSt effektiv zahlen müsste und sie erst einen Monat später zurück bekäme, was bei einer 0 Rechnung ja absolut unsinnig wäre.

Du beziehst dich in meinem anderen Thread auf §15 Abs 1 Nr. 1 S. 1, der sich aber nicht auf 0 Rechnungen bezieht, sondern auf normale Vorsteuer. Ich beziehe mich auf Vorsteuer aus ausländischen Rechnungen für die der Empfänger die MwSt schuldet (§13b Abs 1). Das heisst ich spreche von dem Fall in dem mir der ausländische Unternehmer keine MwSt berechnet und ich sie selber zahlen muss. Beispiel: Ich mache Werbung bei Google Adwords. In diesem Fall berechnet mir Google ja keine MwSt, wenn ich denen meine UStID gebe. Ich muss die MwSt dann selber zahlen und kann sie unten dann gleich wieder als Vorsteuer abziehen... Hier ist dann aber nicht §15 Abs 1 Nr 1 einschlägig, sondern §15 Abs 1 Nr 4 (so nehme ich jedenfalls an) und da steht was anderes als bei §15 Abs 1 Nr 1:

In §15 UStG heisst es:

"die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b Abs. 1, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit die Steuer auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Leistungen entfällt, ist sie abziehbar, wenn die Zahlung geleistet worden ist"

Anders dagegen der Vorsteuerabzug der sich auf Rechnungen bezieht. Hier heisst es in der Tat:
"Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist"

Du siehst also, hier gibt es einen Unterschied. Im Falle der 0 Rechnung heisst es: Sobald die Zahlung geleistet ist, während es bei der normalen Vorsteuer heisst: Sobald die Zahlung erfolgt ist und die Rechnung vorliegt.

Daher denke ich dass es da einen Unterschied gibt und es auf die Zahlung ankommt und nicht auf den Erhalt der Rechnung... Was meinst du ?

Geändert von boundles (12.06.2005 um 05:03 Uhr).
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Alt 12.06.2005, 18:17   #5
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Scherzkeks, da konnte ja kein Mensch mit rechnen. Sag doch gleich, dass es sich um einen dieser Spezialfälle von Google oder eBay handelt!!!!!!
Gehen wir mal den Adwords Fall durch, so dass der Fall insgesamt verständlich wird.

Es liegt eine sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 S. 1 UStG vor, wobei sich der Ort dieser Leistung nach § 3a Abs. 3 S. 1 UStG i.V.m. § 3 Abs. 4 Nr. 14 UStG richtet. Dies ist dort, wo der Unternehmer sein Unternehmen betreibt und somit in Irland. Dies ist kein Inland i.S.d. deutschen UStG nach § 1 Abs. 2 S. 1 UStG und somit ist diese Leistung in Deutschland nicht steuerbar. Es fällt daher keine deutsche Umsatzsteuer an.

Da innerhalb der EU aber annähernd gleiche Umsatzsteuergesetze vorliegen ist diese Leistung aber nach dem irländischen UStG im Inland und daher in Irland steuerbar und steuerpflichtig, so dass irische Umsatzsteuer anfällt und diese auch in Rechnung gestellt wird.

Jetzt kommt aber der § 13b Abs. 1 Nr. 1 UStG ins Spiel, der die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger verlagert. Somit wird eine Rechnung ohne Umsatzsteuer ausgewiesen mit Hinweis auf den Inhalt des § 13b UStG. Dies ergibt sich aus § 14a Abs. 5 UStG (ganz wichtig).

Der Leistungsempfänger ist somit Steuerschuldner nach § 13b Abs. 1 Nr. 1 UStG und § 13b Abs. 2 S. 1 UStG und kann sich im Gegenzug gem. § 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG diese Steuer als Vorsteuer abziehen. Somit kann ich deine Vermutung 100 %ig bestätigen.

Die Vorsteuer wird im gleichen Zeitpunkt geltend gemacht in dem auch die Steuer entsteht und fällt somit in die gleiche Umsatzsteuervoranmeldung. Dies steht so in A 182a Abs. 35 UStR 2005 für Bauleistungen, die ja auch unter § 13b UStG fallen. Leider habe ich keine aktuellen Richtlinien zu Hause und kann daher erst nächste Woche genauere Aussagen hierzu machen ob dies auch analog auf sonstige Leistungen anwendbar ist.
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Alt 12.06.2005, 19:02   #6
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Zunächst mal danke

>Es liegt eine sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 S. 1 UStG vor, wobei sich
>der Ort dieser Leistung nach § 3a Abs. 3 S. 1 UStG i.V.m. § 3 Abs. 4 Nr. 14
>UStG richtet. Dies ist dort, wo der Unternehmer sein Unternehmen betreibt
>und somit in Irland

Ja, aber bei Leistung an einen Unternehmer ist Leistungsort der Ort des empfangenden Unternehmers, nicht des leistenden (und daher ist der Leistungsort in meinem Fall in Deutschland - Google hat auch meine UStID und berechnet daher keine MwSt mehr) und ich bin selbst zur MwSt Zahlung in D verpflichtet und um genau zu sein wäre es § 3a Abs. 3 S. 1 UStG i.V.m. §3a Abs. 4 Nr. 2, da Werbung keine auf elektronischem Wege erbrachte sonstige Leistung ist (dasselbe gilt übrigens auch für Hosting, Email, Internetverbindung soweit nicht als Paket angeboten). Was das angeht kenne ich mich schon ganz gut aus, da ich selber nach diesen Grundsätzen meine MwSt berechne...

Ach, Gott sei dank ist das deutsche Steuerrecht so einfach und übersichtlich

>Da innerhalb der EU aber annähernd gleiche Umsatzsteuergesetze vorliegen
>ist diese Leistung aber nach dem irländischen UStG im Inland und daher in
>Irland steuerbar und steuerpflichtig, so dass irische Umsatzsteuer anfällt
>und diese auch in Rechnung gestellt wird.

So ist das normalerweise, aber wenn man denen die UStID gibt, dann berechnen sie keine MwSt mehr. Stattdessen muss man sie selber zahlen (16%) bzw. eben die 0 Rechnung machen... Und der Leistungsort ist dann wie gesagt Deutschland.

>Somit kann ich deine Vermutung 100 %ig bestätigen.

Ok, dann wär das geklärt
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Alt 12.06.2005, 20:30   #7
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Zitat:
Ja, aber bei Leistung an einen Unternehmer ist Leistungsort der Ort des empfangenden Unternehmers, nicht des leistenden (und daher ist der Leistungsort in meinem Fall in Deutschland - Google hat auch meine UStID und berechnet daher keine MwSt mehr) und ich bin selbst zur MwSt Zahlung in D verpflichtet und um genau zu sein wäre es § 3a Abs. 3 S. 1 UStG i.V.m. §3a Abs. 4 Nr. 2, da Werbung keine auf elektronischem Wege erbrachte sonstige Leistung ist (dasselbe gilt übrigens auch für Hosting, Email, Internetverbindung soweit nicht als Paket angeboten). Was das angeht kenne ich mich schon ganz gut aus, da ich selber nach diesen Grundsätzen meine MwSt berechne...
Kotz, wenn man einmal etwas aus dem Kopf versucht ohne Gesetz herzuleiten. Natürlich hast du recht.
Werbung???? ...
Habe mich gerade mal schlau gemacht was Google Adwords überhaupt sind, da ich dies vorher nicht wusste. Dann passt das natürlich mit der Nummer 2. Ich dachte eigentlich, dass dies so etwas ähnliches wie eBay ist. Naja, ... wieder was dazugelernt.

Zitat:
So ist das normalerweise, aber wenn man denen die UStID gibt, dann berechnen sie keine MwSt mehr. Stattdessen muss man sie selber zahlen (16%) bzw. eben die 0 Rechnung machen... Und der Leistungsort ist dann wie gesagt Deutschland.
Wir kommen nicht mehr zu dieser Prüfung, weil nach § 3a Abs. 3 S. 1 UStG der Ort der Leistung dort ist, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt und dies wäre dann Deutschland. Dies wäre aus Sicht des Iren kein Inland und somit nicht steuerbar, so dass keine irische Umsatzsteuer erhoben wird sondern deutsche USt.
Ich habe gehofft, dass das Thema mit der UStID und der sonstigen Leistung hier niemals angesprochen wird, weil ich an dieser Stelle auch nicht die FAQ Ausfuhrlieferungen von EPIC verstehe. Die UStID hat IMHO mit sonstigen Leistungen so gut wie gar nichts zu tun. Nur soweit es ausdrücklich im Gesetz erwähnt wird ist die UStID entscheidend und dies ist bei § 3a Abs. 3 UStG nicht der Fall. Ich mag mich aber auch irren.

Fakt ist auf jeden Fall, dass § 13b Abs. 1 Nr. 1 UStG zutrifft und der Leistungsempfänger die deutsche Umsatzsteuer schuldet.
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Geändert von Sven (12.06.2005 um 20:50 Uhr).
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Alt 12.06.2005, 20:58   #8
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Hier mal eine kleine Definition des § 3a Abs. 4 Nr. 14 UStG (auf elektronischem Wege erbrachte sonstige Leistungen):

Bei sonstigen Leistungen handelt es sich nur dann um solche nach § 3a Abs. 4 Nr. 14 UStG, wenn deren Erbringung in hohem Maße auf Informationstechnologie angewiesen ist, d.h. dass die Leistung im Wesentlichen automatisiert ist, nur mit minimaler menschlicher Beteiligung erbracht wird und ohne Informationstechnologie nicht möglich wäre (vgl. BMF-Schreiben vom 12.06.2003 und A 39c UStRE 2005).
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Geändert von Sven (12.06.2005 um 21:00 Uhr).
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Alt 13.06.2005, 07:17   #9
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@Saxoflyer:

>Die UStID hat IMHO mit sonstigen Leistungen so gut wie gar nichts zu tun

Bei der UStID geht es einfach darum dass sie dem leistenden Unternehmen als Nachweis dient, dass der Kunde ein EU Unternehmer ist. Wenn dies der Fall ist liegt der Leistungsort beim Kunden und der Kunde muss dann die MwSt für die erhaltene Leistung selber zahlen... Also kommt wohl einfach darauf an, dass man beweisen kann dass man ein Unternehmer ist.

>Hier mal eine kleine Definition des § 3a Abs. 4 Nr. 14 UStG

Allerdings ist diese Definition mal wieder typisch juristendeutsch. Das heisst ohne lesen weiterer Fachliteratur kann man damit nichts anfangen... Jeder Normalsterbliche würde jawohl sagen dass Internettelefonie so gut wie nur übers Internet erbracht wird - aber nein, Internettelefonie ist keine auf elektronischem Wege erbrachte Leistung. Dasselbe gilt für Internetzugänge und Email-Accounts usw. Nur als Paket gelten sie als elektronisch erbrachte sonstige Leistung. Macht aber im Endeffekt für die Frage der MwSt keinen großen Unterschied...

Hier ist das alles ganz gut erklärt:
http://www.ihk-oldenburg.de/download/bmf_rundfunk.pdf
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Alt 13.06.2005, 17:24   #10
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Zitat:
Also kommt wohl einfach darauf an, dass man beweisen kann dass man ein Unternehmer ist.
Das ist auch das Einzige was im Zusammenhang mit der UStID bei sonstigen Leistungen Sinn ergeben würde. Dann hat die UStID nämlich indirekt Einfluss auf den Ort der Leistung, weil dieser abhängig davon ist ob ein Unternehmer vorliegt oder nicht.

Das zitierte BMF-Schreiben ist mir bekannt, habe ich ja auch im vorigen Posting erwähnt. Im großen und ganzen wurde dies auch in die Umsatzsteuerrichtlinien 2005 übernommen, nämlich in Abschnitt 182a UStR.

Im übrigen habe ich heute mal in die besagte Richtlinie 182a Abs. 35 UStR hineingeschaut. Sie bezieht sich auf den gesamten § 13b Abs. 1 UStG und somit auch auf die sonstigen Leistungen. Die Vorsteuer wird daher im gleichen Zeitpunkt geltend gemacht indem die Steuer entsteht und fällt somit in die gleiche Umsatzsteuervoranmeldung.

MfG
Sven
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