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Thema: Gewährleistung mal wieder..

  1. #1
    TP-Senior Hoki macht alles soweit korrekt
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    Question Gewährleistung mal wieder..

    Ich möchte mal wieder was zur 24-Monate-Gewährleistung fragen, die man als Unternehme auf z.B. elektronische Geräte geben muss.

    Ich bekomme eventuelle Ware aus Asien, bei der mir der Hersteller ein Jahr Herstellergarantie gibt.
    Mich würde mal interessieren was man als Verkäufer dem Kunden genau gewähren muss.

    Wenn in den ersten 6 Monaten irgendwann was kaputt geht, dann muss ich es tauschen oder nachbessern lassen.
    Nach diesen 6 Monaten dreht sich die Beweislast ja um, der Kunde muss jetzt was nachweisen.

    1. Was muss der Kunde genau nachweisen? Eigentlich, dass das Gerät schon vorher einen Fehler hatte oder wie? Aber er hat doch auch ein Recht auf Ersatz, wenn er den Fehler nicht verursacht hat?
    2. Wenn mir der Hersteller nur ein Jahr Garantie gibt, kann ich mich dann darauf berufen z.B. in den AGBs?
    Ich weiß z.B. nicht, was passiert, wenn jetzt dieses technische Gerät nach 23 Monaten kaputt geht (nicht vom Kunden verursacht).
    Muss ich das dann trotzdem zurücknehmen?

    Könnt ihr da mal bitte etwas Licht ins Dunkel bringen?

  2. #2
    TP-Veteran Fult5000 macht sich hier sehr viel Mühe Avatar von Fult5000
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  3. #3
    TP-Senior Hoki macht alles soweit korrekt
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    Hi,

    ja habe ich gelesen, aber dennoch bleiben für mich die Fragen offen...
    Der Haken bei der Gewährleistung
    Tritt ein Mangel während des ersten halben Jahres nach dem Kauf ein, muss der Händler nachweisen, dass das Produkt beim Verkauf fehlerfrei war. Während dieser Zeit hat der Kunde gute Karten. In den verbleibenden 18 Monaten ist das Gewährleistungsrecht nach Ansicht von Verbraucherschützern das Papier, auf dem es steht nicht mehr wert. Denn dann muss bei einem auftretenden Fehler der Kunde nachweisen, dass der Defekt bereits beim Kauf vorhanden war. Das ist in den meisten Fällen jedoch extrem schwierig, wenn nicht gar unmöglich.
    Meine erste Frage war
    1. Was muss der Kunde genau nachweisen? Eigentlich, dass das Gerät schon vorher einen Fehler hatte oder wie? Aber er hat doch auch ein Recht auf Ersatz, wenn er den Fehler nicht verursacht hat?
    Wie ich es lese ist es doch so, dass ich als Unternehmer nur in den ersten 6 Monaten etwas tauschen / nachbessern etc muss.
    Dann war's das!

    dann muss bei einem auftretenden Fehler der Kunde nachweisen, dass der Defekt bereits beim Kauf vorhanden war
    Das verstehe ich nicht wirklich, ich meine wie soll ich denn nachweisen, dass der Fehler bereits beim Kauf vorhanden war, wenn er jetzt erst im 18 Monat aufgetreten ist.
    Bsp.: Fällt bei meiner Digicam das Display nach 18 Monaten aus, dann habe ich keine Recht auf ein Ersatz oder Nachbesserung?
    Dieses "Defekt bereits beim Kauf" ist da irgendwie irreführend, denn es gehen doch auch mit der Zeit Sachen kaputt....

    Und eine Antwort auf meine 2. Frage wäre auch noch nett.

  4. #4
    TP-Veteran Fult5000 macht sich hier sehr viel Mühe Avatar von Fult5000
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    1. : z.b. eine lötstelle die magelhaft gearbeitet wurde und jetzt den defekt des display auslöst. wenn das der kunde nachweisen kann, dann hat er ein recht auf nabesserung, auch nach 18 monaten.
    auch wenn der kunde den fehler nicht verursacht hat, ihn aber nicht nachweisen kann, dann ist das sein problem. denn der vertag der zuwischen verkäufer und käufer beim kauf zustande gekommen ist, vordert einen nachweis nach 12. monat.

    na von mal abgesehen was das recht sagt. ich habe eine kamera von minolta die beim kauf auch nur ein jahr garantie hatte. nach ca. 15 monaten war der autofokus-chip defekt. also bin ich zum händler, damit er das gerät zum hersteller schickt. und siehe da, nach 11 tagen hatte ich meine kamera repariert wieder bekommen und musste keine cent dazuzahlen. minolta hatte die reperatur auf kulanz durchführen lassen.

    am besten mal beim hersteller den service anrufen und mal fragen ob eine reperatur auf kulanz möglich wär.

  5. #5
    TP-Supporter urban-a ist auf einem guten Weg Avatar von urban-a
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    zu deiner frage nummer zwei:

    wenn du damit meinst das du deine agb so gestaltest, dass du deine gewährleistung heruntersetzt weil die vom hersteller geringer ist muss ich dich entäuschen.

    du kannst die gewährleistung bei b2c verträgen nicht verändern!
    diese agb klausel wäre unzuläßig!

    und ja du mußt auch nach 23 monaten deiner gesetzlichen gewährleistung nachkommen!

    sprich in erster linie ausbesserung!
    (wenn erheblich)
    dann erst wenn nicht möglich austausch etc.

    lg,
    Geändert von urban-a (14.06.2005 um 11:15 Uhr)

  6. #6
    TP-Junior das_y0gi macht alles soweit korrekt
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    Meine erste Frage war

    Zitat:
    1. Was muss der Kunde genau nachweisen? Eigentlich, dass das Gerät schon vorher einen Fehler hatte oder wie? Aber er hat doch auch ein Recht auf Ersatz, wenn er den Fehler nicht verursacht hat?

    Der Kunde muss ein Gutachten vone inem Sachverständigen anfertigen lassen.

    Besonders "kundenfreundliche" Unternehmen bieten an für eingeschickte Waren nach den 6 Monaten für "nur" 49€ ein Gutachten beim Gutachter erstellen zu lassen oder halt für 19,90 € Auslagen, Bearbeitungsgebühr + Porto die Ware zurückzusenden.

  7. #7
    TP-Senior Hoki macht alles soweit korrekt
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    Danke für eure Antworten

    Ja, also die Hersteller von denen ich Ware anbieten möchte, geben eine Herstellergarantie von einem Jahr.
    Daher würde ich das gerne so regeln, dass ich meinen Kunden in diesem Jahr auch keine Probleme mache und die Sachen tausche bzw. nachbessern lasse etc.
    Aber nach den 12 Monaten habe ich selbst keinen Anspruch mehr auf Ersatz oder Nachbesserung.
    Daher möchte ich natürlich ungern diese defekten Geräte tauschen, wäre z.B. bei einem Fernseher für 1000 EUR ein sehr sehr schlechtes Geschäft für mich.
    Deswegen möchte ich mich gegen Ersatzansprüche der Kunden nach diesen 12 Monaten absichern.
    Gut, ich kann wahrscheinlich die meisten mit der Beweisumkehrlast nach 6 Monaten abschrecken, aber wie schon geschrieben, könnte sich der Kunde notfalls ein Gutachten holen.
    Nicht, dass ihr denkt ich will meine Kunden irgendwie nicht richtig behandeln, nur muss ich mich ja irgendwie absichern, sonst ist man schnell wieder raus aus der Selbstständigkeit und dazu noch verschuldet...

  8. #8
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    du kannst dich hier nicht absichern!

    Die Gewährleistung kann man im b2c Bereich nicht ausschließen!

    Die Gewährleistung kann nur im b2b und c2c Bereich per AGB ausgeschloßen werden (die meisten b2b Verträge dich ich kenne schließen sowieso eine Gewährleistung aus).

    Das heißt du bist 24 Monate verantwortlich!

    Lg,

  9. #9
    TP-Senior Hoki macht alles soweit korrekt
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    Aha Okay,

    ist ja dann schon recht risikoreich als Unternehmer

    Ich hatte es nur schon öfters mal in den AGBs von OnlineShops gelesen, dass die sich gegen solche Ansprüche absichern, indem Sie nur die Herstellergarantie geben.

    Ich habe mal ein anderes Bsp. gefunden, wo so etwas ähnliches gemacht wird:
    Unsere Gewährleistungsansprüche beschränken sich auf die vom jeweiligen Vorlieferanten zugesagten Rechte
    Ist dieser Satz also nach unserem deutschen Recht also ungültig?

  10. #10
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    nö, solche aussagen haben kein wert, es sei denn das bei dem verkaufsgesprach über diesen standpunkt ausführlich verhandelt wurde. es reicht nicht das der verkäufer so etwas in seinen geschäftsbedingungen schreibt.

    stellt sich auch die frage, welcher kunde ne gutachter bezahlt ( der mal schnell 500 euro aufwärts kostet ), damit er ne reperatur für 100 euro bekommt. denn den gutachter muss in soeinem fall der kunde bezahlen.
    nicht ohne grund ist es das papier nicht wert auf der die gewährleistung steht.
    Geändert von Fult5000 (14.06.2005 um 13:06 Uhr)

  11. #11
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    nun wie er richtig sagt durch die beweislastumkehr wird es enorm schwer!

    ob es bei deutschem recht gilt bin ich mir ziemlich sicher, garantieren kann ich es dir natürlich nicht.
    nur würde es mich sehr wundern wenn nicht!

    ich finde euer konsumentenschutzgesetz nicht,
    weiß jemand wie das heißt ?? bzw. wisst ihr wo die gewährleistung geregelt ist?

    wenn ja können wir ja nachschauen!

    lg,

  12. #12
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    habs gefunden:

    Zitat Zitat von BGB §475
    1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
    die genannten § schreiben eben die rechte bei mängeln nieder.

    also eine vereinbarung VOR dem mangel die dich in diesen rechten beschneidet ist unzuläßig!

    lg,

  13. #13
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    Frage zur Beweisumkehrlast: Tritt die automatisch ein oder muss ich das in den AGB festlegen? Und welcher § regelt den die "Beweisumkehrlast"? Hab da nichts gefunden.
    Der Zynismus ist meine Rüstung, der Sarkasmus mein Schwert und die Ironie mein Schild.

  14. #14
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    Ich bin zwar kein Jurist aber ich versuche es mal.

    Schau doch einfach mal in den § 476 BGB hinein. Dies gilt für den Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 BGB, wobei ja nahezu alles drunter zu verstehen ist.

    Sofern etwas gesetzlich geregelt ist denke ich brauch man dies nicht in die AGB schreiben.
    Lieber sich das Hirn verrenken, als dem Finanzamt was zu schenken
    Immer informativ: Linkliste Steuerrecht | Steuerlexikon | Die EÜR | Steuerinfothread | Googlebedienung

  15. #15
    TP-Insider Era W Xel macht sich hier sehr viel Mühe
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    Das darf ja wohl nicht wahr sein! Da stehts tatsächlich. Den 476 hab ich vorhin übersehen. Naja, haben wir das auch geklärt...
    Der Zynismus ist meine Rüstung, der Sarkasmus mein Schwert und die Ironie mein Schild.

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