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Thema: Rechnung ohne Steuersatz erhalten - Damit kein Vorsteuerabzug ?

  1. #1
    TP-Member DomPromo macht alles soweit korrekt
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    Rechnung ohne Steuersatz erhalten - Damit kein Vorsteuerabzug ?

    Hallo,

    ich bin vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer in DE. Ich habe von einem Unternehmen in DE eine Rechnung erhalten, die (fast) alle erforderlichen Angaben nach § 14 Abs. 4 UStG enthält. Allerdings fehlt der Steuersatz.

    § 14 Abs. 4 Punkt 8:
    "den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt"

    Es steht also alles da, Nettoentgelt, Bruttoentgeld, zzgl. xx Euro USt., aber es fehlt der Steuersatz "16 %", für die berechnete Vorsteuer.

    Der Rechnungsbetrag liegt unter 100 Euro. Darf dann der Steuersatz fehlen ?

    Ich habe dem Unternehmen eine Email geschrieben, mit der Bitte eine neue Rechnung inkl. der Angabe des Steuersatzes auszustellen. Es gab darauf leider keine Reaktion. Leider habe ich schon per Vorkasse bezahlt.


    Darf ich für diese Rechnung trotzdem die Vorsteuer geltend machen und reicht die Rechnung für die Anerkennung als Betriebsausgabe aus ?


    2 Links:
    Pflichtangaben auf Rechnungen ab Januar 2004

    Welche Angaben seit dem 1. Juli 2004 jede Rechnung enthalten muss

    Vielen Dank für Antworten im vorraus.
    DomPromo

  2. #2
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    Alles richtig was Du dort schreibst. Es gibt eine Ausnahme in § 33 UStDV für Rechnungen unter 100 EUR, aber siehe selbst

    Zitat § 33 UStDV
    Eine Rechnung, deren Gesamtbetrag 100 Euro nicht übersteigt, muss mindestens folgende Angaben enthalten:

    1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,

    2. das Ausstellungsdatum,

    3. die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung und

    4. das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.

    Die §§ 31 und 32 sind entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Rechnungen über Leistungen im Sinne der §§ 3c, 6a und 13b des Gesetzes.
    Somit muss auch bei Kleinbetragsrechnungen der Steuersatz angegeben werden.
    Lieber sich das Hirn verrenken, als dem Finanzamt was zu schenken
    Immer informativ: Linkliste Steuerrecht | Steuerlexikon | Die EÜR | Steuerinfothread | Googlebedienung

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