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Thema: Anlagevermögen - blick's nicht

  1. #1
    TP-Junior ndongmo3001 macht alles soweit korrekt
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    Anlagevermögen - blick's nicht

    Hallo,

    ich bin gerade dabei in meinem WISO Kassenbuch Einnahmen/Ausgaben/Anlagevermögen zu verbuchen. Da blick' ich ein paar Sachen nicht:

    - Wenn ich jetzt eine Telefonkabine für 400,-€ netto gekauft habe, gilt das dann als GWG oder ist das nicht als solches anzusehen, da es ja fest an der Wand angebracht und "verkabelt" ist? Wenn GWG, dann buche ich dies als solches im Anlagevermögen und schreibe es gleich zu 100% ab. Was mache ich jetzt mit der VoSt.? Abschreibungen sind ja steuerfrei, für die Kabine habe ich ja aber Steuer bezahlt. Wie gebe ich das jetzt ein?

    - Die Telefonanlage für Callshop hat 1000,-€ netto gekostet. Also ein abzuschreibendes Anlagegut, oder? Wird das auf 8 Jahre abgeschrieben? Als ich es eingebucht habe, ist nur die Abschreibungssumme in der Buchungsmaske erschienen. Wie mache ich das da mit der VoSt.?

    Vielen Dank schonmal vorab für Eure Antworten.

    ndongmo

  2. #2
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    Moin,

    Du ermittelst Deinen Gewinn also mit einer EÜR.

    Wenn ich jetzt eine Telefonkabine für 400,-€ netto gekauft habe, gilt das dann als GWG oder ist das nicht als solches anzusehen, da es ja fest an der Wand angebracht und "verkabelt" ist?
    Es handelt sich nicht um ein geringwertiges Wirtschaftsgut im Sinne des § 6 Abs. 2 EStG weil es nicht beweglich ist. Es ist auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zeitanteilig abzuschreiben gem. § 4 Abs. 3 S. 3 EStG i.V.m. § 7 Abs. 1 S. 1 und 4 EStG. Diese Abschreibung wirkt sich gewinnmindernd aus.

    Was mache ich jetzt mit der VoSt.?
    Sofern eine Rechnung vorliegt kann diese nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG abgezogen werden.

    Abschreibungen sind ja steuerfrei, für die Kabine habe ich ja aber Steuer bezahlt.
    Ergibt keinen Sinn. Abschreibungen haben nichts mit Steuerfreiheit zu tun.

    Wie gebe ich das jetzt ein?
    Die gezahlte Umsatzsteuer aus der Anschaffung stellt eine Betriebsausgabe im Zeitpunkt des Geldabflusses dar.
    Die Vorsteuer ist in dem Voranmeldungszeitraum anzumelden in dem die Rechnung vorliegt. Diese stellt dann im Zeitpunkt der Erstattung seitens des Finanzamtes eine Betriebseinnahme dar.

    Also ein abzuschreibendes Anlagegut, oder?
    Richtig, sofern dies kein Umlaufvermögen darstellt (also damit gehandelt wird)

    Wird das auf 8 Jahre abgeschrieben?
    Die amtlichen AfA-Tabellen sagen 5 Jahre (vgl. BMF-Schreiben vom 15.12.2000 Textziffer 6.13.2.2)

    Als ich es eingebucht habe, ist nur die Abschreibungssumme in der Buchungsmaske erschienen.
    Ich habe leider keine Ahnung von Buchführungsprogrammen. Aber nach § 4 Abs. 3 S. 4 EStG darf der Gewinn nur in Höhe der AfA gemindert werden und nicht in Höhe der Anschaffungskosten und daher denke ich mal, dass dies vom Buchführungsprogramm richtig gehandhabt wird.

    Wie mache ich das da mit der VoSt.?
    Wie bei der Telefonkabine
    Geändert von SvenWeb (18.06.2005 um 22:29 Uhr)
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  3. #3
    TP-Junior ndongmo3001 macht alles soweit korrekt
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    AfA Telefonkabine

    [QUOTE=Saxoflyer] Es handelt sich nicht um ein geringwertiges Wirtschaftsgut im Sinne des § 6 Abs. 2 EStG weil es nicht beweglich ist. Es ist auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zeitanteilig abzuschreiben gem. § 4 Abs. 3 S. 3 EStG i.V.m. § 7 Abs. 1 S. 1 und 4 EStG. Diese Abschreibung wirkt sich gewinnmindernd aus.

    Habe nirgendwo eine Info bekommen, auf wieviel Jahre ich diese Telefonkabine abschreiben kann. 10 Jahre erscheinen mir doch etwas lang....

  4. #4
    TP-Senior POONS ist auf einem guten Weg
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    Hi,

    meiner Meinung nach ist eine Telefonkabine doch beweglich, oder? Deshalb würde ich sie auch ganz normale als GWG behandeln.

    Wieso soll eine Telefonkabine auch nicht beweglich sein? Ich wüßte da nix..

    Gruß Flori

  5. #5
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    Jetzt müsst Ihr mich erst einmal aufklären. Um was handelt es sich denn bei einer Telefonkabine?
    Ich versteh das jetzt eher so wie eine Einbauküche, die man da reinsetzt und diese mit biegen und brechen keinen Millimeter verschieben kann. Los, erzählt mal
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  6. #6
    TP-Junior ndongmo3001 macht alles soweit korrekt
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    Telefonkabine....

    Also, in meinem Fall handelt es sich um zwei Telefonkabinen aus Holz mit Glastüre, die zum besseren Halt noch an der Wand befestigt sind. In der Rückwand führen die Telefonkabel durch ein kleines Loch nach außen. Zudem wurde eine Telefonanlage installiert, die über einen bestimmten Anbieter läuft.
    Die Kabinen stehen im Callshop. So können unsere Kunden günstig und ungestört ins In- und Ausland telefonieren, bis zu 80% billiger als über Telekom.

    Die Kabinen können zar auch selbständig genutzt werden (z.B. als Müllablage oder so), aber das ist sicher nicht der Sinn und Zweck einer Telefonkabine, oder?

    ndongmo

  7. #7
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    OK, dann ist sie beweglich und als GWG anzusetzen sofern der Nettobetrag unter 410,- € liegt.
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  8. #8
    TP-Insider fridge bringt sich richtig ein Avatar von fridge
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    Unselbständig nutzbar sind WG, die ausschließlich in loser oder fester Verbindung mit anderen gleich- oder verschiedenartigen WG verwednet werden, weil sie auf diese integrierte Verwendung technisch abgestimmt sind. Die Festigkeit der Verbindung ist allenfalls ein Hinweis auf die Unselbständigkeit der Nutzbarkeit.

    Eine Telefonkabine oder -zelle ist ein bewegliches selbständignutzbares Wirtschaftsgut. Du kannst ja darin stehen oder nicht nicht wahr??? Egal ob da nun ein Telefon hängt oder nicht; kannst ja mit einem Mobiltelefon dort drin sitzen.

    Ist für mich eindeutig.

  9. #9
    TP-Insider fridge bringt sich richtig ein Avatar von fridge
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    Zitat Zitat von EStR 86
    R 86. Auswirkungen der Umsatzsteuer auf die Einkommensteuer
    (1)

    Allgemeines

    1Soweit ein Vorsteuerbetrag nach § 15 UStG umsatzsteuerrechtlich nicht abgezogen werden darf, ist er den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des zugehörigen Wirtschaftsgutes zuzurechnen. 2Diese Zurechnung gilt sowohl für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens als auch für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens. 3In die Herstellungskosten sind die auf den Materialeinsatz und die Gemeinkosten entfallenden nicht abziehbaren Vorsteuerbeträge einzubeziehen.

    (2)

    Wertgrenzen

    1Für die Frage, ob bei den geringwertigen Anlagegütern im Sinne des § 6 Abs. 2 EStG die Grenze von 410 Euro überschritten ist, ist stets von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich eines darin enthaltenen Vorsteuerbetrags, also von dem reinen Warenpreis ohne Vorsteuer (Nettowert), auszugehen. 2Ob der Vorsteuerbetrag umsatzsteuerrechtlich abziehbar ist, spielt in diesem Fall keine Rolle. .....
    ist doch eindeutig oder??

  10. #10
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    Jajaja, man muss auch ersteinmal wissen was das ist.
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