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Auszug:
2. Angebote per Email
Erklärungen, denen es am Handlungs- oder Erklärungswillen man-gelt, sind dem Versender als Willenserklärungen zuzurechnen. Die Willenserklärung ist dann analog § 119 I BGB anfechtbar.
Der fehlende Handlungswillen wird hier also grundsätzlich anders gewertet, als bei einem Angebot über eine WWW-Seite, da der Empfänger keine Möglichkeit habe, sich von dem Handlungswillen des Erklärenden zu überzeugen; insofern könne ihm eine durch „versehentliches Handeln“ übermittelte Willenserklärung nicht aufgebürdet werden. Dies entspricht im Grunde der Argumentation im Rahmen des fehlenden Erklärungsbewußtseins bei Angeboten über Webseiten.