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Thema: Kommissionsgeschäfte

  1. #1
    TP-Insider Era W Xel macht sich hier sehr viel Mühe
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    Kommissionsgeschäfte

    Hallo!

    Mal eine Allgemeine Frage.

    § 383 Abs.1 HGB sagt: "(...) wer es gewerbsmäßig übernimmt, Waren (..) für Rechnung eines anderen in eigenem Namen (..) zu verkaufen(...)" ist Kommissionär.

    Wie ist dann eine Gewinnvereinnahmung "im Auftrag" USt-lich handzuhaben? Ich würde im Normalfall vermuten als "Durchlaufender Posten", sprich der Gewinn wird an den Auftraggeber geleitet und er zahlt USt.

    So jetzt wirds schwierig: Was ist, wenn man eine Ware im Auftrag für einen gewerbsmäßigen Kunden vekaufen soll, das auch tut, aber man selbst Vertragspartner mit dem Käufer ist, d.h. beim Vertragsschluss gibts nur den eigenen Namen und den des Käufers auf der Rechnung. Vom urspr. Auftraggeber ist keine Rede. Demzufolge ergeben sich rechtliche Ansprüche (Gewährleistung usw.) gegenüber dem Käufer und dem Verkäufer der im Auftrag handelt, aber ja gar keine Eigentumsrechte an der Ware hat. Wer zahlt dann in diesem Fall die USt. Der Verkäufer als Vertragspartner mit dem Käufer. Oder der Auftraggeber als Eigentümer der verkauften Sache.

    Ich hoffe mal hier ist kein Fehler drin. Ansonsten bitte ich um Aufklärung.

    gruß
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  2. #2
    TP-Greis SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User
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    Wie ist dann eine Gewinnvereinnahmung "im Auftrag" USt-lich handzuhaben? Ich würde im Normalfall vermuten als "Durchlaufender Posten", sprich der Gewinn wird an den Auftraggeber geleitet und er zahlt USt.
    Falsch.

    § 3 Abs. 3 UStG:
    "Beim Kommissionsgeschäft ( § 383 des Handelsgesetzbuchs ) liegt zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär eine Lieferung vor. Bei der Verkaufskommission gilt der Kommissionär, bei der Einkaufskommission der Kommittent als Abnehmer."

    In deinem Fall liegt eine Verkaufskommission vor, weil Du etwas in eigenem Namen und auf fremde Rechnung verkaufen sollst. Hier hat die EU einmal wieder was zu sagen gehabt und war somit Ausgangspunkt für die Einführung des § 3 Abs. 3 UStG für Lieferungen und § 3 Abs. 11 UStG für sonstige Leistungen. Inhaltlich sind sie in etwa gleich.

    Nach § 3 Abs. 3 UStG liegen zwei verschiedene Rechtsgeschäfte vor, die umsatzsteuerlich zu würdigen sind. Es liegt bei Kommissionsgeschäften (wie hier) eine Lieferung zwischen dem Kommittenten (Deinem Auftraggeber) und dem Kommissionär (also Dir) vor, die zu versteuern ist. Es ist so zu verstehen, dass der Auftraggeber den Gegenstand an Dich verkauft und Du diesen Gegenstand weiterveräußerst. Dazwischen liegt quasi eine logische Sekunde; Nullkommanix.
    Du erhältst führst also eine umsatzsteuerliche Lieferung aus, die zu versteuern ist und kannst Dir im gleichen Moment die Vorsteuer aus der Lieferung des Auftraggebers an Dich abziehen vorausgesetzt eine Rechnung liegt vor. Provisionen und sonstige Kosten von Dir außen vor.

    Ich hoffe ich habe Dich nicht verwirrt, weil ich wahrscheinlich alles doppelt und dreifach erwähnt habe.
    Geändert von SvenWeb (23.06.2005 um 16:31 Uhr)
    Lieber sich das Hirn verrenken, als dem Finanzamt was zu schenken
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  3. #3
    TP-Insider Era W Xel macht sich hier sehr viel Mühe
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    Also das hätte ich ja nun überhaupt nicht erwartet

    Ich fasse mal beispielhaft zusammen:
    Ich verkaufe für den Auftraggeber eine Ware für 50,- an einen Endkunden. Das sieht steuerlich so aus:

    1. Ich kaufe dem Auftraggeber die Ware für 50,- Eur ab. Es kommen 8,- Eur USt drauf, die ich aber vom FA wiederbekomme.

    2. Ich verkaufe die Ware für 58 Eur an einen Endkunden. Die enthaltenen 8,- Eur MwSt. verbleiben beim FA.

    3. Ich leite die 50,- Eur an den Auftragegber weiter. <-- Wie sieht es hier steuerlich aus?
    Soweit richtig?

    Zitat Zitat von Saxoflyer
    Beim Kommissionsgeschäft ( § 383 des Handelsgesetzbuchs ) liegt zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär eine Lieferung vor.
    Tritt ein Kommissionsgeschäft automatischein nach §383 HGB ein. Oder muss erst ein Kommissionsvertrag geschlossen werden?
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  4. #4
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    Ergibt das aus kaufmännischer Sicht denn einen Sinn? Wo ist dein Gewinn dabei?

    Tritt ein Kommissionsgeschäft automatischein nach §383 HGB ein. Oder muss erst ein Kommissionsvertrag geschlossen werden?
    Nenn es wie Du willst. Entscheidend sind die beiden Anzeichen "für fremde Rechnung" und "in eigenem Namen". Sofern die Tatbestandsmerkmale des § 383 HGB erfüllt sind liegt automatisch ein Kommissionsgeschäft vor.

    Es gibt noch so viele Faktoren, die für die umsatzsteuerliche Beurteilung maßgebend sind und hier nicht angegeben wurden.
    Wo beginnt die Beförderung des Gegenstandes?
    Wird die Beförderung vom ersten Unternehmen an den Endkunden durchgeführt?
    Sind alle 3 Vertragspartner Unternehmer?
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  5. #5
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    Mein Gewinn ergibt sich doch aus der Provision. Die wollten wir doch außen vor lassen...

    Das Problem ergibt sich aus der Kommissionsgeschichte:
    Zitat Zitat von saxoflyer
    Es liegt bei Kommissionsgeschäften (wie hier) eine Lieferung zwischen dem Kommittenten (Deinem Auftraggeber) und dem Kommissionär (also Dir) vor,
    Das heißt doch nicht anderes als "ich kauf dem das ab und verkaufs dann wieder". Stimmt das? Wo ist dann der Sinn? Da kauf ich doch lieber beim Großhändler ein...
    Bitte sags mir, wenn da der Wurm drin ist, aber ich verstehe es nicht
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  6. #6
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    OK. Die Provision habe ich nur bei meiner Berechnung außen vor gelassen. Ansonsten sollte die schon mit einbezogen werden.

    Das heißt doch nicht anderes als "ich kauf dem das ab und verkaufs dann wieder". Stimmt das?
    Prinzipiell hast Du auch Recht, es kann aber zu unterschiedlichen Ortsbestimmungen kommen. Wenn die Beförderung jedoch innerhalb Deutschlands stattfindet ist dies jedoch unerheblich.

    Wo ist dann der Sinn?
    Ohne die Vorschrift des § 3 Abs. 3 UStG würde man zu einer anderen umsatzsteuerlichen Beurteilung kommen. Es würde sich dann um eine Geschäftsbesorgungsleistung handeln, welches eine sonstige Leistung darstellt und diese werden ja bekanntlich umsatzsteuerlich ganz anders gewürdigt. Dies sollte vermieden werden.
    Es wurde von der EU ausgeführt, dass die Tätigkeit des Kommissionärs dem Eigenhandel näher steht als die vermittelnde Tätigkeit und deshalb wurde die Kommission dem Eigenhandel durch § 3 Abs. 3 UStG gleichgestellt. Der § 3 Abs. 3 UStG schließt eine Lücke in der sonst vorliegenden Lieferkette und hat Einfluss auf die Zahl der zu versteuernden Lieferungen und auch auf den Vorsteuerabzug. So steht es zumindest in der blauen Reihe, dem Lehrbuch schlechthin für Steuerrechtler. An sich aber auch logisch.
    In Zukunft: Steurrecht und Sinn sind zwei Gegensätze. Also niemals danach Fragen.

    Da kauf ich doch lieber beim Großhändler ein...
    Jupp. Wenn man so will.


    Schau mal hier. Wenn Du vor Paragraphen nicht zurückschreckst kannst Du vielleicht ja was mit anfangen. Ist meine selbst erstellte Übersicht in meinem Studium. Also mit Vorsicht zu genießen. Man ist nämlich nicht allwissend.
    Geändert von SvenWeb (23.06.2005 um 22:20 Uhr)
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  7. #7
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    Des Rätels Lösung:

    Vermittlungs-/Agenturgeschäft <- warum steht davon nichts im HGB??!

    Eine Vermittlungsleistung ist grundsätzlich nur anzunehmen, wenn der Vermittler (als Vertreter, § 164 Abs. 1 BGB) das Umsatzgeschäft erkennbar im Namen des Vertretenen und für dessen Rechnung durchführt (Auftreten im fremden Namen und für fremde Rechnung). Es ist grundsätzlich erforderlich, dass die Vertragspartner auf beiden Seiten, zwischen denen der Agent tätig ist, den Namen des anderen Vertragspartners und die Höhe des Kaufpreises erfahren.

    Dann können wir -denke ich- den Verkaufserlös als durchlaufenden Posten behandeln.
    Durchlaufende Posten sind im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmte oder verausgabte Beträge. Es muss bereits bei Vereinnahmung (Zufluss) bzw. Verausgabung (Abfluss) des Betrages die Verpflichtung und der Wille bestehen, das Geld weiterzuleiten.
    Somit ergibt sich eine USt Pflicht nur für die Vermittlungsleistung, sprich die Provision und alle sind glücklich

    ps: Aber lehrreich wars auf jeden Fall
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  8. #8
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    Da sollte man sich natürlich vorher im Klaren sein ob es sich um eine Kommission oder um eine Vermittlung handelt. Da kann ich mich aber auch nur auf Deine Angaben verlassen.

    Dann würde auch ein durchlaufender Posten vorliegen gem. § 10 Abs. 1 S. 6 UStG und das Geld würde nicht zum Entgeld gehören und daher auch nicht bei Dir der Umsatzsteuer unterworfen.
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  9. #9
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    Zitat Zitat von Saxoflyer
    Da kann ich mich aber auch nur auf Deine Angaben verlassen.
    Mir wäre ein Paragraph auch lieber gewesen. Meine Quelle war beim Memento Verlag: http://www.memento.de/upload_files/M...seprobe_05.pdf (Seite 29)
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  10. #10
    TP-Junior maja66 macht alles soweit korrekt
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    Zitat Zitat von Era W Xel
    Des Rätels Lösung:




    Dann können wir -denke ich- den Verkaufserlös als durchlaufenden Posten behandeln.


    Somit ergibt sich eine USt Pflicht nur für die Vermittlungsleistung, sprich die Provision und alle sind glücklich

    ps: Aber lehrreich wars auf jeden Fall
    Genau so habe ich es eigentlich auch verstanden, habe dazu aber eine Frage und hofe, daß ich die hier stellen darf:

    wie buche ich denn dann solche Vermittlungen.
    Buche ich den Verkauf der Ware und buche dann die Ausgabe an den Einlieferer der Ware.....
    Oder buche ich nur meine Provision ?

    Beispiel: Ich nehme eine Hose für second hand an und verkaufe diese für 10 Euro. Der Einlieferer der Hose bekommt 5,- Euro - bleiben mir für die Vermittlung 5,- Euro.
    Buche ich nun den kompletten Waren ein- und ausgang oder nur die Provisison.
    Denn die Kunden, die in den Laden kommen um die Hose zu kaufen, bekommen ja einen Kassenbeleg über 10,- Euro ??

    Über Hilfe würde ich mich sehr freuen.
    Andrea


    EDIT von Saxoflyer: Hier geht's lang. Insgesamt 3 Mal gepostet.
    Geändert von SvenWeb (06.12.2005 um 19:06 Uhr)

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