Falsch.Wie ist dann eine Gewinnvereinnahmung "im Auftrag" USt-lich handzuhaben? Ich würde im Normalfall vermuten als "Durchlaufender Posten", sprich der Gewinn wird an den Auftraggeber geleitet und er zahlt USt.
§ 3 Abs. 3 UStG:
"Beim Kommissionsgeschäft ( § 383 des Handelsgesetzbuchs ) liegt zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär eine Lieferung vor. Bei der Verkaufskommission gilt der Kommissionär, bei der Einkaufskommission der Kommittent als Abnehmer."
In deinem Fall liegt eine Verkaufskommission vor, weil Du etwas in eigenem Namen und auf fremde Rechnung verkaufen sollst. Hier hat die EU einmal wieder was zu sagen gehabt und war somit Ausgangspunkt für die Einführung des § 3 Abs. 3 UStG für Lieferungen und § 3 Abs. 11 UStG für sonstige Leistungen. Inhaltlich sind sie in etwa gleich.
Nach § 3 Abs. 3 UStG liegen zwei verschiedene Rechtsgeschäfte vor, die umsatzsteuerlich zu würdigen sind. Es liegt bei Kommissionsgeschäften (wie hier) eine Lieferung zwischen dem Kommittenten (Deinem Auftraggeber) und dem Kommissionär (also Dir) vor, die zu versteuern ist. Es ist so zu verstehen, dass der Auftraggeber den Gegenstand an Dich verkauft und Du diesen Gegenstand weiterveräußerst. Dazwischen liegt quasi eine logische Sekunde; Nullkommanix.
Du erhältst führst also eine umsatzsteuerliche Lieferung aus, die zu versteuern ist und kannst Dir im gleichen Moment die Vorsteuer aus der Lieferung des Auftraggebers an Dich abziehen vorausgesetzt eine Rechnung liegt vor. Provisionen und sonstige Kosten von Dir außen vor.
Ich hoffe ich habe Dich nicht verwirrt, weil ich wahrscheinlich alles doppelt und dreifach erwähnt habe.


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