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Thema: Keine Kommission in eBay?

  1. #1
    TP-Insider Era W Xel macht sich hier sehr viel Mühe
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    Keine Kommission in eBay?

    Hallo!

    Ich habe mal ein neues Thema aufgemacht, da es im folgenden zwar um Kommissionsgeschäfte geht, hier aber ganz speziell um das Thema eBay und Kommissionsgeschäfte gehen soll. Ich hoffe das stößt auf Zustimmung. Zudem hier ja auch einige Leute gewerblich in eBay handeln (wollen).

    Ausschlaggebend war folgende Aussage:
    Zitat Zitat von saxoflyer
    Im Übrigen gibt es bei eBay spezielle Regelungen und kein Kommissionsgeschäft. Bei eBay gilt dann § 3a Abs. 3 UStG bzw. § 3a Abs. 3a UStG und § 3a Abs. 4 Nr. 14 UStG.
    Zu meiner Schande muss ich gestehen, dass ich hier keinen Zusammenhang zu eBay erkenne. (Vielleicht ist das auch das Problem..?)

    Folgende Zitate werfe ich mal in den Raum:
    Zitat Zitat von [url
    http://www.schloemer-sperl.de/extras/xtra_faqs02.htm][/url]
    Infolge der allgemeinen eBay-Grundsätze und der speziellen Grundsätze für eBay-Verkaufsagenten sind diese verpflichtet, die Artikel der Klienten im eigenen Namen anzubieten und zu verkaufen!

    Nach § 15 Ziff. 5 AGB (eBay) ist der Verkaufsagent dazu verpflichtet, Artikel für Dritte im eigenen Namen zu verkaufen. Jede vertragliche Konstruktion, die darauf abzielt, den Verkaufsagenten von seinen vertraglichen Pflichten gegenüber dem Käufer zu entbinden, ist untersagt und führt zur unmittelbaren Sperrung des Mitgliedes als Verkaufsagent.

    Des Weiteren ist ein eBay-Verkaufsagent verpflichtet die nicht nur die eBay-Grundsätze, sondern auch die Grundsätze für eBay-Verkaufsagenten einzuhalten. Danach sind die Verkaufsagenten ebenfalls verpflichtet, die Artikel seiner Klienten für Dritte im eigenen Namen zu verkaufen.
    Das bedeutet auch, dass man in eBay keine Agenturgeschäfte (im fremden Namen für fremde Rechnung) schließen darf.

    Jetzt komm ich mal „aufm Punkt“: Neulich hatten wir hier das Thema Kommissionsgeschäfte schon mal. Ich habe das so verstanden, dass zwischen dem Auftraggeber (Kommitent) und dem Auftragnehmer (Kommissionär); und zwischen Auftragnehmer und Endkunde zwei unterschiedliche Vertragsverhältnisse zustande kommen, die auch steuerlich entsprechend zu berücksichtigen sind. Bedeutet also, Auftragnehmer kauft Auftraggeber die Ware ab und verkauft Sie dann an einen Endkunden weiter.

    Gemäß dem Fall Kommitent ist Privatperson, heißt das ja, der Auftraggeber bekommt vom FA VSt-technisch nichts wieder. Muss aber, da ja mit dem Endkunden ein zweiter Vertrag zustande kommt, USt entrichten. Klingt doch logisch, oder? Zudem muss er ja –eigentlich- auch Gewährleistung übernehmen.

    Aber es gibt da bestimmt wieder einen Paragraphen im UStG, der alles über den Haufen wirft…


    gruß
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  2. #2
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    Hier wird von eBay-Verkaufsagenten gesprochen. Der Sonderfall der absoluten Sonderfälle und deren Sonderfälle. Ein umsatzsteuerliches Disaster, dass kein normalsterblicher mehr verstehen kann. Da bin ich im Moment auch selbst überfragt. Es sind nicht mehr drei Unternehmer in der Kette, sondern vier.

    Näheres ansonsten zu eBay hier im Forum:
    Hier und hier

    Ich versuche aber trotzdem mal einen Fall aufzuarbeiten, da es mich doch selbst interessiert.
    Geändert von SvenWeb (28.06.2005 um 19:57 Uhr)
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  3. #3
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    Das ist doch mal ein schönes Problem. Ich probier es einfach mal. Folgende Angaben ohne Gewähr.

    folgendes fiktives Beispiel (bitte sehr genau lesen):
    Der Verkäufer (A) beauftragt einen eBay-Verkaufsagenten (V) die Waren des A über eBay (E) an einen Dritten (D) zu verkaufen.

    Zuerst würde ich die einzelnen Rechtsbeziehungen ausarbeiten

    A und V
    V ist aufgrund der AGB's von eBay dazu verpflichtet die Waren im eigenen Namen zu verkaufen. Da er die Waren im Auftrag des A verkauft erfolgt die Leistung auf fremde Rechnung. Demnach müssen A und V einen Kommissionsvertrag abschließen, weil die Voraussetzungen des § 383 HGB erfüllt sind. Alles andere wäre falsch.

    V und D
    Hier liegt eindeutig ein Kaufvertrag i.S.v. § 433 BGB vor, weil 2 übereinstimmende Willenserklärungen über die Verschaffung des Eigentums über eine Sache abgegeben wurden.

    E und V
    eBay tritt selbst in eigenem Namen und auf eigene Rechnung auf indem es eine Leistung vermittelt. Diese Leistung ist selbstständig zu beurteilen und hat mit der vorher genannten Kommission nichts zu tun.
    An dieser Stelle könnte dann § 3a Abs. 3a UStG eintreten, weil es sich um eine Leistung i.S.v. § 3a Abs. 4 Nr. 14 UStG handelt. Vorher muss jedoch § 3a Abs. 3 UStG unzutreffend sein, weil dieser Vorrang hat.

    E und D
    E und D stehen in keinem rechsgeschäftlichen Zusammenhang. Sie haben keine Verträge abgeschlossen, zumal E lediglich eine Leistung vermittelt hat.

    V und D
    V und D schließen letztlich einen Kaufvertrag über die Waren des A, so dass sich hier der Kreis des eigentlichen § 3 Abs. 3 UStG schließt und somit die zweite Lieferung i.S.v. § 3 Abs. 1 UStG vorliegt.

    Somit ergibt sich, dass ein Kommissionsgeschäft vorliegt mit A, V und D, wobei E nur als Vermittlungsperson auftritt.

    Zu § 3a Abs. 3a UStG vergleiche die im vorigen Posting genannten Links
    Geändert von SvenWeb (28.06.2005 um 20:16 Uhr)
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  4. #4
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    Dann ist es durchaus von Vorteil, wenn man von der Kleinunternehmerregl. gebrauch macht, sofern die Auftragger Privatmenschen sind.

    Auf jeden Fall danke für die Antwort.
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  5. #5
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    Gegenüber einem normalen Unternehmer hast du sicherlich einen Vorteil, weil Du das Produkt dann um den Betrag der Umsatzsteuer günstiger anbieten kannst.

    Dies ist aber vollkommen unabhängig vom Thema Kommission und eBay und gilt grundsätzlich immer.
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