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Thema: BfA - Muss ich zahlen ?

  1. #1
    TP-Junior movikamp macht alles soweit korrekt
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    BfA - Muss ich zahlen ?

    Ich bin seit ca. einem halben Jahr selbstständig und liege mal knapp über, mal knapp unter der beitragspflichtigen Zahlungsgrenze der BfA.
    Soll ich mich vorsichtshalber mit dem Mindestbeitrag für die Rentenversicherung anmelden oder bis zum Jahresende warten ?
    Denn erst dann kann ich mein monatliches Durchschnittseinkommen bestimmen.
    Da mir logischerweise noch keine Steuerbescheinigung vorliegt, weiß ich auch nicht, wie ich nachweisen sollte, dass für mich nur die Zahlung des Mindestbeitrages in Frage kommt...

    MfG, Michaela

  2. #2
    TP-Insider fridge bringt sich richtig ein Avatar von fridge
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    Hallo,

    ich bin zwar kein Spezialist für BFA, aber so viel weiß ich, das Deine Angaben nicht ausreichen, um zu urteilen ob Du nun Rentenversicherungspflichtig oder freiwillig bist. Die BFA wird Dir da auch weiterhelfen.

  3. #3
    TP-Member DomPromo macht alles soweit korrekt
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    Rentenversicherungspflicht

    Hallo movikamp,

    grundsätzlich besteht für Selbstständige in DE erstmal keine Rentenversicherungspflicht.
    Manche bestimmte selbstständige Berufsgruppen unterliegen aber doch einer Rentenversicherungspflicht (z.B. Künstler, Publizisten, freiberufliche Lehrkräfte).

    Für Überberückungsgeldbezieher besteht keine Rentenversicherungspflicht.
    Wiederum müssen sich Bezieher des Existenzgründungszuschuss (Ich-AG) gesetzlich rentenversichern. Egal wie hoch das Einkommen ist, müssen Ich-AG Bezieher inzwischen einen Mindestbeitrag (ich glaube 78 Euro im Monat) zahlen. Der Beitragssatz wird in der gesetzlichen RV bei Existenzgründern nach deren Schätzung ihres Gewinns (z.B. im Businessplan) festgelegt. Übrigens, wenn sich am Jahresende herausstellt, dass der Gewinn viel grösser ist, als in der eigenen Schätzung angenommen, muss man dem BfA nichts nachzahlen. Anders als z.B. bei der GKV. Wer mehr Gewinn macht als geschätzt muss nachzahlen. Wenn hingegen, der Gewinn niedriger ausfällt als geplant, gibt es nichts zurück ! (Ich glaube mit dieser "eigenartigen" Handhabung beschäftigen sich zur Zeit auch die Gerichte).
    Das ist mein Kenntnisstand, ohne Gewähr.

    Wenn du nicht verpflichtet bist in die gesetzliche RV einzuzahlen, würde ich dies auch nicht tun. Das Geld wird nämlich nicht für dich angespart sondern als Rente für die derzeitigen Rentner ausbezahlt. In 20 Jahren interessiert sich in DE niemand mehr dafür, wer, wieviel in die GRV eingezahlt hat. Das Geld was man hier einzahlt ist für immer weg, ohne Gegenleistung. Das ist natürlich verfassungswidrig, interessiert aber niemanden.

    Anders ist es z.B. in Norwegen, wo das Geld der Beitragszahler in eine Rentenkasse fliesst, die sich ständig alleine durch die Zinsen vergrössert und die bestens gefüllt ist um jeden Bürger auch in den nächsten Jahrzehnten eine ausreichende Rente zu bezahlen.

    Schönen Gruss
    DomPromo
    Geändert von DomPromo (06.07.2005 um 19:36 Uhr) Grund: Ergänzung des Beitrags

  4. #4
    TP-Member alice73 ist auf einem guten Weg Avatar von alice73
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    HAllo

    ich habe damals eine Einnahme-Überschussrechnung gemacht, und Sie dem Anschreiben der BfA angehangen.
    Ja und das haben Sie auch akzeptiert.
    Gruß Peggy

  5. #5
    TP-Junior movikamp macht alles soweit korrekt
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    Vielen Dank für eure Antworten !
    Leider gehöre ich zum Kreis derer, die sich pflichtweise rentenversichern müssen ( selbstständige Lehrkraft ).
    Habe ich das richtig verstanden: Wenn ich mein Jahreseinkommen schätze
    ( was ich ja bei der Anmeldung meiner Selbstständigkeit beim Finanzamt bereits getan habe ) und diese Schätzung unterhalb des beitragspflichtigen MIndesteinkommen liegt ( laut BfA 400 € pro Monat ), dann brauche ich mich in diesem Jahr nicht rentenversichern, auch für den Fall, dass meine tatsächlichen Einnahmen höher ausfallen sollten als geschätzt ?
    Dann bräuchte ich praktisch dieses Jahr gar keinen Kontakt mit der BfA aufnehmen - oder soll ich ihnen die geringe Höhe meines zu erwartenden Jahreseinkommens mitteilen ?
    MfG, Michaela

  6. #6
    TP-Member DomPromo macht alles soweit korrekt
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    Hallo movikamp,

    ich weiss leider nicht genau ob die beitragspflichtige Zahlungsgrenze der BfA von 400 Euro auch für dich gilt.

    Ich würde dem BfA einfach eine gewissenhafte Schätzung deines Gewinns schicken (evtl. mit einer Bescheinigung der Plausabilität eines Steuerberaters).

    Dann gibt es allerdings noch verschiedene Beitragsbemessungsoptionen. Entweder halber oder ganzer Regelbeitrag oder einkommensgerechte Beitragsbemessung. In deinem Fall möchtest du wahrscheinlich letzteres wählen.
    Auf dem Formular für die Beitragsbemessung (V070) gibt es aber auch den Punkt "geringfügiges Einkommen" mit der Berechnungsgrundlage 400 Euro. Ob du das auswählen solltest bei deiner Tätigkeit und dann trotzdem keinen Beitrag zahlen musst, da du dann unter der beitragspflichtigen Zahlungsgrenze liegst, kann ich dir aber leider auch nicht sagen.

    Schönen Gruss
    DomPromo

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