In welchem Rechtsgebiet denn?Aber wie ist das rechtlich gesehen?
In meinem Fachgebiet Steuerrecht habe ich keine Bedenken. Dieses einmalige Vorgehen unterliegt keiner Steuer. In welcher Form auch immer die Gegenleistung erfolgt spielt keine Rolle.
Würdest Du aber nachhaltig (wiederkehrend) diese Tätigkeit ausführen und zusätzlich mit Gewinnerzielungsabsicht, dann würde eine gewerbliche Tätigkeit vorliegen und es müsste ein Gewerbe angemeldet werden.


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Einzelfallentscheidung.