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Thema: Dienstleistung an EU ansässigen Unternehmer

  1. #1
    TP-Senior overflood macht alles soweit korrekt Avatar von overflood
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    Hallo,

    ich bin aktuell Kleinunternehmer und habe eine Dienstleistung an eine schwedische Firma erbracht. Diese möchte natürlich eine Rechnung. Sie gaben mir auch ihre Ust-ID bei der Abwicklung und meinten die bräuchte ich ja auch noch.

    Nun hatte ich ein Schreiben nach Saarlouis geschrieben und mochte eine UST-ID beantragen, da ich annehme, man braucht diese um mit dem Ausland Geschäfte zu machen. Saarlouis sagte mir, ich sei nicht Umsatzsteuerberechtigt und das zuständige Finanzamt hätte daher für sie keine Daten.

    Wie sieht es nun aus? Wie kann ich der schwedischen Firma eine Rechnung ausstellen und das ordentlich abwickeln?

    Grüße
    OverflooD

  2. #2
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    Die UStID-Nr. des leistenden Unternehmers ist bei Dienstleistungen innerhalb der EU nicht zwingend erforderlich anzugeben. Dies gilt lediglich für innergemeinschaftliche Lieferungen.

    Wie sieht es nun aus? Wie kann ich der schwedischen Firma eine Rechnung ausstellen und das ordentlich abwickeln?
    Es liegt im Inland eine nichtsteuerbare Leistung vor, so dass keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden darf. Ort der Leistung ist nach § 3a Abs. 3 UStG der Ort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt und daher in Schweden und somit wird diese Leistung auch in Schweden versteuert.
    Lieber sich das Hirn verrenken, als dem Finanzamt was zu schenken
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  3. #3
    TP-Senior overflood macht alles soweit korrekt Avatar von overflood
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    Danke für die rasche Antwort!

    Den letzten Abschnitt hatte ich allerdings nicht ganz verstanden. Also da die Leistung nicht in Deutschland versteuerbar ist, darf sie auch nicht im Ausland abgesetzt werden? Habe ich das jetzt richtig verstanden?

    Also brauch ich keine Ust-ID auf die Rechnung schreiben und auch keine Steuernummer, sondern nur die Klausel, dass dies Mehrwertsteuerfrei ist?

  4. #4
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    ... darf sie auch nicht im Ausland abgesetzt werden? Habe ich das richtig verstanden?
    Nein. Natürlich kannst Du Geschäfte mit anderen Staaten abschließen. Gemeint war etwas anderes.

    Ich bin den § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG durchgegangen. Dieser sagt, was alles der deutschen Umsatzsteuer unterworfen werden könnte. Eine Voraussetzung dabei ist, dass der Ort der Leistung in Deutschland liegt. Jetzt gibt es bestimmte Vorschriften, die sagen bei welcher Leistung der Ort wo liegt. Dies ist hier der § 3a Abs. 3 UStG und dieser besagt in § 3a Abs. 3 S. 1 UStG, dass sich der Ort danach richtet wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt.
    Somit ist der Ort in Schweden und nicht in Deutschland und der Umsatz kann nicht der deutschen Umsatzsteuer unterworfen werden.

    Also brauch ich keine Ust-ID auf die Rechnung schreiben und auch keine Steuernummer, sondern nur die Klausel, dass dies Mehrwertsteuerfrei ist?
    Auf Rechnungen muss grds. die eigene Steuernummer oder die eigene UStID-Nr. angegeben werden. Da letzteres nicht vorhanden ist muss die Steuernummer angegeben werden.

    Die Leistung ist nicht umsatzsteuerfrei. In der Umsatzsteuer gibt es ein bestimmtes Prüfungsschema.
    1. Als erstes wird die Steuerbarkeit geprüft, nämlich der § 1 UStG. Dieser sagt, was alles der Umsatzsteuer unterworfen werden könnte.

    2. Trifft dies zu, so macht man sich Gedanken darüber, ob die Leistung steuerpflichtig oder steuerfrei ist. Man prüft sozusagen den § 4 UStG, der die Steuerbefreiungen abschließend aufzählt.

    3. Erst danach würde man zur Prüfung der Kleinunternehmerschaft kommen, also der Prüfung, ob die Umsatzsteuer vom Finanzamt erhoben wird oder aus Billigkeitsgründen gesagt wird "Lass mal". Rechtsgrundlage hierfür ist § 19 Abs. 1 S. 1 UStG.

    Hier ist der § 1 UStG jedoch nicht erfüllt und somit kommen wir nicht zur Steuerbarkeit und nach dem 1. Schritt ist bereits die Prüfung beendet. Somit braucht man auch nicht den Text "USt wird nicht erhoben aufgrund Kleinunternehmerregelung § 19 Abs. 1 S. 1 UStG" schreiben. Ich würde aber trotzdem diesen kleinen Vermerk draufschreiben.


    Im Endeffekt führt dies dazu, dass man ohne eigene UStID-Nr. wie eine Privatperson behandelt wird. Das Thema ist aber insgesamt sehr komplex, so dass Du Dich mal beraten lassen solltest wenn Du öfters mit EU-Staaten Geschäfte abschließt.

    Angaben ohne Gewähr

    MfG
    Sven

    EDIT: Es wäre sinnvoll einen Verweis auf die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft zu geben: "VAT reversed"
    Lies Dir mal die Dateien in meiner Signatur unter Linkliste Steuerrecht zur Umsatzsteuer durch. Dort ist ein Link auf die IHK Stuttgart, die sehr interessante Sachen anbieten.
    Geändert von SvenWeb (09.07.2005 um 15:13 Uhr)
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  5. #5
    TP-Senior overflood macht alles soweit korrekt Avatar von overflood
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    ok, ich habe deinen Beitrag jetzt zum dritten mal gelesen. Ich merke schon, hier wird Klartext gesprochen

    Wenn ich das jetzt richtig verstehe, ist bei Rechnungen ins Ausland das Steuerrecht nur verlagerbar. Da ich allerdings keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer habe, da ich keine Umsatzsteuer abrechnen darf, werde ich wie ein Kleinunternehmer behandelt. Sonst müsste ich die Steuern aus Schweden draufschreiben (25%), richtig?

    Also würde ich das jetzt so Handhaben:
    • Steuernummer raus
    • Vermerk mit "USt wird nicht erhoben aufgrund Kleinunternehmerregelung § 19 Abs. 1 S. 1 UStG. Steuerrecht verlagert" rein (der Chef spricht deutsch).

    Ist das so O.K.?

    Wie genau ist das mit Privatperson? Verliert die Firma ihre Haftung?
    Ich möchte natürlich seriös wirken und an dem Kunden hängen noch 2-3 Aufträge dran, also sollte ich mir da sicher sein, dass das jetzt richtig läuft und nicht so lala unseriös wirkt. Zum Glück kennt einer meiner Mitarbeiter den Chef persönlich gut und es ist einfach zu makeln...

    Ein Steuerberater kostet natürlich Geld und ich bin mir noch nicht sicher, ob ich mir das leisten kann / sollte (was genau dieser kostet weis ich ja allerdings auch nicht).

  6. #6
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    Ganz wichtig für das Verständnis. Ich kann das nämlich nicht so gut rüberbringen, weil ich reiner Theoretiker bin und mit der Praxis nichts zu tun habe.
    Link 1
    Link 2

    Wenn ich das jetzt richtig verstehe, ist bei Rechnungen ins Ausland das Steuerrecht nur verlagerbar.
    Was heißt dies. Du meinst sicherlich die Steuerschuldnerschaft damit, dass nicht mehr der leistende Unternehmer (Du), sondern der Leistungsempfänger (Schwede) die Umsatzsteuer schuldet. Wenn Du das meinst, habe ich ja schon mehr erreicht als ich überhaupt wollte.
    Steht übrigens in § 13b Abs. 1 Nr. 1 UStG und § 13b Abs. 2 UStG und wird im Link 2 ausführlich beschrieben.

    Da ich allerdings keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer habe, da ich keine Umsatzsteuer abrechnen darf, werde ich wie ein Kleinunternehmer behandelt. Sonst müsste ich die Steuern aus Schweden draufschreiben (25%), richtig?
    Du würfelst hier mehrere Dinge durcheinander. Lies Dir erst einmal die Links durch und überdenke diese Aussage einmal.

    Ist das so O.K.?
    Ich würde die Steuernummer mit angeben, weil eine ordnungsgemäße Rechnung entweder die UStID-Nr. beinhaltet oder die Steuernummer.
    "Steuerrecht verlagert" = Du meinst das Richtige, aber "Verlagerung der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG" klingt irgendwie besser.

    Wie genau ist das mit Privatperson?
    Nein, so meinte ich das nicht. Dieser eine Umsatz wird umsatzsteuerlich so behandelt, als wenn man eine Privatperson wäre. Auf andere Dinge hat dies keine Auswirkung.

    Verliert die Firma ihre Haftung?
    Erübrigt sich.

    Also: Ganz WICHTIG. Die oben genannten Links.

    MfG
    Sven
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  7. #7
    TP-Senior hi77 ist auf einem guten Weg
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    @Saxoflyer

    Sorry, ich habe Unternehmer überlesen...
    Geändert von hi77 (09.07.2005 um 22:04 Uhr)

  8. #8
    TP-Insider Era W Xel macht sich hier sehr viel Mühe
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    Zitat Zitat von overflood

    Ein Steuerberater kostet natürlich Geld und ich bin mir noch nicht sicher, ob ich mir das leisten kann / sollte (was genau dieser kostet weis ich ja allerdings auch nicht).
    Die Erstberatung sollte eigentlich kostenlos sein. Aber besser vorher schon klären

    Zu den Gebühren:

    Beispiele: http://www.bstbk.de/muster_stbk/oeff...rgebuehren.pdf

    Viel Spaß beim Lesen: http://www.stbkammer-berlin.de/Dokumente/StBGebVO.pdf
    Der Zynismus ist meine Rüstung, der Sarkasmus mein Schwert und die Ironie mein Schild.

  9. #9
    TP-Senior overflood macht alles soweit korrekt Avatar von overflood
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    Also wenn ich das jetzt richtig verstanden habe sieht das so aus:

    Hätte ich Umsatzsteuer zu zahlen würde ich auf meine Rechnungen 16% zahlen, mit der UST-ID allerdings dann die Steuerschuld verlagern und der in Schweden müsste 25% zahlen.

    Die andere Möglichkeit wäre die sich bei mir aus dem Text ergibt wäre dass ich die Steuerschuld verlagere und keine 16% zahlen müsste und der in Schweden 25%. Das kann ich mir allerdings nicht vorstellen, da das Finanzamt ja bekanntlich Nichts schenkt

    Ich habe der Firma jetzt die Rechnung so geschrieben wie du mir angegeben hattest. Ich muss ja jetzt nun keine Steuern zahlen, aber die schwedische Firma muss durch ihr Steuergesetz 25% zahlen. Right?

    Komplinzierte Sache dieses Steuergesetz :S

  10. #10
    TP-Supporter Sven0 macht alles soweit korrekt
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    Hallo,

    hier tritt immer wieder ein schwerwiegender Fehler auf der viel zu wenig beachtet wird.

    NUR Exportgüter welche per Versand die Ländergrenze überqueren kann man mithilfe der USt.-Idnr. umsatzsteuerfrei versenden.

    Da es sich bei dir um eine Dienstleistung handelt musst du selbstverständlich die deutsche USt. ausweisen ODER wenn du als Kleinunternehmer USt.- befreit bist diese weglassen. Im letzten Fall zahlt das schwedische Unternehmen sowieso nur netto. Im ersteren Fall kann sich das schwedische Unternehmen über z.b. solche Firmen hier http://www.mwst-vat-tva-dph.cz/mwst/mwst.htm die USt. wieder zurückholen.

    Nur bei einer Dienstleistung/Warenlieferung gegenüber einem Nicht-EU Unternehmen oder Privatperson (z.b. in die Schweiz) muss man generell die deutsche USt. weglassen.....

    jetzt verstanden?

  11. #11
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    Zitat Zitat von overflood
    Hätte ich Umsatzsteuer zu zahlen würde ich auf meine Rechnungen 16% zahlen, mit der UST-ID allerdings dann die Steuerschuld verlagern und der in Schweden müsste 25% zahlen.
    Nein, die UStID-Nr. hat nichts mit Dienstleistungen zu tun. Einfach die USt-IDNr. vergessen. Die gilt nur bei umsatzsteuerlichen Lieferungen.
    Die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft tritt kraft Gesetz ein und nicht aufgrund irgendwelcher Formalien.

    Zitat Zitat von overflood
    Die andere Möglichkeit wäre die sich bei mir aus dem Text ergibt wäre dass ich die Steuerschuld verlagere und keine 16% zahlen müsste und der in Schweden 25%. Das kann ich mir allerdings nicht vorstellen, da das Finanzamt ja bekanntlich Nichts schenkt
    Ist aber so.

    Zitat Zitat von overflood
    Ich habe der Firma jetzt die Rechnung so geschrieben wie du mir angegeben hattest. Ich muss ja jetzt nun keine Steuern zahlen, aber die schwedische Firma muss durch ihr Steuergesetz 25% zahlen. Right?
    Richtig

    Zitat Zitat von Sven0
    Da es sich bei dir um eine Dienstleistung handelt musst du selbstverständlich die deutsche USt.
    Lies Dir mal den § 3 Abs. 3 UStG durch und dann überdenk' Deine Aussage mal. Ich bin sicher, dass Du dann etwas anderes sagst.

    Zitat Zitat von Sven0
    jetzt verstanden?
    Besser nicht. Es stimmt nämlich nicht.
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  12. #12
    TP-Supporter Sven0 macht alles soweit korrekt
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    Zitat Zitat von Saxoflyer

    Lies Dir mal den § 3 Abs. 3 UStG durch und dann überdenk' Deine Aussage mal. Ich bin sicher, dass Du dann etwas anderes sagst.
    Was hat ein Komissionsgeschäft mit einer Dienstleistung zu tun?

    Nochmal: die umsatzsteuerfreie Lieferung mithilfe der USt.-IdNr. gilt NUR bei Exportgütern, NICHT bei Dienstleistungen.

  13. #13
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    Uuups sorry, ich meinte § 3a Abs. 3 UStG
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  14. #14
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    Zitat Zitat von overflood

    Die andere Möglichkeit wäre die sich bei mir aus dem Text ergibt wäre dass ich die Steuerschuld verlagere und keine 16% zahlen müsste und der in Schweden 25%. Das kann ich mir allerdings nicht vorstellen, da das Finanzamt ja bekanntlich Nichts schenkt
    Das ist nur der Fall wenn du Exportgüter mithilfe der USt.-Idnr. verkaufst, da der Schwede dann den Artikel in seinem Land weiterverkaufen kann.

    Wenn du umsatzsteuerpflichtig bist musst du bei Dienstleistungen immer die 16% ausweisen sowie auch bei Warenlieferungen wenn du keine USt.-Idnr. hast.

  15. #15
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    Unbelehrbar Sven0

    Du sprichst von was ganz anderem. Dann schau dir zusätzlich noch mal den § 13b Abs 1 S. 1 Nr. 1 UStG und den § 13b Abs. 2 UStG an.


    EDIT: Sorry: Hab' nicht gesehen, dass Du am tippen warst.
    Geändert von SvenWeb (11.07.2005 um 17:29 Uhr)
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