Das ist das Außenverhältnis und somit die Außenhaftungeine frage zur haftung: es ist ja so dass alle mit ihrem gesamten privaten vermögen haften und der gläubiger auf jeden der gesellschafter zugehen kann und seine verbindlichkeiten einfordern...
Dies betrifft das Innenverhältnis und der Gesellschafter ist den anderen Gesellschaftern gegenüber nach § 823 BGB oder so zum Schadensersatz verpflichtet.aber was macht man wenn jetzt ein gesellschafter 10.000 laptops bestellt... einfach so weil er nicht ganz dicht ist oder uns eines auswischen will (man weiss ja nie wohin sich das entwickelt)
Das ist möglich und wird in der Praxis auch sehr oft gemacht.ist es möglich im gesellschaftsvertrag auszuhandeln dass man bei beträgen zb über 1000euro das einverständnis aller gesellschafter benötigt um einen kauf-/dienstleistungsvertag einzugehen... mir ist klar dass dies gegenüber den forderungen des gläubigers keine auswirkungen hätte.. aber vielleicht gibt es so die möglichkeit dies rechtlich von dem gesellschafter der gegen den vertrag gehandelt hat einzufordern...
Ebenso möglich und wird auch in der Praxis in de Verträgen oftmals festgelegt.das problem dabei: wir wollen nicht nochmal das es genauso passiert... sprich: ist es möglich in einer gbr zu beschließen dass alle leistungen die erbracht werden der gbr gehören.. und das nicht der programmierer plötzlich sagen kann "so ich hör jetzt auf und nehme mein script mit in meinen keller"... und somit das ende der gbr einsetzt


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