Hi!
Hat dein Käufer als Unternehmer (nach § 14 BGB) gehandelt, greift § 447 BGB:
Gefahrübergang beim Versendungskauf
(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.
(2) Hat der Käufer eine besondere Anweisung über die Art der Versendung erteilt und weicht der Verkäufer ohne dringenden Grund von der Anweisung ab, so ist der Verkäufer dem Käufer für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich.
In diesem Fall wärst du fein raus, sofern du Absatz 1 erfüllt hast.
Eine Ausnahme wäre, wenn der Kunde als Verbraucher nach § 13 BGB gehandelt hätte, dann handelt es sich um einen Verbrauchsgüterkauf nach §474:
§ 474
Begriff des Verbrauchsgüterkaufs
(1) Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache (Verbrauchsgüterkauf), gelten ergänzend die folgenden Vorschriften. Dies gilt nicht für gebrauchte Sachen, die in einer öffentlichen Versteigerung verkauft werden, an der der Verbraucher persönlich teilnehmen kann.
(2) Die §§ 445 und 447 finden auf die in diesem Untertitel geregelten Kaufverträge keine Anwendung.
Absatz 2 sagt hier aus, dass in diesem Fall die Gefahr beim Versand der Schuldner/Verkäufer zu tragen hat.
Die Karten sehen also für dich in deinem Fall besser aus.
Viele Grüße
Dennis
PS: Bin allerdings kein Jurist, habe es aber so in einer P-Recht Vorlesung gelernt.