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Thema: Versandgewährleistung des Unternehmers

  1. #1
    TP-Insider Era W Xel macht sich hier sehr viel Mühe
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    Versandgewährleistung des Unternehmers

    Hallo!

    Ja, ja mir viel aber kein besserer Titel ein.

    Als Unternehmer bin ich ja verpflichtet den ordnungsgemäßen Versand einer Ware zu meinem Kunden sicherzustellen. Wie schaut das dann in der Praxis aus:

    Kunde behauptet, er habe die Ware nie erhalten. Ich habe sie aber verschickt. Ich kanns natürlich nicht beweisen, da ich nur den Portobeleg habe, ohne Adresse.

    Komisch ist auch, dass er sich jetzt erst meldet. Zahlungseingang bzw. Versandtag war 28.6.

    Nächstes Problem: Kunde steht unter angegebener Adresse nicht im Telefonbuch. Lässt sich anhand der Überweisungsdaten durch die Bank die Adresse überprüfen?

    Wenns hart auf hart kommt: Muss ich die Ware erneut schicken? Würde mir so gar nicht passen.
    Der Zynismus ist meine Rüstung, der Sarkasmus mein Schwert und die Ironie mein Schild.

  2. #2
    TP-Greis SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User
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    Wenns hart auf hart kommt: Muss ich die Ware erneut schicken? Würde mir so gar nicht passen.
    Ganz dumme Sache.
    Um die Paragraphen zu finden
    => Google "bundesrecht" und dann den Paragraphen eingeben, ohne Absatz und Satz.

    Nach § 434 Abs. 1 S. 2 BGB hat der Verkäufer dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

    Ein Sachmangel liegt gem. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB vor, wenn die Sache bei Gefahrenübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit vorweist.

    Der Gefahrenübergang beginnt gem. § 446 BGB mit der Übergabe der verkauften Sache (Ausnahme: Versendungskauf mit Spediteur usw.).
    Hierbei gibt es dann 3 Möglichkeiten von Leistungen
    1. Bringschuld
    2. Holschuld
    3. Schickschuld

    Hier handelt es sich wahrscheinlich um eine Schickschuld, so dass der Erfolgsort beim Kunden ist und somit ist kein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen. Der Kunde kann die Leistung weiterhin verlangen.
    Sicherlich kannst Du dies bestreiten, doch Recht haben und Recht bekommen sind zweierlei.

    Angaben ohne Gewähr. Bin kein Jurist.
    Lieber sich das Hirn verrenken, als dem Finanzamt was zu schenken
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  3. #3
    TP-Insider Era W Xel macht sich hier sehr viel Mühe
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    Gefällt mir gar nicht! Trotzdem Danke.
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  4. #4
    TP-Insider Era W Xel macht sich hier sehr viel Mühe
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    Jetzt wird es kompliziert. Bitte nochmals um Hilfe.

    Folgenden allgemeinen Sachverhalt möchte ich zur beispielhaften und verständlicheren Darstellung aus der Ich-Perspektive wiedergeben:

    Kunde behauptet nun, er habe mir eine ganz andere Versandadresse mitgeteilt. Stimmt natürlich nicht. Also sieht die Sache jetzt so aus, dass er mir die falsche Lieferadresse mitgeteilt hat. Wer da jetzt wohnt (wo ich d. Ware hingeschickt habe), weiß ich wie gesagt nicht, da nicht im Telefonbuch. Der jetztige Wohnort des Kunden, wie er mir mitgeteilt hat, ist ca. 90 km vom alten entfernt. Daraus schließe ich, dass er wohl umgezogen ist, und seine alten Adressdaten noch hinterlegt waren. Was auch bedeutet, dass der mich ver**schen will. Also was ist das jetzt rechtlich gesehen? Indem er es versäumt hat, mir die richtige Adresse mitzuteilen, hat er eine Vertragspflicht nicht erfüllt? Stimmt das? Wenn ja, was wäre die Schlussfolgerung?

    Dann habe ich erfahren, dass Kunde gewerblich bestellt hat. Ändert das was am Gefahrenübergang oder an der Rechtslage überhaupt? Ich befürchte nein

    Ich hatte ihm ja schon den Rücktritt vom Vertrag und die Kaufpreiserstattung angeboten, aber als ich das jetzt erfahren habe...

    Eine letzte Frage:
    Hierbei gibt es dann 3 Möglichkeiten von Leistungen
    1. Bringschuld
    2. Holschuld
    3. Schickschuld
    Schande über mich, aber ich habe den passenden Paragraphen nicht gefunden (Volltextsuche auf BR-juris).
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  5. #5
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    Zum Sachverhalt kann ich nichts sagen. Das ist mir zu hoch.

    Ansonsten sind die Paragraphen dazu: § 269 und 270 BGB. Steht da aber nicht direkt drin.

    Schau mal unter www.zingel.de unter Betriebswirtschaft

    Dort befindet sich irgendwo eine Datei zum Schuldrecht bzw. zum BGB. Die ist sehr gut.
    Geändert von SvenWeb (14.07.2005 um 20:22 Uhr)
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  6. #6
    TP-Insider Era W Xel macht sich hier sehr viel Mühe
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    Super Seite, thx!

    Mal schauen, was ich noch rauskrieg bzw. was noch passiert.

    ps: Im "regulären" B2B läuft die ganze Sache wirklich ein bisschen anders:
    Zitat Zitat von IHK Franfurt, Muster AGB, B2B
    § 7 Gefahrübergang bei Versendung

    Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
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  7. #7
    TP-Supporter Xilef bringt sich richtig ein Avatar von Xilef
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    Jaaa!


  8. #8
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    ps: Im "regulären" B2B läuft die ganze Sache wirklich ein bisschen anders:
    Das hast Du vorher aber nicht geschrieben, dass der Kunde Unternehmer ist. Dann kannst Du die vorgenannten Ausführungen von mir wohl eher vergessen und ich bin mit meinem Latein am Ende.
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  9. #9
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    Weil ich es vorher nicht wusste! Das wurde mir erst heute indirekt mitgeteilt.

    Und hier ist es ein wenig doof rübergekommen:
    Dann habe ich erfahren, dass Kunde gewerblich bestellt hat.
    Damit meinte ich, der Kunde ist Unternehmer.

    Ja, die Sache wird immer komplizierter. Ich werde mal meine Anwältin fragen.

    Jedenfalls danke noch mal.
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  10. #10
    TP-Junior d-braun macht alles soweit korrekt
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    Hi!

    Hat dein Käufer als Unternehmer (nach § 14 BGB) gehandelt, greift § 447 BGB:

    Gefahrübergang beim Versendungskauf

    (1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.

    (2) Hat der Käufer eine besondere Anweisung über die Art der Versendung erteilt und weicht der Verkäufer ohne dringenden Grund von der Anweisung ab, so ist der Verkäufer dem Käufer für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich.
    In diesem Fall wärst du fein raus, sofern du Absatz 1 erfüllt hast.

    Eine Ausnahme wäre, wenn der Kunde als Verbraucher nach § 13 BGB gehandelt hätte, dann handelt es sich um einen Verbrauchsgüterkauf nach §474:

    § 474
    Begriff des Verbrauchsgüterkaufs

    (1) Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache (Verbrauchsgüterkauf), gelten ergänzend die folgenden Vorschriften. Dies gilt nicht für gebrauchte Sachen, die in einer öffentlichen Versteigerung verkauft werden, an der der Verbraucher persönlich teilnehmen kann.

    (2) Die §§ 445 und 447 finden auf die in diesem Untertitel geregelten Kaufverträge keine Anwendung.
    Absatz 2 sagt hier aus, dass in diesem Fall die Gefahr beim Versand der Schuldner/Verkäufer zu tragen hat.


    Die Karten sehen also für dich in deinem Fall besser aus.

    Viele Grüße

    Dennis

    PS: Bin allerdings kein Jurist, habe es aber so in einer P-Recht Vorlesung gelernt.
    Geändert von d-braun (14.07.2005 um 23:03 Uhr)

  11. #11
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    Hey Danke! Der §474 2 ist der springende Punkt.

    Bleibt das Problem: Beim Verkauf der Ware bin ich ja davon ausgegangen, dass Käufer Privatmensch ist. Das doofe ist, dass in meinen AGB lediglich der Hinweis steht: "für Verbraucher" ohne Hinweis auf §14 BGB. Was mit Unternehmern passiert habe ich da auch nirgends drin (wird aber umgehend geändert).

    Was gilt denn hier jetzt? Meine AGB oder automatisch das BGB? Bitte sagt es mir Dann spar ich mir den Weg (uns das Geld) zur Anwältin
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  12. #12
    TP-Greis SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User
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  13. #13
    TP-Newbie Kurt M macht alles soweit korrekt
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    Genau wegen dieser Probleme sollte man Waren an persönlich unbekannte Kunden NUR per Paket oder per Einschreiben verschicken. Damit hat der Empfänger auch gar keine Lust mehr evt Betrügereien zu begehen.

    Wenn ein normaler Brief verloren geht, so legt man das als "Erfahrung" ab. Es ist so gut wie unmöglich soetwas noch zu korrigieren.

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