Ein gesetzliches Rücktrittsrecht für Verkäufer gibt es in der Regel nicht. Wenn die Sache beschädigt wurde und nicht mehr geliefert werden kann ist fraglich ob es sich um eine Stück- oder Gattungsschuld handelt. Die Frage ist also: Schuldest du zum Beispiel einen neuen Fernseher Modell Sowieso. Dann handelt es sich um eine Gattungsschuld. Oder schuldest du ein konkretes Einzelstück: Zum Beispiel eine antike Vase - das wäre eine Stückschuld. Im ersteren Fall bist du verpflichtet einen anderen Fernseher zu besorgen (gleiches Modell, gleiche Beschaffenheit usw.). Im Falle der Vase liegt dagegen Unmöglichkeit der Leistung vor. Gemäß §275 BGB besteht dann keine Leistungspflicht mehr auf den untergegangenden Artikel. Wenn noch andere Leistungen vereinbart waren bleibt die Leistungspflicht für die anderen Leistungen in bestimmten Fällen erhalten. Wenn du den Untergang zu verschulden hast (zum Beispiel durch schlechte Aufbewahrung) steht Schadensersatz auf dem Programm (gemäß §§283, 280 BGB). Beispiel: Der Käufer hat einen Interessenten für die Vase der ihm 1000 Euro dafür geboten hat. Du wolltest ihm die Vase für 200 Euro verkaufen. Nun ist das Geschäft nichtig. Er behält seine 200 und kriegt keine Vase. Jetzt kann er aber von dir zusätlich noch 800 Euro Schadensersatz verlangen. Der Kunde muss von dir so gestellt werden, als hätte das Geschäft stattgefunden - dann hätte er 800 Euro Gewinn durch den Weiterverkauf erwirtschaftet.
Nochmal anders ist der Fall wenn die Vase nicht kaputt gegangen ist, sondern du sie verkauft hast. Dann gehört nach Übereignung die Vase weiterhin dem neuen Käufer dem du die Vase nach Abschluss des Kaufvertrages mit dem alten Kunden geschlossen hast (da die Vase dem alten Kunden mit Abschluss des KV noch nicht gehörte) schuldest du dem Käufer nach dessen Wahl entweder Schadensersatz, oder Ersatz. Beispiel: Du hast dem ersten die Vase für 200 Euro verkauft, doch verkaufst und veräusserst sie dann an einen anderen für 300 Euro. Nun kann der erste Käufer von dir den Gewinn aus diesem Geschäft verlangen. Das heisst die 100 Euro Gewinn die du gemacht hast kann dann der erste Käufer haben obwohl das Geschäft mit ihm aufgelöst wurde. ODER: Der erste Käufer hat außerdem einen Interessenten der ihm 400 Euro geboten hätte. Nun kann er von dir nach seiner Wahl 100 Euro Ersatz oder 200 Euro Schadensersatz verlangen.


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