Hast es dir doch schon selbst beantwortet.
Wenn ich es richtig verstehe: Nein.Kann man mehrere Beträge zusammenfassen?
Hallo,
ich habe da eine Frage.
Folgender Fall liegt vor:
Ich nehme kleine Beträge für eine Ware inkl. MwSt. ein, die MwSt. zahle ich an das Finanzamt.
Soweit noch alles ok.
Für die kleinen Beträte erstelle ich jedoch keine Rechnung (nur nach Anfrage), da das Papier und die Tinte Kosten sind.
Wie muss ich aber die eingenommenen Beträge buchhalten, wenn mal das Finanzamt Rechnungen etc. sehen will.
Ich glaube das Finanzamt will Papier sehen.
Kann man mehrere Beträge zusammenfassen?
Hast es dir doch schon selbst beantwortet.
Wenn ich es richtig verstehe: Nein.Kann man mehrere Beträge zusammenfassen?
Der Zynismus ist meine Rüstung, der Sarkasmus mein Schwert und die Ironie mein Schild.
Jeder Unternehmer der nicht Buchführungspflichtig ist sollte sich meiner Meinung nach gründlich über seine "Aufzeichnungspflichten" informieren. Mal abgesehen von den außersteuerlichen Aufzeichnungspflichten die auch steuerlich bindend sind schreibt die Abgabenordung für Gewerbetreibende weiter Aufzeichungspflichten vor die jeder Unternehmer kennen sollte. Umsatzsteuerlich mal ein kleiner Ausschnitt:Zitat von atomic
Jeder Unternehmer ist verpflichtet zur Feststellung der Umsatzsteuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu machen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 UStG). Dies gilt in bestimmten Fällen übrigens auch für Nichtunternehmer (§ 22 Abs. 1 Satz 2 UStG). Die besagten Aufzeichnungen sind nur dann entbehrlich wenn sich die erforderlichen Angaben aus der Buchführung ergeben. Aus den Aufzeichnungen müssen insbesondere folgende Angaben zu den Entgelten und den sonstigen Bemessungsgrundlagen ersichtlich sein (§ 22 Abs. 2 UStG, §§ 63-68 UStDV)
1) die vereinbarten Entgelte für vom Unternehmer ausgeführte Lieferungen und sonstige Leistungen (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG)
2) die steuerfreien Umsätze, die der Unternehmer aufgrund seines Optionsrechts (s. Option) als steuerpflichtig behandelt (§ 22 Abs. 1 Satz 4 UStG)
3) die vereinnahmten Entgelte und Teilentgelte für noch nicht ausgeführte Lieferungen und sonstige Leistungen (§ 22 Abs. 2 Nr. 2 UStG)
4) die Bemessungsgrundlagen, z. B. für Lieferungen und sonstige Leistungen an Arbeitnehmer des Unternehmens einschließlich ihrer Angehörigen (§ 22 Abs. 2 Nr. 3 UStG)
5) die wegen unrichtigen oder unberechtigten Steuerausweises geschuldeten Steuerbeträge (§ 22 Abs. 2 Nr. 4 UStG)
6) die Entgelte für steuerpflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen, die an den Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt wurden, und die darauf entfallende Vorsteuer (§ 22 Abs. 2 Nr. 5 UStG)
7) die Bemessungsgrundlage für die Einfuhr von Gegenständen und die dafür entrichtete Einfuhrumsatzsteuer (§ 22 Abs. 2 Nr. 6 UStG)
die Bemessungsgrundlagen für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie die hierauf entfallenden Steuerbeträge (§ 22 Abs. 2 Nr. 7 UStG)
9) die vereinbarten oder vereinnahmten Entgelte beim Leistungsempfänger, soweit er Steuerschuldner ist (§ 22 Abs. 2 Nr. 8 UStG)
10) die Bemessungsgrundlage und die hierauf entfallenden Steuerbeträge bei der Auslagerung bestimmter Gegenstände aus einem Umsatzsteuerlager (§ 22 Abs. 2 Nr. 9 UStG).
Ich würde Dir mal einen Besuch beim Steuerberater empfehlen oder vieleicht bietet Deine IHK auch einen Lehrgang für Unternehmer an. Wie gesagt jeder Unternehmer sollte über seine Aufzeichnungpflichten genau bescheid wissen da es im Prüfungsfall sonst sehr sehr teuer werden kann und dafür lohnt es sich auf jeden Fall ein wenig Geld für einen Steuerberater zu investiere (Die Kosten sind in Deinem Fall übrigens auch als Betriebsausgabe abzugsfähig).
Frechdachs
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