Sehr geehrte Damen und Herren,
nach §14 Abs. 1 UStG bedarf die Erstellung einer Rechnung in elektronischer Form der Zustimmung des Empfängers.
HIERMIT WIDERSPRECHE ICH DEM ELEKTRONISCHEN RECHNUNGSVERSAND und bitte künftig um Rechnungszusendung in Papierform!
Begründung:
Wie ich mittlerweile herausgefunden habe, haben elektr. übermittelte Rechnungen nicht nur für SIE den Nachteil, dass sie mit einer Signatur versehen sein müssen. VIEL größer ist der Nachteil bzw. der Aufwand für mich:
Um als Gewerbetreibender die Umsatzsteuer aus Ihren Rechnungen absetzen (verrechnen) zu können, muss ich entweder die Original-Rechnung in Papierform erhalten, oder auf elektronischem Weg (eMail, Download) übermittelte Rechnungen (künftig eRechnungen genannt) müssen mit einer "qualifizierten elektronischen Signatur" versehen sein.
Lt.
"Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU)
BMF- Schreiben vom 16.07.01- IV D 2 -S 0316 - 0136/01 -"
Link zur Seite des Bundesministeriums für Finanzen incl. Link zum Dokument:
http://www.bundesfinanzministerium.d...dnung/006.html
Link direkt zum PDF-Dokument u.a. auch hier:
http://www.project-consult.net/Files/gdpdu.pdf
müsste ich mit eRechnungen wiefolgt verfahren:
Zitate aus dem o.g. Dokument in Anführungszeichen " "
Meine Anmerkungen in eckigen Klammern [ ]
"Der Originalzustand des übermittelten ggf. noch verschlüsselten Dokuments muss jederzeit überprüfbar sein."
[Ich muss also dafür sorgen, dass das gespeicherte Dateiformat auch noch in vielen Jahren bei einer Betriebsprüfung "lesbar" ist]
"vor einer weiteren Verarbeitung der elektronischen Abrechnung die qualifizierte elektronische Signatur im Hinblick auf die Integrität der Daten und die Signaturberechtigung geprüft werden und das Ergebnis
dokumentiert wird;"
[Ich muss also vor einer "weiteren Verarbeitung" wie Ausdrucken oder Archivieren erst prüfen, ob die Signatur auch echt ist, und dies separat (auf Papier? in elektronischer Form?) dokumentieren]
"die Speicherung der elektronischen Abrechnung auf einem Datenträger erfolgt, der Änderungen nicht mehr zulässt."
[Ich müsste also jede eRechnung auf einem separaten, nicht wiederbeschreibbaren / änderbaren Datenträger speichern. Das auch noch in einem Datenformat, dass auch in Jahren noch lesbar ist (s.o.)]
"Bei einer temporären Speicherung auf einem änderbaren Datenträger muss das DV-System sicherstellen, dass Änderungen nicht möglich sind;"
[Beim Abruf einer eRechnung in mein Postfach ist die Originalmail erstmal temporär zwischengespeichert, bevor ich sie auf einem nicht änderbaren Datenträger endgültig archiviere. Bei diesem Kopiervorgang muss ich "sicherstellen" (wie?), dass die Kopie zu 100% der Originaldatei entspricht, also nicht geändert wurde]
"der Signaturprüfschlüssel aufbewahrt wird;"
[Ich muss also von jeder eigehenden eRechnung einen Signaturschlüssel aufbewahren]
"der Eingang der elektronischen Abrechnung, ihre Archivierung und ggf. Konvertierung sowie die weitere Verarbeitung protokolliert werden;"
[Alle o.g. Vorgänge müssen nochmal separat protokolliert werden]
"das qualifizierte Zertifikat des Empfängers aufbewahrt wird."
[Auch hier müsste von jeder eRechnung das Zertifikat aufbewahrt werden]
Dies ist seit -eigentlich schon - seit 1. Januar 2002 gültiges Gesetz!
Es gab nun schon die ersten Betriebsprüfungen, wo die Nichteinhaltung zur Verwehrung des Umsatzsteuerabzuges und (verzinsbarer) Rückzahlung geführt haben!
Tut mir leid, aber diesen gesetzlichen Auflagen will und kann ich nicht nachkommen!
Deshalb bitte ich Sie, wie oben schon im Widerspruch mitgeteilt, mit künftig alle Rechnungen wieder ganz normal in Papierform zukommen zu lassen!
Ich bitte um schriftliche Bestätigung!
Mit freundlichen Grüßen!