Moin
Zitat:
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Das Fahrzeug soll als Firmenwagen bei mir im Betrieb laufen.
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Also trifft § 1b UStG nicht zu und somit ist der Vordruck USt 1B für die Fahrzeugeinzelbesteuerung
nicht auszufüllen. Gut das diese Aussage hier gemacht wurde.
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..., damit ich die MwSt in Deutschland nicht abführen muß?
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Ist nicht. Da du Unternehmer bist handelt es sich um einen ganz normalen innergemeinschaftlichen Erwerb, der zu versteuern ist. Bei neuen Fahrzeugen aus anderen EU-Staaten gilt immer das sogenannte Bestimmungslandprinzip und nicht das Ursprungslandprinzip wie man es bei den im Inland abgeschlossenen Geschäften kennt. Das Bestimmungslandprinzip besagt, dass die Leistung im Land des Leistungsempfängers zu besteuern ist.
Selbst bei Privatleuten ist es beim innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge so, dass sie die Umsatzsteuer in einem besonderen Besteuerungsverfahren anmelden und auch abführen müssen (vgl. § 1b, § 13 Abs. 1 Nr. 7, § 18 Abs. 5a, § 18 Abs. 10; unter Umständen kann sich sogar eine Privatperson im Zusammenhang mit der innergemeinschaftlichen Lieferung neuer Fahrzeuge die Vorsteuer abziehen). Dies ist mal wieder eine der Besonderheiten im Umsatzsteuerrecht.
Also musst du die Umsatzsteuer im Rahmen der USt-Voranmeldung an das Finanzamt abführen. Falls noch Fragen auftauchen sollten erst die Suchfunktion benutzen im Zusammenhang mit innergemeinschaftlichen Erwerben und danach erst hier fragen.
Gruß
Sven