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Zitat von fridge
Sven, machst Du Dir das nicht ein wenig einfach???
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Die Frage bezog sich doch nur darauf, wessen ID-Nr. angegeben werden soll und da kann doch nur die eigene und die des Kunden in Frage kommen. Aber zugegeben, ich habe nicht großartig darüber nachgedacht.
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Zitat von tiberian6
Spielt es eine Rolle, in welchem Verhältniss A zu CH steht ? z.B. A ist eine Tochter von CH bzw. A ist Kunde bei CH
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Eine sehr große Rolle sogar.
Gehen wir mal durch:
D -------> CH -------> AT
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--------- Waren ------->
D -> CH:
Es liegt eine Lieferung vor i.S.v. § 3 Abs. 1 UStG, wobei sich der Ort der Leistung nach § 3 Abs. 5a UStG richtet. Dieser gibt eine zwingende Bearbeitungsreihenfolge vor, so dass zuerst der § 3c UStG zu prüfen ist.
§ 3c Abs. 1 UStG ist erfüllt, so dass der Ort der Lieferung dort ist, wo die Beförderung oder Versendung endet und somit in der Schweiz. Voraussetzung ist jedoch, dass der Abnehmer nicht zum Personenkreis des § 1a Abs. 1 Nr. 2 UStG gehört (er darf also kein kleiner Exot sein und er darf den Gegenstand nicht für sein eigenes Unternehmen erwerben) gem. § 3c Abs. 2 Nr. 1 UStG. Dies ist jedoch nicht der Fall, da CH den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt indem er den Gegenstand weiterveräußert an AT. Somit ist § 3c UStG nicht anzuwenden ist. Zudem wäre die Lieferschwelle zu prüfen und die Art der Ware, da verbrauchsteuerpflichtige Waren i.S.v. § 1a Abs. 5 S. 2 UStG schädlich für § 3c UStG wären.
Somit ist als nächstes in der Bearbeitungsreihenfolge § 3e UStG (Ort der Lieferung während einer Beförderung an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn), § 3f UStG (Ort der unentgeltlichen Lieferungen und sonstigen Leistungen) und § 3g UStG (Ort der Lieferung von Gas oder Elektrizität) UStG zu prüfen, die alle nicht zutreffen.
Als letztes bleibt also nur noch § 3 Abs. 6 - 8 UStG übrig.
Es könnte es sich um ein Reihengeschäft handeln, sofern AT Unternehmer ist, weil mehrere Unternehmer über den gleichen Gegenstand Rechtsgeschäfte abgeschlossen haben und der Gegenstand unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Unternehmer in der Kette befördert oder versendet wird. Demnach könnte die bewegte Lieferung nur einer Lieferung zugeordnet werden können gem. § 3 Abs. 6 S. 5 UStG
Demnach wäre die bewegte Lieferung gem. § 3 Abs. 6 S. 1, 3 und 4 UStG die Lieferung D -> CH, so dass der Ort der Lieferung dort ist, wo die Versendung der Waren beginnt und somit in Deutschland. Dies wäre Inland i.S.v. § 1 Abs. 2 S. 1 UStG und folglich ist die Lieferbeziehung D -> CH steuerbar in Deutschland.
Ab jetzt wird's interessant. Korrigiert mich wenn ich falsch liege
Nun wäre eine evtl. Steuerbefreiung zu prüfen i.S.v. § 4 Nr. 1b UStG i.V.m. § 6a UStG (innergemeinschaftliche Lieferung).
§ 6a Abs. 1 Nr. 1 UStG ist erfüllt, da ein Unternehmer (D) einen Gegenstand in ein anderes EU-Land versendet. Zudem ist die Erwerberqualität des § 6a Abs. 1 Nr. 2 UStG gegeben, so dass die Lieferung steuerfrei ist, sofern die Lieferung bei CH der Erwerbsbesteuerung unterliegt, was nicht zwingend heißt, dass er einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb tätigen muss.
Auch hier wird ein Gegenstand von einem EU-Land in ein anderes EU-Land versendet (von D nach AT), so dass § 1a Abs. 1 Nr. 1 UStG zutrifft. Ebenso ist die Erwerberqualität des § 1a Abs. 1 Nr. 2 UStG gegeben, als auch die Liefererqualität i.S.v. § 1a Abs. 1 Nr. 3 UStG.
§ 1a Abs. 3 UStG ist nicht zu prüfen, aufgrund des § 6a Abs. 1 Nr. 3 UStG mit der Folge, dass D umsatzsteuerfrei an CH liefern kann.
Jetzt knüpft das Gesetz aber wieder eine neue Anforderung, nämlich in § 14 Abs. 6 UStG i.V.m. § 17c Abs. 1 UStDV indem es vorschreibt, dass er die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung buchmäßig nachweisen kann und, dass er die UStID-Nr. des Abnehmers aufzeichnen muss.
a) CH besitzt UStID-Nr.:
Steuerfreie Lieferung möglich
b) CH besitzt keine UStID-Nr.:
Steuerpflichtig in Deutschland mit 16%
Komisch, eigentlich wollte ich zu einem anderen Ergebnis kommen als fridge aber irgendwie ließ ich sich nicht vermeiden
Zitat:
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Zitat von fridge
Ist das nicht ein Fall des §3c UStG??
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Vgl. meine Ausführungen oben
Gruß
Sven