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Alt 23.09.2005, 18:16   #1
TP-Newbie
 
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speedy-22 macht alles soweit korrekt

vorhandenen PC ins Anlagevermögen des Unternehmens überschreiben


Hallo zusammen!

Ich betreibe neben meiner nichtselbständigen Arbeit einen PC-Service als Einzelunternehmen.
Als Arbeitnehmer habe ich mir Anfang letzten Jahres einen PC zugelegt und diesen auch in der Steuererklärung als Arbeitsmittel angegeben.

Mir geht es jetzt darum, wenn ich eventuell Aufrüstungen oder Reparaturen an diesem PC durchführe, dass ich bei den benötigten Komponenten die Vorsteuer abziehen kann. Dazu müsste ich doch aber den PC in mein Anlagevermögen meines kleinen Unternehmens überschreiben. Der PC soll natürlich auch weiterhin in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Nur eben nicht unter dienstliche Nutzung als Arbeitnehmer, sondern unter gewerbliche Nutzung.

Gruß

speedy
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Alt 23.09.2005, 18:33   #2
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Zitat:
Dazu müsste ich doch aber den PC in mein Anlagevermögen meines kleinen Unternehmens überschreiben.
Wäre sinnvoll und würde evtl. Ärger mit dem Finanzamt vermeiden. Wenn der PC mehr als 50 % für den Betrieb genutzt wird würde er sowieso notwendiges Betriebsvermögen und wäre dies also automatisch.

Die Einlage erfolgt mit dem Teilwert.
=> Suchfunktion benutzen. Hatten wir schon des öfteren.

Gruß
Sven
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Lieber sich das Hirn verrenken, als dem Finanzamt was zu schenken
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Alt 23.09.2005, 19:08   #3
TP-Newbie
 
Registriert seit: Sep 2005
speedy-22 macht alles soweit korrekt
Das heißt also, wie auch bei der Steuererklärung 2004 schon geschehen, den PC mit über 50% gewerblicher Nutzung angeben. Damit gehört er zu meinem Unternehmen.

Zitat:
Zitat von Saxoflyer
Die Einlage erfolgt mit dem Teilwert.
Könntest Du mir das bitte genauer erklären. Muss ich den PC etwa als Ausgabe in meinem Kassenbuch (benutze Wiso Sparbuch) eintragen.
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Alt 23.09.2005, 19:31   #4
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Nein. Die Einlage erfolgt mit dem Teilwert und dann erfolgt die Gewinnminderung im Rahmen der Abschreibung.

Der Teilwert ist vereinfacht ausgedrückt der Wert im Zeitpunkt der Einlage, den ein Dritter für den PC zahlen würde. Dieser Wert darf dann die ursprünglichen Anschaffungskosten vermindert um die bisherigen AfA-Beträge nicht übersteigen (sogenannte "fortgeführte Anschaffungskosten").

Dann hast du die Bemessungsgrundlage für die weitere AfA, so dass du das Wirtschaftsgut auf die Restnutzungsdauer abschreiben kannst.

Beispiel:
PC gekauft am 01.04.04 für 1200 EUR (brutto) - keine Vorsteuerabzugsmöglichkeit
Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer: 3 Jahre
Nutzung für Arbeitnehmertätigkeit

AfA 04: 1.200 EUR : 3 Jahre = 400 EUR * 9/12 = 300 EUR

=> Werbungskosten i.H.v. 300 EUR

Am 01.01.05 wird der PC zu mehr als 50 % betrieblich genutzt und stellt somit notwendiges Betriebsvermögen dar. Jetzt müsste man den Teilwert ermitteln, also ein Schätzwert. Ich behaupte jetzt einfach, dass dieser 950 EUR beträgt. Da dieser jedoch nicht mehr als die Anschaffungskosten abzgl. der AfA betragen darf (1200 - 300 = 900) sind somit 900 EUR anzusetzen. Diese sind auf die Restnutzungsdauer von 2 Jahren und 3 Monaten abzuschreiben.

AfA 05: 900 : 2 Jahre und 3 Monate bzw. 2,25 = 400 EUR

=> Betriebsausgaben i.H.v. 400 EUR

AfA 06: wieder 400 EUR
AfA 07: 100 EUR (3/12 von 400 EUR)

Gruß
Sven
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Geändert von Sven (09.02.2007 um 23:54 Uhr).
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