Da haben wir es dir aber angetan, was?
http://bundesrecht.juris.de/bundesre...977/__147.html
Lies mal Abs. 1 und 6
Demnach müsstest du, sofern du einen PC verwendest die Daten bereit halten können. Also überlässt du dem Prüfer einen Datenträger oder du lässt ihn gleich an deinen PC, was ich für die schlechtere Lösung halte.
Wenn du keinen PC für die Buchführung verwendest scheidet die digitale Prüfung anscheinend aus, zumindest wenn ich die Vorschrift richtig deute.
Zur Vollständigkeit auch noch einmal dieser hier:
http://bundesrecht.juris.de/bundesre...977/__146.html


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Danke übrigens für deine PN von neulich. Bin gerade sehr beschäftigt, aber werde bei Gelegenheit drauf zurück kommen