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Thema: Rechnung an Drittländer

  1. #1
    TP-Junior Simon2000 macht alles soweit korrekt
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    Rechnung an Drittländer

    Hallo,
    ich habe folgende Frage:
    Kauft eine deutsche Firma (D) Waren bei einer anderen deutschen Firma (D1) und verkauft diese dann wieder an eine schweizer Firma (S), so muss auf der Rechnung D->S für die Ware folgendes geschrieben werden:
    Steuerfrei gem. § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG i.V.m. § 6 UStG

    Wie verhält sich dies nun bei Honoraren?
    Der Fall: D entwickelt für S eine mathematische Formel oder ein Stück Code. Nach IHK
    handelt es sich um eine "Katalogleistung" mit Leistungsort im Ausland, d.h. die Rechnung erfolgt steuerfrei, doch mit welchem Kommentar/welcher UStG-Referenz?

    In § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG bzw. in § 6 UStG wird Bezug genommen auf "Ausfuhrlieferungen" welche sich per Definition in §6 auf Gegenstände beziehen.

    Ist ein Honorar auch ein solcher Gegenstand?
    Nach offline sind Gegenstände
    • Sachen i.S.d. § 90 BGB
    • Tiere i.S.d. § 90a BGB
    • Sacheinheiten und Sachgesamtheiten
    • Firmenwerte und Energie
    Doch eine Dienstleistung ist doch nicht als Sacheinheit zu verstehen, oder?

    Eine Lohnveredelung §7 UStG trifft bei mir nicht zu, da zu Beginn nichts da ist zum Veredeln.

    Meine 2. Frage:
    Bei Rechnung von D->S braucht S doch keine UStID, da hier kein innergemeinschaftlicher Transfer vorliegt, oder?

    Vielen Dank
    Simon
    Geändert von SvenWeb (11.08.2009 um 21:45 Uhr)

  2. #2
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    Nach IHK
    handelt es sich um eine "Katalogleistung" mit Leistungsort im Ausland, d.h. die Rechnung erfolgt steuerfrei, doch mit welchem Kommentar/welcher UStG-Referenz?
    Ich habe mir den IHK-Text jetzt nicht durchgelesen aber man muss immer schön die Anfangs in meiner PDF-Datei beschriebene Reihenfolge einhalten.

    Der Ort der Leistung befindet sich im Ausland und da ein Tatbestandsmerkmal des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG das Wörtchen "Inland" ist handelt es sich um eine "nicht steuerbare Leistung". Eine Steuerbefreiung ist daher nicht mehr zu prüfen und somit entfällt auch ein Hinweis in der Rechnung. Klingt zwar komisch - ist aber so.

    Ist ein Honorar auch ein solcher Gegenstand?
    In der Umsatzsteuer werden Leistungen besteuert und keine Gegenleistungen. Ein Honorar hat nichts mit dem Part in meinen Skript zu tun. Es ist Entgelt für eine Leistung, die umsatzsteuerlich zu beurteilen wäre. Die Leistung müsste also die genannten Voraussetzungen erfüllen aber nicht die Gegenleistung.

    Eine Lohnveredelung §7 UStG trifft bei mir nicht zu, da zu Beginn nichts da ist zum Veredeln.
    Würde mich auch wundern, dann wärst du nämlich der erste in diesem Forum, der sich mit diesem Problem auseinandersetzen würde.

    Bei Rechnung von D->S braucht S doch keine UStID, da hier kein innergemeinschaftlicher Transfer vorliegt, oder?
    Unter der Voraussetzung, dass S ein Drittländer ist, ist eine UStID-Nr. nicht erforderlich und da die Schweiz nunmal Drittländer ist braucht diese nicht angegeben werden. Es müssen jedoch die Rechnungsanforderungen des § 14 Abs. 4 UStG erfüllt sein. Steht aber in meiner PDF-Datei oder in der Linkliste Steuerrecht.

    Gruß
    Sven
    Lieber sich das Hirn verrenken, als dem Finanzamt was zu schenken
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  3. #3
    TP-Junior Simon2000 macht alles soweit korrekt
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    Vielen Dank für die schnelle Antwort,

    leider verstehe ich deine Antwort nicht ganz:
    Zu Beginn verstehe ich dich wie folgt:

    Honorar => Besteuerung im Bestimmungsland => "nicht steuerbare Leistung" => selbstverständlich, dass keine USt nötig => kein Kommentar auf die Rechnung.
    OK, alles logisch!

    Doch dann komme ich mit dem 2. Part nicht klar:
    [... Honorar ist ein ...] Entgelt für eine Leistung
    => Honorar ist eine Gegenleistung.
    Doch Gegenleistung <> Leistung.

    Und dann kommts noch dicker:
    Die Leistung müsste also die genannten Voraussetzungen erfüllen aber nicht die Gegenleistung.
    Wie soll die -im Geiste erfüllte Leistung- denn umsatzsteuerlich berücksichtigt werden?

    Der Rest habe ich verstanden.

    Simon

  4. #4
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    Honorar => Besteuerung im Bestimmungsland => "nicht steuerbare Leistung" => selbstverständlich, dass keine USt nötig => kein Kommentar auf die Rechnung.
    OK, alles logisch!
    Richtig

    => Honorar ist eine Gegenleistung.
    Doch Gegenleistung <> Leistung. [img]images/smilies/confused.gif[/img]

    Und dann kommts noch dicker:
    Zitat:
    Die Leistung müsste also die genannten Voraussetzungen erfüllen aber nicht die Gegenleistung.
    [img]images/smilies/confused.gif[/img] Wie soll die -im Geiste erfüllte Leistung- denn umsatzsteuerlich berücksichtigt werden?
    Das habe ich vielleicht auch ein bisschen unglücklich ausgedrückt.

    Das Problem ist, dass ich bestimmte Begriffe verwende unter denen man als Kenner des Umsatzsteuerrechts bestimmte Definitionen versteht und der Steuerlaie dies lediglich als gehobene Umgangssprache oder einfach nur als angeberisches Geschwafel empfindet.

    Wenn ich z.B. "Leistung" schreibe, dann meine ich immer "Lieferung i.S.v. § 3 Abs. 1 UStG" oder "sonstige Leistung i.S.v. § 3 Abs. 9 UStG".

    Grob gesagt:
    Lieferung = alles was man liefern kann, also Gegenstände
    sonstige Leistung = alles was keine "Lieferung" ist

    Du erbringt hier eine Dienstleistung, welches also eine sonstige Leistung darstellt und als "Gegenleistung" bekommst du ein Honorar.

    Besteuert wird jedoch nicht das Honorar (Gegenleistung), sondern die Dienstleistung (sonstige Leistung). Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist nun das "Entgelt" und dies ist alles was der Leistungsempfänger aufwendet um die "Leistung" zu erwerben.

    Das ist aber alles sehr theoretisch.
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  5. #5
    TP-Junior Simon2000 macht alles soweit korrekt
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    Thumbs up

    Zitat Zitat von Saxoflyer
    Besteuert wird jedoch nicht das Honorar (Gegenleistung), sondern die Dienstleistung (sonstige Leistung). Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist nun das "Entgelt" und dies ist alles was der Leistungsempfänger aufwendet um die "Leistung" zu erwerben.
    Ok, leuchtet ein.

    Also wird nun bei einer normalen innerdeutschen Rechnung halt auf das der sonstigen Leistung equivalente Entgeld 16% aufgeschlagen werden,

    für die Rechnung ins Drittland ist das aber alles wurscht, weil es halt eine "nicht steuerbare (sonstige) Leistung" ist.

    HURRA, ich hab's verstanden !!!


    Danke!

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