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Alt 12.10.2005, 19:05   #16
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Zitat:
Zitat von Saxoflyer
EDIT: Ach ja, oben war auch noch ein Skript
ja, ja, aber nicht mehr heute...
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Alt 13.10.2005, 11:04   #17
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Zitat:
Die nicht erbrachte Einlage kann aber auch alternativ direkt von Stammkapital abgezogen werden; §272 Abs. 1 Satz 3 HGB
Mal allgemein zum Verständnis des § 272 Abs. 1 S. 1 bis 3 HGB. Es steht nämlich nicht in meinem Buch drin und so genau habe ich mich noch nicht damit beschäftigt.

http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/hgb/__272.html

Das Stammkapital bzw. das gezeichnete Kapital gibt die Höhe der Haftung an. Falls das gezeichnete Kapital noch nicht in voller Höhe eingezahlt wird, dann haften die Gesellschafter nach § 171 HGB. Bilanzmäßig müsste also im Falle eines nicht vollständig eingezahlten Stammkapitals auch nur der geringe Betrag bilanziert werden. Dies geht jedoch nicht, da das Stammkapital stets die im Handelsregister eingetragene Haftsumme darstellen muss. Demnach muss also das "ausstehende Kapital" für das nach § 171 HGB gehaftet wird auf andere Weise bilanziert werden. Dabei gibt es 2 Möglichkeiten:
1. Bruttomethode § 272 Abs. 1 S. 2 HGB
Das ausstehende Kapital stellt eine Forderung der Gesellschaft gegenüber dem Gesellschafter dar und ist somit als Forderung zu bilanzieren. Daher wird vor dem Anlagevermögen ein Bilanzposten aktiviert gem. § 272 Abs. 1 S. 2 HGB. Da die ausstehende Einlage in eingefordert (von der Gesellschaft abgerufen bzw. gepfändet) und nicht eingefordert (noch nicht abgerufen) zu unterscheiden ist muss der eingeforderte Teil dann vermerkt werden

2. Nettomethode § 272 Abs. 1 S. 3 HGB:
Hierbei wird der eingeforderte Teil passiviert.


Jetzt stellt sich mir nur die Frage, wieso eine Unterteilung des ausstehenden Kapitals?
Die Unterteilung ist doch nur für die Erbschaftsteuer maßgebend im Hinblick auf die Bewertung von Betriebsvermögen, oder (Stichwort: Verhältnisrechnung § 10 Abs. 6 ErbStG)? Aber doch nicht für die Haftung?
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Alt 13.10.2005, 12:06   #18
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und für die Rechnung vom StB maßgeblich, denn der berechnet seine Bemessungsgrundlage grundsätzlich auch der Atkivsumme (+ andere Beträge).

Bei der Bruttomethode ist die Aktivsumme höher = mehr Honorar

Bitte bezeichne die ausstehenden Einlagen nicht als Forderung, das ist handelsrechtlich nicht sauber, ich verstehe sachon was Du meinst.

Welchen weiteren Sinn die beiden Möglichkeiten des Bilanzansatzes haben kann ich Dir auch nicht erklären.

Ich habe mal eben im Falterbaum/Beckmann nach geschaut, da steht auch nicht mehr drin. Dem zufolge ist der Aktivausweise Grundsatz und der Passivausweis eine mögliche Abweichung.

Der Passivausweise ermöglicht es einem nicht so sachkundigen, schneller die Höhe des eingezahlten Kapitals zu erkennen (ist aber eigentlich Schwachsinn, denn darüber muss berichtet werden... )

Nun ja.....
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Alt 13.10.2005, 12:20   #19
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Danke für die Bestätigung

Zitat:
und für die Rechnung vom StB maßgeblich, denn der berechnet seine Bemessungsgrundlage grundsätzlich auch der Atkivsumme (+ andere Beträge).

Bei der Bruttomethode ist die Aktivsumme höher = mehr Honorar


Die Gebührenordnung der Steuerberater ist auch mehr eine Entschuldigung als eine Rechtfertigung.

Zitat:
Der Passivausweise ermöglicht es einem nicht so sachkundigen, schneller die Höhe des eingezahlten Kapitals zu erkennen (ist aber eigentlich Schwachsinn, denn darüber muss berichtet werden... )
Jupp. Hab' auch noch gefunden, dass die Werte für die Vermögensteuer eine Rolle gespielt haben. Aber die gibt es ja zum Glück nicht mehr (R 29 VStR oder so).
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Alt 13.10.2005, 12:34   #20
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Zitat:
Zitat von Saxoflyer
Die Gebührenordnung der Steuerberater ist auch mehr eine Entschuldigung als eine Rechtfertigung.
Momentmal, die Steuerberater haben diese Gebührenordnung nicht gemacht, sie wird ihnen vom Gesetzgeber aufgedrängt bzw. genötigt diese anzuwenden.

Dieses staatliche Diktat gibt es nur noch selten. Im übrigen fand die letzte Anpassung im April 2001 statt, und seit dem haben sich die Kosten ja überhaupt nicht gesenkt
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Alt 28.10.2005, 18:58   #21
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Bin gerade dabei meine Körperschaftsteuerübersicht zu erweitern und beim Lesen des Gesetzes ist mir folgender Absatz aufgefallen.

Zitat:
Zitat von § 36 Abs. 1 KStG
Auf den Schluss des letzten Wirtschaftsjahrs, das in dem Veranlagungszeitraum endet, für den das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034), letztmals anzuwenden ist, werden die Endbestände der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals ausgehend von den gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, festgestellten Teilbeträgen gemäß den nachfolgenden Absätzen ermittelt.
Alles klar. Da macht das Lesen doch gleich viel mehr Spass.

EDIT: Oder erst der Absatz 2
Zitat:
Die Teilbeträge sind um die Gewinnausschüttungen, die auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr beruhen, und die in dem in Absatz 1 genannten Wirtschaftsjahr folgenden Wirtschaftsjahr erfolgen, sowie um andere Ausschüttungen und sonstige Leistungen, die in dem in Absatz 1 genannten Wirtschaftsjahr erfolgen, zu verringern. Die Regelungen des Vierten Teils des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, sind anzuwenden. Der Teilbetrag im Sinne des § 54 Abs. 11 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, erhöht sich um die Einkommensteile, die nach § 34 Abs. 12 Satz 2 bis 5 [1] [ Bis 26.7.2002: § 34 Abs. 10a Satz 2 bis 5 ] einer Körperschaftsteuer von 45 vom Hundert unterlegen haben, und der Teilbetrag, der nach dem 31. Dezember 1998 einer Körperschaftsteuer in Höhe von 40 vom Hundert ungemildert unterlegen hat, erhöht sich um die Beträge, die nach § 34 Abs. 12 [2] [ Bis 26.7.2002: § 34 Abs. 10a ] Satz 6 bis 8 [3] [ Bis 31.12.2000: 2 bis 5 ] einer Körperschaftsteuer von 40 vom Hundert unterlegen haben, jeweils nach Abzug der Körperschaftsteuer, der sie unterlegen haben.
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Geändert von Sven (28.10.2005 um 19:01 Uhr).
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Alt 28.10.2005, 22:29   #22
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Also Sven, solche Beispiele kannst Du tonnenweise bringen. Ich bin am Mittwoch abend über das hier gefallen:

Zitat:
Zitat von §44a EStG

Abs.8
1 Ist der Gläubiger
  1. eine nach § 5 Abs. 1 mit Ausnahme der Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes oder nach anderen Gesetzen von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder
  2. eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts, die nicht in Absatz 7 bezeichnet ist,
so ist der Steuerabzug bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, soweit es sich um Erträge aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Namensaktien nicht börsennotierter Aktiengesellschaften und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften handelt, sowie von Erträgen aus Genussrechten im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 unter der Voraussetzung, dass die die Kapitalerträge auszahlende Stelle nicht Sammelantragsberechtigter nach § 45b ist, und bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7a nur hälftig vorzunehmen. 2 Bei allen übrigen Kapitalerträgen nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist § 45b in Verbindung mit Satz 1 sinngemäß anzuwenden (Erstattung der Hälfte der gesetzlich in § 43a vorgeschriebenen Kapitalertragsteuer). 3 Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 1 ist, dass der Gläubiger durch eine Bescheinigung des für seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz zuständigen Finanzamts nachweist, dass er eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des Satzes 1 ist. 4 Absatz 4 gilt entsprechend.
Was mache ich, wenn ich den Sinn des §45b aber nicht verstehe???
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