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Alt 07.10.2005, 18:58   #1
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boundles kann nur besser werden

Vereinbarte Entgelte ...


Was ist genau der Unterschied zwischen vereinbart und vereinnahmt ?

Beispiel:
Tag 1: Ich vereinbare mit einem Kunden an Tag 2 eine Leistung für ihn zu erbringen und bestimme dass die Leistung am Tag 4 zu bezahlen ist.
Tag 2: Ich erbringe die Leistung
Tag 3: Ich stelle eine Rechnung
Tag 4: Er bezahlt

Vereinnahmt ist klar, das wäre Tag 4... Aber wann wäre das Datum nach vereinbarten Entgelten ? Ist das einfach das Fälligkeitsdatum ? Und was wenn ich einige nicht bezahlte Rechnungen habe (weil der Kunde die Zahlung zum Beispiel verweigert) die ich nicht geltend machen kann, muss ich dann trotzdem Steuer zahlen obwohl die Rechnung garnicht beazhlt wurde ?
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Alt 07.10.2005, 19:02   #2
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http://bundesrecht.juris.de/bundesre...1980/__13.html

EDIT: der auch noch
http://bundesrecht.juris.de/bundesre...1980/__17.html
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Lieber sich das Hirn verrenken, als dem Finanzamt was zu schenken
Immer informativ: Linkliste Steuerrecht | Steuerlexikon | Die EÜR | Steuerinfothread | Googlebedienung

Geändert von Sven (07.10.2005 um 19:04 Uhr).
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Alt 07.10.2005, 19:17   #3
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ah...gut ! Danke
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Alt 10.10.2005, 12:51   #4
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Kann man eigentlich seine Verträge so hinmurxen, dass das Datum des Vereinbarens immer mit dem des Vereinnahmens übereinstimmt ?

Mein Problem ist, dass ich abgesehen von den vereinnahmten Entgelten garnicht wüsste wie ich meine Buchhaltung machen sollte. Ich will meine Verträge gerne so ändern, dass die Leistung nur dann fällig wird, wenn sie bezahlt wird. So nach dem Motto: Wenn du nicht bezahlst haben wir nie einen Vertrag gehabt.
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Alt 10.10.2005, 13:03   #5
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Hier mal eine Idee wie ich mir das vorstelle:

Ich biete ja wiederkehrende Verträge an. Jetzt könnte ich ja vereinbaren dass das Unterlassen einer Zahlung als wirksame Kündigung gilt. Entscheidet sich der Kunde später seinen Account weiterzunutzen kommt ein neuer Vertrag zustande und der Kunde bezahlt eine Reaktivierungsgebühr in Höhe der bis dahin nicht gezahlten Monatsgebühren. Der Kunde schließt den neuen Vertrag durch das Bezahlen ab ? Was haltet ihr davon, cool, oder ? Müsste doch funktionieren. Eine rechtliche Handhabe Zahlungsrückstände einzuklagen hätte ich damit zwar verloren, das macht aber nichts, denn die Kunden sind im Ausland und ich kann sie eh nicht verklagen.
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Alt 10.10.2005, 14:54   #6
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wozu das ganze

warum beantragst du nicht die besteuerung nach vereinnahmten entgelten??
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Alt 10.10.2005, 15:00   #7
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Zitat:
Zitat von fridge
wozu das ganze

warum beantragst du nicht die besteuerung nach vereinnahmten entgelten??
Das geht doch nur bis zu einem gewissen Jahresumsatz, oder ?
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Alt 10.10.2005, 15:49   #8
TP-Insider
 
Benutzerbild von fridge
 
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siehe hier:
Zitat:
Zitat von §20 UStG
(1)
1 Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmer,
1. dessen Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 125 000 Euro betragen hat, oder
2. der von der Verpflichtung, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, nach § 148 der Abgabenordnung befreit ist, oder
3. soweit er Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes ausführt,
die Steuer nicht nach den vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1), sondern nach den vereinnahmten Entgelten berechnet. 2 Erstreckt sich die Befreiung nach Satz 1 Nr. 2 nur auf einzelne Betriebe des Unternehmers und liegt die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 1 nicht vor, so ist die Erlaubnis zur Berechnung der Steuer nach den vereinnahmten Entgelten auf diese Betriebe zu beschränken. 3 Wechselt der Unternehmer die Art der Steuerberechnung, so dürfen Umsätze nicht doppelt erfasst werden oder unversteuert bleiben.
(2)
1 Vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 2006 gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 mit der Maßgabe, dass bei Unternehmern, für deren Besteuerung nach dem Umsatz nach § 21 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung ein Finanzamt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages bezeichneten Gebiet zuständig ist, an die Stelle des Betrags von 125 000 Euro der Betrag von 500 000 Euro tritt.
__________________

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Alt 10.10.2005, 16:05   #9
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Registriert seit: May 2005
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Kann ich denn wenn ich das jetzt beantrage noch für das ganze Jahr 2005 rückwirkend nach vereinnahmten Entgelten abrechnen ?

Und wer genau ist "von der Verpflichtung, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, nach § 148 der Abgabenordnung befreit" Ich hab das Gesetz leider nicht da EDIT: Ich habs im Internet gefunden, aber wann ein Härtefall vorliegt ist ja wieder Definitionssache.

Und: Darf ich wenn ich später diese Vorraussetzungen nicht mehr erfülle weiterhin nach vereinnahmten Entgelten abrechnen ?

Und wie beantragt man das ? Formlos ? Sorry für die vielen Fragen, aber ich habe davon jetzt echt nicht so viel Ahnung.

Geändert von boundles (10.10.2005 um 16:09 Uhr).
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Alt 10.10.2005, 16:35   #10
TP-Insider
 
Benutzerbild von fridge
 
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Ort: Berlin
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Zitat:
Zitat von boundles
Kann ich denn wenn ich das jetzt beantrage noch für das ganze Jahr 2005 rückwirkend nach vereinnahmten Entgelten abrechnen ?
nö, jeht nich...

Zitat:
Zitat von Abschn. 254 UStR
(1) Der Antrag auf Genehmigung der Besteuerung nach vereinnahmten. Entgelten ist an keine Frist gebunden. Dem Antrag ist grundsätzlich unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zu entsprechen, wenn der Unternehmer eine der Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 UStG erfüllt. Einer Kapitalgesellschaft, zu der sich Freiberufler zusammengeschlossen haben, ist die Genehmigung der Istversteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 UStG nicht zu erteilen (vgl. BFH-Urteil vom 22.7.1999 - BStBl II S. 630). Die Genehmigung erstreckt sich wegen des Prinzips der Abschnittsbesteuerung stets auf das volle Kalenderjahr. Es handelt sich um einen begünstigenden Verwaltungsakt, der unter den Voraussetzungen der §§ 130, 131 AO zurückgenommen oder widerrufen werden kann.
(2) Zur Entstehung der Steuer bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten vgl. Abschnitt 182, zur Rechnungserteilung bei der Istversteuerung von Anzahlungen im Fall der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten vgl. Abschnitt 187.
(3) § 20 Abs. 1 Satz 3 UStG trifft keine von § 13 Abs. 1 Nr. .1 Buchstabe b UStG abweichende Regelung über die Entstehung der Steuer (vgl. BFH-Urteil vom 30.1.2003 - BStBl II S. 817). Zur Entstehung der Steuer beim Wechsel der Art der Steuerberechnung vgl. Abschnitt 182 Abs. 3.
Zitat:
Zitat von boundles
Und wer genau ist "von der Verpflichtung, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, nach § 148 der Abgabenordnung befreit" Ich hab das Gesetz leider nicht da
siehe §§ 140,140 AO als umkehrschluss

Zitat:
Zitat von boundles
Und: Darf ich wenn ich später diese Vorraussetzungen nicht mehr erfülle weiterhin nach vereinnahmten Entgelten abrechnen ?
nö, dann wechsel zu den vereinbarten entgelten

Zitat:
Zitat von boundles

Und wie beantragt man das ? Formlos ? Sorry für die vielen Fragen, aber ich habe davon jetzt echt nicht so viel Ahnung.
Formlos, siehe UStR 254
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