diese frage hatte ich auch mal. meine steuerberaterin hat gemeint das man bei auslandsgeschäften keine mwst berechnen muss/kann und so habe ich das bis jetzt gemacht
Mal ne Frage. Ich habe für einen Unternehmer im Ausland ein Script programmiert. Nun frage ich mich ob das eine sonstige Leistung, oder gar eine auf elektronischem Wege erbrachte sonstige Leistung ist und ob ich nun MwSt dafür berechnen muss oder nicht. Weiß das jemand ?
diese frage hatte ich auch mal. meine steuerberaterin hat gemeint das man bei auslandsgeschäften keine mwst berechnen muss/kann und so habe ich das bis jetzt gemacht
das ist nur bedingt richtig!Zitat von joextra
Beim Warenhandel in Nicht-EU-Länder ist das so, Programmierarbeiten oder auch Designarbeiten sind aber deutlich komplizierter in der Hinsicht. Will da jetzt aber - weil es so kompliziert ist - keine wirkliche Aussage zu machen. Mal die TP-Suche anwerfen, das Thema hatten wir schon gelegentlich![]()
Hm...Saxo ? Fridge ? Ist es eine sonstige (auf elektronischem Wege erbrachte) Leistung ?
Da würde ich an Deiner Stelle aber nochmal die Steuerberaterin fragen, denn so pauschal, wie Du das gerade darstellst, ist das nicht zu handhaben!!Zitat von joextra
@boundles:
Das Du eine sonstige Lesitung mit der Programmierung des Scriptes erbringst ist klar. In dem Katalog des §3a Abs. 4 UStG wären aus meiner Sicht entweder die Nr. 1 oder 14 einschlägig. Da alle Leistungen nach Abs. 4 mit dem Absatz 3 gekoppelt sind und wie Du schreibst Dein Leistungsemfpänger ein ausländischer UN ist, wird die Leistung immer dort ausgeführt, wo der UN seinen Sitz hat; siehe:
ist also egal ob nun auf elektronischem Weg erbrachte Leistung oder Überlassung von Rechten etc....Zitat von §3a Abs.3 UStG
Ja, so in etwa hatte ich mir das gedacht. Aber war das nicht irgendwie so, dass für alls außer für auf elektronischem Wege erbrachte Leistungen irgend was anderes bestimmt werden kann ?Zitat von fridge
Gerade du boundles müsstest das wissen, zumal du dir den § 3a UStG wahrscheinlich schon 500.000 Mal durchgelesen hast.![]()
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Ich meinte Absatz 5, aber wie ich gerade sehe ist der hier eh nicht einschlägig, wegen der Einschränkung am Schluss. War mir jetzt aber auch nicht sicher dass das Programmieren jetzt als sonstige Leistung gilt, denn aus meinem BMF Schreiben geht das nicht ausdrücklich hervor. Aber dürfte wohl klar sein. Danke euch !:
"(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung, um eine Doppelbesteuerung oder Nichtbesteuerung zu vermeiden oder um Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern, bei den in Absatz 4 Nr. 1 bis 13 bezeichneten sonstigen Leistungen und bei der Vermietung von Beförderungsmitteln den Ort dieser Leistungen abweichend von den Absätzen 1 und 3 danach bestimmen, wo die sonstigen Leistungen genutzt oder ausgewertet werden. Der Ort der sonstigen Leistung kann
1. statt im Inland als im Drittlandsgebiet gelegen und
2. statt im Drittlandsgebiet als im Inland gelegenbehandelt werden."
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