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08.10.2005, 11:34
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#1
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Guest
Registriert seit: May 2005
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Programmierung und MwSt
Mal ne Frage. Ich habe für einen Unternehmer im Ausland ein Script programmiert. Nun frage ich mich ob das eine sonstige Leistung, oder gar eine auf elektronischem Wege erbrachte sonstige Leistung ist und ob ich nun MwSt dafür berechnen muss oder nicht. Weiß das jemand ?
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08.10.2005, 11:53
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#2
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TP-Insider
Registriert seit: Jul 2004
Ort: Stuttgart
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diese frage hatte ich auch mal. meine steuerberaterin hat gemeint das man bei auslandsgeschäften keine mwst berechnen muss/kann und so habe ich das bis jetzt gemacht
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08.10.2005, 12:32
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#3
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TP-Special Mod
Registriert seit: May 2001
Ort: Arnsberg - Sauerland
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Zitat:
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Zitat von joextra
das man bei auslandsgeschäften keine mwst berechnen muss/kann
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das ist nur bedingt richtig!
Beim Warenhandel in Nicht-EU-Länder ist das so, Programmierarbeiten oder auch Designarbeiten sind aber deutlich komplizierter in der Hinsicht. Will da jetzt aber - weil es so kompliziert ist - keine wirkliche Aussage zu machen. Mal die TP-Suche anwerfen, das Thema hatten wir schon gelegentlich 
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10.10.2005, 12:47
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#4
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Guest
Registriert seit: May 2005
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Hm...Saxo ? Fridge ? Ist es eine sonstige (auf elektronischem Wege erbrachte) Leistung ?
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10.10.2005, 15:45
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#5
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TP-Insider
Registriert seit: May 2005
Ort: Berlin
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Zitat:
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Zitat von joextra
diese frage hatte ich auch mal. meine steuerberaterin hat gemeint das man bei auslandsgeschäften keine mwst berechnen muss/kann und so habe ich das bis jetzt gemacht
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Da würde ich an Deiner Stelle aber nochmal die Steuerberaterin fragen, denn so pauschal, wie Du das gerade darstellst, ist das nicht zu handhaben!!
@boundles:
Das Du eine sonstige Lesitung mit der Programmierung des Scriptes erbringst ist klar. In dem Katalog des §3a Abs. 4 UStG wären aus meiner Sicht entweder die Nr. 1 oder 14 einschlägig. Da alle Leistungen nach Abs. 4 mit dem Absatz 3 gekoppelt sind und wie Du schreibst Dein Leistungsemfpänger ein ausländischer UN ist, wird die Leistung immer dort ausgeführt, wo der UN seinen Sitz hat; siehe:
Zitat:
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Zitat von §3a Abs.3 UStG
1 Ist der Empfänger einer der in Absatz 4 bezeichneten sonstigen Leistungen ein Unternehmer, so wird die sonstige Leistung abweichend von Absatz 1 dort ausgeführt, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt. 2 Wird die sonstige Leistung an die Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, so ist stattdessen der Ort der Betriebsstätte maßgebend. 3 Ist der Empfänger einer der in Absatz 4 bezeichneten sonstigen Leistungen kein Unternehmer und hat er seinen Wohnsitz oder Sitz im Drittlandsgebiet, wird die sonstige Leistung an seinem Wohnsitz oder Sitz ausgeführt.
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ist also egal ob nun auf elektronischem Weg erbrachte Leistung oder Überlassung von Rechten etc....
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10.10.2005, 15:57
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#6
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Guest
Registriert seit: May 2005
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Zitat:
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Zitat von fridge
Da würde ich an Deiner Stelle aber nochmal die Steuerberaterin fragen, denn so pauschal, wie Du das gerade darstellst, ist das nicht zu handhaben!!
@boundles:
Das Du eine sonstige Lesitung mit der Programmierung des Scriptes erbringst ist klar. In dem Katalog des §3a Abs. 4 UStG wären aus meiner Sicht entweder die Nr. 1 oder 14 einschlägig. Da alle Leistungen nach Abs. 4 mit dem Absatz 3 gekoppelt sind und wie Du schreibst Dein Leistungsemfpänger ein ausländischer UN ist, wird die Leistung immer dort ausgeführt, wo der UN seinen Sitz hat; siehe:
ist also egal ob nun auf elektronischem Weg erbrachte Leistung oder Überlassung von Rechten etc....
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Ja, so in etwa hatte ich mir das gedacht. Aber war das nicht irgendwie so, dass für alls außer für auf elektronischem Wege erbrachte Leistungen irgend was anderes bestimmt werden kann ?
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10.10.2005, 16:39
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#7
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TP-Insider
Registriert seit: May 2005
Ort: Berlin
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Zitat:
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Zitat von boundles
Aber war das nicht irgendwie so, dass für alls außer für auf elektronischem Wege erbrachte Leistungen irgend was anderes bestimmt werden kann ?
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  hä
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10.10.2005, 17:11
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#8
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TP-Moderator
Registriert seit: Oct 2004
Ort: Hannover
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Gerade du boundles müsstest das wissen, zumal du dir den § 3a UStG wahrscheinlich schon 500.000 Mal durchgelesen hast. 
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10.10.2005, 19:06
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#9
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Guest
Registriert seit: May 2005
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Ich meinte Absatz 5, aber wie ich gerade sehe ist der hier eh nicht einschlägig, wegen der Einschränkung am Schluss. War mir jetzt aber auch nicht sicher dass das Programmieren jetzt als sonstige Leistung gilt, denn aus meinem BMF Schreiben geht das nicht ausdrücklich hervor. Aber dürfte wohl klar sein. Danke euch !:
"(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung, um eine Doppelbesteuerung oder Nichtbesteuerung zu vermeiden oder um Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern, bei den in Absatz 4 Nr. 1 bis 13 bezeichneten sonstigen Leistungen und bei der Vermietung von Beförderungsmitteln den Ort dieser Leistungen abweichend von den Absätzen 1 und 3 danach bestimmen, wo die sonstigen Leistungen genutzt oder ausgewertet werden. Der Ort der sonstigen Leistung kann
1. statt im Inland als im Drittlandsgebiet gelegen und
2. statt im Drittlandsgebiet als im Inland gelegenbehandelt werden."
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10.10.2005, 20:20
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#10
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TP-Insider
Registriert seit: May 2005
Ort: Berlin
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zum Absatz 5 gehört §1 der UStDV; siehe anhängend.
Zitat:
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Zitat von §1 Abs. 1 UStDV
Zu § 3a des Gesetzes § 1 Sonderfälle des Orts der sonstigen Leistung (1) 1 Erbringt ein Unternehmer, der sein Unternehmen von einem im Drittlandsgebiet liegenden Ort aus betreibt, 1. eine sonstige Leistung, die in § 3a Abs. 4 Nr. 1 bis 11 des Gesetzes bezeichnet ist, an eine im Inland ansässige juristische Person des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht Unternehmer ist, 2. eine sonstige Leistung, die in § 3a Abs. 4 Nr. 12 und 13 des Gesetzes bezeichnet ist, oder 3. die Vermietung von Beförderungsmitteln, ist diese Leistung abweichend von § 3a Abs. 1 des Gesetzes als im Inland ausgeführt zu behandeln, wenn sie dort genutzt oder ausgewertet wird. 2 Wird die Leistung von einer Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, gilt Satz 1 entsprechend, wenn die Betriebsstätte im Drittlandsgebiet liegt. (2) 1 Vermietet ein Unternehmer, der sein Unternehmen vom Inland aus betreibt, ein Schienenfahrzeug, einen Kraftomnibus oder ein ausschließlich zur Beförderung von Gegenständen bestimmtes Straßenfahrzeug, ist diese Leistung abweichend von § 3a Abs. 1 des Gesetzes als im Drittlandsgebiet ausgeführt zu behandeln, wenn die Leistung an einen im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmer erbracht wird, das Fahrzeug für dessen Unternehmen bestimmt ist und im Drittlandsgebiet genutzt wird. 2 Wird die Vermietung des Fahrzeugs von einer Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, gilt Satz 1 entsprechend, wenn die Betriebsstätte im Inland liegt.
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