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13.10.2005, 14:38
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#1
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TP-Supporter
Registriert seit: Nov 2002
Ort: Flensburg
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Buchhaltung für GbR
Ich habe hierzu leider keine Angaben gefunden.
Wie wird die Buchhaltung in einer GbR gemacht?
Vorzugsweise würde ich eine Bilanzierung für die GbR machen, und den Verdienst durch die Anzahl der Gesellschafter teilen.
Es ist so, dass die Gesellschafter bereits selber eigenen Gewerbetrieb haben, und diesen weiterhin - neben den Einkünften/Verlusten - aus der GbR fortsetzen wollen.
Ist dies möglich? Und wie wird die Buchhaltung der GbR mit der Buchhaltung der einzelnen Gesellschafter vereint?
Ist es möglich, dass die Gesellschafter verschiedenen besteuerung haben (Ist/Soll)?
Gesellschafter A hat "Ist", Gesellschafter B hat "Soll" und die GbR kann frei wählen?!
Ich würde mich über Erläuterungen zu dieser Problematik freuen.
Links sind ebenfalls erwünscht - falls vorhanden.
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13.10.2005, 15:02
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#2
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TP-Specialist
Registriert seit: Oct 2002
Ort: Übach-Palenberg
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Entweder EÜR oder halt doppelte Buchführung?!? Wie der Gewinn verteilt wird ist im Gesellschaftsvertrag geregelt...
Zitat:
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Es ist so, dass die Gesellschafter bereits selber eigenen Gewerbetrieb haben, und diesen weiterhin - neben den Einkünften/Verlusten - aus der GbR fortsetzen wollen.
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Ja klar.
__________________
Grüße aus Übach-Palenberg
Tim
WEB.ASSISTANTS IT-SOLUTIONS
www.web-assistants.de
Hängt das doch mal an eine beliebige PHP-Datei: ?=PHPE9568F36-D428-11d2-A769-00AA001ACF42
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13.10.2005, 15:08
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#3
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TP-Moderator
Registriert seit: Oct 2004
Ort: Hannover
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Zitat:
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Vorzugsweise würde ich eine Bilanzierung für die GbR machen, und den Verdienst durch die Anzahl der Gesellschafter teilen.
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Jeder Gesellschafter soll angemessen am Gewinn beteiligt werden. Da es sich um eine GbR unter fremden Dritten handelt (also keine Familienangehörige) könnt ihr dies handhaben wie ihr wollt. Die Gewinnverteilung wird im Gesellschaftsvertrag geregelt.
ja
Zitat:
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Und wie wird die Buchhaltung der GbR mit der Buchhaltung der einzelnen Gesellschafter vereint?
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Getrennt. Die GbR muss eine getrennte Buchhaltung führen und hat nichts mit dem Einzelunternehmen zu tun. Entweder mit Bilanz oder EÜR, je nachdem ob die Voraussetzungen erfüllt sind (§§ 140 ff AO)
Zitat:
Ist es möglich, dass die Gesellschafter verschiedenen besteuerung haben (Ist/Soll)?
Gesellschafter A hat "Ist", Gesellschafter B hat "Soll" und die GbR kann frei wählen?!
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Das ist möglich, sofern die Voraussetzungen des § 20 UStG erfüllt sind. Die Einzelunternehmen sind Unternehmer i.S.v. § 2 UStG und die GbR ebenfalls.
Zitat:
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Links sind ebenfalls erwünscht - falls vorhanden.
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Die Datei ist zwar noch im Gründungsstadium sollte aber vollkommen ausreichen.!
http://www.traum-projekt.com/forum/558822-beitrag1.html
Gruß
Sven
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13.10.2005, 15:58
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#4
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TP-Supporter
Registriert seit: Nov 2002
Ort: Flensburg
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Vielen Dank für die Antworten.
Ich habe das Dokument durchgeguckt, aber nicht alles geklärt bekommen:
Bekommt die GbR dann eine eigenen Steuernr. und USt.-ID?
Die Gesellschafter führen weiterhin USt. ab wie bisher (Ist oder Soll) und die GbR bedient sich einer eigenen Möglichkeit.
Somit muss für jeden Gesellschafter, sowei der GbR eine USt. Voranmeldung und Jahreserklärung gemacht werden.
Einkommensteuererklärungen jedoch nur für die einzelnen Gesellschafter, weil der Gewinn beispielsweise durch die Anzahl Gesellschafter geteilt wird, und deren Persönlichen Einkünften angerechnet wird.
Wie meldet man die GbR an?
Alle Gesellschafter gehen gemeinsam hin, oder wie?
Welche Angaben muss man da machen?
Ich freue mich wiedermal auf Antworten ;-)
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13.10.2005, 16:07
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#5
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TP-Supporter
Registriert seit: Sep 2003
Ort: Hamburg
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Zitat:
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Zitat von preyz
Bekommt die GbR dann eine eigenen Steuernr. und USt.-ID?
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Ja
Zitat:
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Zitat von preyz
Somit muss für jeden Gesellschafter, sowei der GbR eine USt. Voranmeldung und Jahreserklärung gemacht werden.
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Ja
Zitat:
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Zitat von preyz
Einkommensteuererklärungen jedoch nur für die einzelnen Gesellschafter, weil der Gewinn beispielsweise durch die Anzahl Gesellschafter geteilt wird, und deren Persönlichen Einkünften angerechnet wird.
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Ja
Zitat:
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Zitat von preyz
Wie meldet man die GbR an?
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Jeder Gesellschafter braucht einen Gewerbeschein - bei Euch scheint das ja weitesgehend der Fall zu sein. Ihr setzt dann gemeinsam einen Gesellschaftervertrag auf (Einheitsvertrag aus dem I-Net) und alle unterschreiben. Der Stadt musst Du dann nachträglich (oder wenn Du den gerade erst beantragst) zum Gewerbeschein die Gesellschafter melden, mit welchen Du Dich zusammengeschlossen hast.
Ich hoffe das ist alles so richtig - aber Saxoflyer sollte am besten nochmal drüber schaun...
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13.10.2005, 19:50
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#6
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TP-Moderator
Registriert seit: Oct 2004
Ort: Hannover
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Passt
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24.10.2005, 12:23
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#7
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TP-Member
Registriert seit: Jun 2005
Ort: Nähe Berlin
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Ich mische mich zwar ungern ein, aber wie ist das bei Familienangehörigen?? (GbR)Und ab welcher Summe ist man Bilanzierungspflichtig???Bitte nicht schlagen wenn es diese Frage schon gab:-)
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24.10.2005, 15:36
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#8
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TP-Insider
Registriert seit: May 2005
Ort: Berlin
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also geschlagen wird hier keiner, aber für dumme fragen gibt es dumme antworten...
benutze mal die suche mit dem Wort "Buchführungspflicht", dann wirst innerhalb der ersten 5 Treffer fündig!!
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24.10.2005, 15:44
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#9
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TP-Member
Registriert seit: Jun 2005
Ort: Nähe Berlin
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Danke!!!!  Hab trotzdem nichts gefunden
Geändert von alice73 (24.10.2005 um 15:46 Uhr).
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24.10.2005, 15:59
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#10
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TP-Insider
Registriert seit: May 2005
Ort: Berlin
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siehe
Zitat:
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Zitat von §141 AO
§ 141 AO Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger
1 1 Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, die nach den Feststellungen der Finanzbehörde für den einzelnen Betrieb
1. Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 10 des Umsatzsteuergesetzes, von mehr als 350 000 Euro im Kalenderjahr oder
2. (weggefallen)
3. selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen mit einem Wirtschaftswert (§ 46 des Bewertungsgesetzes) von mehr als 25 000 Euro oder
4. einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 30 000 Euro im Wirtschaftsjahr oder
5. einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 30 000 Euro im Kalenderjahr
gehabt haben, sind auch dann verpflichtet, für diesen Betrieb Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen, wenn sich eine Buchführungspflicht nicht aus § 140 ergibt. 2 Die § § 238, 240 bis 242 Abs. 1 und die §§ 243 bis 256 des Handelsgesetzbuchs gelten sinngemäß, sofern sich nicht aus den Steuergesetzen etwas anderes ergibt. 3 Bei der Anwendung der Nummer 3 ist der Wirtschaftswert aller vom Land- und Forstwirt selbstbewirtschafteten Flächen maßgebend, unabhängig davon, ob sie in seinem Eigentum stehen oder nicht. 4 Bei Land- und Forstwirten, die nach Nummern 1, 3 oder 5 zur Buchführung verpflichtet sind, braucht sich die Bestandsaufnahme nicht auf das stehende Holz zu erstrecken.
2 1 Die Verpflichtung nach Absatz 1 ist vom Beginn des Wirtschaftsjahrs an zu erfüllen, das auf die Bekanntgabe der Mitteilung folgt, durch die die Finanzbehörde auf den Beginn dieser Verpflichtung hingewiesen hat. 2 Die Verpflichtung endet mit dem Ablauf des Wirtschaftsjahrs, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem die Finanzbehörde feststellt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen.
3 1 Die Buchführungspflicht geht auf denjenigen über, der den Betrieb im Ganzen zur Bewirtschaftung als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter übernimmt. 2 Ein Hinweis nach Absatz 2 auf den Beginn der Buchführungspflicht ist nicht erforderlich.
4 1 Absatz 1 Nr. 5 in der vorstehenden Fassung ist erstmals auf den Gewinn des Kalenderjahrs 1980 anzuwenden.
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24.10.2005, 16:05
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#11
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TP-Member
Registriert seit: Jun 2005
Ort: Nähe Berlin
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Oh ich Danke Dir ganz herzlich SUUUPER!! 
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