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Alt 20.10.2005, 11:35   #1
TP-Junior
 
Benutzerbild von Palenie
 
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Palenie macht alles soweit korrekt
Question

Wann Rechnung, wann nur Kassenbon? + Kundenpräsente + Geschäftsessen


Morgen,

das Jahr neigt sich dem Ende und es gilt, noch einige Ausgaben zu tätigen.

Daher habe ich ein paar Fragen:

Ab welcher Höhe brauche ich eine Rechnung, bis wohin reicht ein Kassenbon (ich bin Kleinunternehmer, es geht hier um Rechnungen z.B. aus dem MediaMarkt oder Buchhandel,...)? Waren dass um die 100 EUR?
Was unterscheidet die beiden (Rechnung und Kassenbon), dass die Rechnung irgendwann Pflicht (?) ist?

Zweites Thema sind Kundenpräsente. Hier habe ich gelesen, dass diese bis zu einer Höhe von 35 EUR voll vom Gewinn abzugsfähig sind. Stimmt das und wie hat das formal auszusehen? Muss die Verkäuferin dies auf einer Rechnung kenntlich machen? Reicht es aus, wenn ich den Bon aufhebe und den Wert in der Steuererklärung mit "Kundenpräsent" deklariere?

Drittes und letztes Thema sind Geschäftsessen. Geht da auch ein Eis durch (überzogen)? Reicht auch ein Besuch in einer Cocktailbar? Was hat das Personal auf der Rechnung zu vermerken?
Sicher wird da je nach Berater ganz unterschiedlich entschieden, wie sind hier also die Erfahrungen?


MfG Palenie
__________________
Wem nicht zu helfen ist dem ist vielleicht zu schaden.
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Alt 20.10.2005, 18:32   #2
TP-Moderator
 
Benutzerbild von Sven
 
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Zitat:
Ab welcher Höhe brauche ich eine Rechnung, bis wohin reicht ein Kassenbon (ich bin Kleinunternehmer, es geht hier um Rechnungen z.B. aus dem MediaMarkt oder Buchhandel,...)? Waren dass um die 100 EUR?
Was unterscheidet die beiden (Rechnung und Kassenbon), dass die Rechnung irgendwann Pflicht (?) ist?
Wenn du Kleinunternehmer bist ist das egal. Die speziellen Rechnungsanforderungen sind nur für den Vorsteuerabzug interessant, der bei Kleinunternehmern ja eh wegfällt.

Ansonsten ist die Kleinbetragsgrenze 100 EUR.

Die Unterscheidung liegt in § 14 Abs. 4 UStG und in §§ 33 UStDV
http://bundesrecht.juris.de/bundesre...1980/__14.html
http://bundesrecht.juris.de/bundesre...1980/__33.html

Zitat:
Hier habe ich gelesen, dass diese bis zu einer Höhe von 35 EUR voll vom Gewinn abzugsfähig sind.
Richtig

Zitat:
Reicht es aus, wenn ich den Bon aufhebe und den Wert in der Steuererklärung mit "Kundenpräsent" deklariere?
Das reicht aus. Wäre natürlich super wenn man die Belege kontiert und dann das Konto "Kundenpräsent" oder was auch immer auf den Beleg schreibt.

Zitat:
Drittes und letztes Thema sind Geschäftsessen. Geht da auch ein Eis durch (überzogen)? Reicht auch ein Besuch in einer Cocktailbar? Was hat das Personal auf der Rechnung zu vermerken?
Sicher wird da je nach Berater ganz unterschiedlich entschieden, wie sind hier also die Erfahrungen?
Das Personal hat da gar nichts drauf zu vermerken. Du musst die Namen der Geschäftspartner draufschreiben und den Grund des Geschäftsessens (der Begriff Geschäftsessen reicht nicht) und ganz wichtig. Schön darauf achten, dass auch tatsächlich 100 % als Betriebsausgabe anerkannt werden (EuGH-Rechtsprechung) und nicht nur die 70 % lt. dt. Gesetz.
Falls noch mehr drauf stehen muss bitte ergänzen, kenn' mich mit den formellen Anforderungen bei Bewirtungskosten nicht so gut aus.

Gruß
Sven
__________________
Lieber sich das Hirn verrenken, als dem Finanzamt was zu schenken
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Alt 24.10.2005, 10:41   #3
TP-Insider
 
Benutzerbild von fridge
 
Registriert seit: May 2005
Ort: Berlin
fridge bringt sich richtig ein
Zitat:
Zitat von Saxoflyer
Das reicht aus. Wäre natürlich super wenn man die Belege kontiert und dann das Konto "Kundenpräsent" oder was auch immer auf den Beleg schreibt.
Bitte beachtet die erweiterten Aufzeichnungspflichten:

Zitat:
Zitat von R22 EStR
R 22. Besondere Aufzeichnung

(1)
1Das Erfordernis der besonderen Aufzeichnung ist erfüllt, wenn für jede der in § 4 Abs. 7 EStG bezeichneten Gruppen von Aufwendungen ein besonderes Konto oder eine besondere Spalte geführt wird. 2Es ist aber auch ausreichend, wenn für diese Aufwendungen zusammengenommen ein Konto oder eine Spalte geführt wird. 3In diesem Fall muss sich aus jeder Buchung oder Aufzeichnung die Art der Aufwendung ergeben. 4Das gilt auch dann, wenn verschiedene Aufwendungen bei einem Anlass zusammentreffen, z. B. wenn im Rahmen einer Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass Geschenke gegeben werden.
(2)
1Bei den Aufwendungen für Geschenke muss der Name des Empfängers aus der Buchung oder dem Buchungsbeleg zu ersehen sein. 2Aufwendungen für Geschenke gleicher Art können in einer Buchung zusammengefasst werden (Sammelbuchung), wenn
  1. die Namen der Empfänger der Geschenke aus einem Buchungsbeleg ersichtlich sind oder
  2. im Hinblick auf die Art des zugewendeten Gegenstandes, z. B. Taschenkalender, Kugelschreiber und dgl., und wegen des geringen Werts des einzelnen Geschenks die Vermutung besteht, dass die Freigrenze von 40 Euro (Fn. 20) bei dem einzelnen Empfänger im Wirtschaftsjahr nicht überschritten wird; eine Angabe der Namen der Empfänger ist in diesem Fall nicht erforderlich.
__________________

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