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Erhöht sich dadurch der Freibetrg für die Einkommenssteuer, wenn ja: um wieviel?
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Es gibt einen Freibetrag bzw. sogar zwei.
Im Rahmen des Familienleistungsausgleich des § 31 EStG wird eine sogenannte Günstigerprüfung durchgeführt. Dabei wird die zu zahlende Einkommensteuer einmal mit den Freibeträgen des § 32 Abs. 6 EStG (Kinderfreibetrag 1.824 EUR + Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung 1.080 = 2.904 EUR; wenn verheiratet doppelt so hoch 5.808 EUR) errechnet und einmal ohne Abzug dieser Freibeträge.
Es ergeben sich also 2 verschiedene Ergebnisse, wobei die Steuer mit Abzug der Freibeträge natürlich geringer ist als die ohne Abzug der Freibeträge. Jetzt schaut man sich die Differenz dieser beiden Beträge an und vergleicht sie mit dem gezahlten Kindergeld i.H.v. 1.848 EUR (12 * 154 EUR).
Beträgt die Differenz mehr als das Kindergeld, so wird die Steuer nach Abzug der Freibeträge festgesetzt, weil die Freibeträge günstiger sind.
Ist dies nicht der Fall und die Differenz beträgt weniger (der Regelfall), wird die Steuer ohne Freibeträge festgesetzt und man kann das Kindergeld behalten. An dieser Stelle gibt es auch einen Erläuterungstext im Steuerbescheid "Die steuerliche Freistellung ihres Kindes hat bewirkt, dass das gezahlte Kindergeld blablabla ..." oder so ähnlich.
In jedem Fall wird also die günstigere Steuer festgesetzt.
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Und ist das Kindergeld auch Einkommen?
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Nein. Das Kindergeld stellt eine Steuervergünstigung dar § 31 S. 3 EStG und kann daher nicht als Einnahme angesetzt werden