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Alt 06.11.2005, 20:48   #1
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Simon2000 macht alles soweit korrekt

Eigentum an Drittland, jedoch Ware verbleibt im Inland


Hallo,
langsam müssen euch die ganzen Fragen zu Drittland und Co ziemlich nerven, doch ich habe keine passende Antwort für mein Problem gefunden:

Ein Deutscher Unternehmer (D) kauft eine Leistung, z.B. einen Hammer aus dem Baumarkt. Er tut dies für einen Kunden aus der Schweiz (S), Schweiz=Drittland.

Nun tut er etwas damit für den Kunden und am Ende ist der Hammer verbraucht. Es kommt also zu keiner Lieferung der Ware ins Drittland. D stellt aber S den Hammer in Rechnung.

Da es sich nicht um eine "sonstige Leistung" handelt, gilt kein Bestimmungslandsprinzip.
Da die Leistung nicht ins Drittland tatsächlich geliefert wird, handelt es sich auch nicht um eine "steuerfreie Ausfuhrlieferung".

Doch was ist es dann?
Was schreibt man auf die Rechnung?

Vielen Dank
Simon
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Alt 06.11.2005, 21:04   #2
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Zitat:
Nun tut er etwas damit für den Kunden und am Ende ist der Hammer verbraucht. Es kommt also zu keiner Lieferung der Ware ins Drittland. D stellt aber S den Hammer in Rechnung.
Wird nur der Hammer oder auch das fertige Werk in Rechnung gestellt? Beschreib' den Fall mal etwas genauer, um was für ein Produkt handelt es sich und wird das fertige Werk in die Schweiz geschickt?

In meinen Augen würde nämlich eine Nebenleistung zur Hauptleistung vorliegen, die umsatzsteuerlich das Schicksal der Hauptleistung trägt.

EDIT: Oder handelt es sich nur um eine Vorabrechnung, quasi als Anzahlung. Über was für ein Produkt bzw. Werk habt ihr denn einen Vertrag geschlossen?
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Geändert von Sven (06.11.2005 um 21:10 Uhr).
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Alt 07.11.2005, 15:21   #3
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Hallo,
insgesamt geht es um eine Entwicklung eines elektronischen Gerätes.

Der Hammer ist vielleicht ein wenig zu weit hergehohlt, doch ich wollte es eben allgemein halten.
Angenommen das Gerät wäre eine Waage, dann bräuchte man den Hammer um die Waage irgendwann mal im Betrieb zu testen. Also muss ich den Hammer kaufen. Nach dem Test hat aber der Kunde kein Interesse an dem Hammer, ist aber trotzdem bereit diesen zu zahlen, da er für die Entwicklung nun mal notwendig war.

Bei der Entwicklung fallen kaum tatsächliche Leistungen an. Es werden vornehmlich Zeichnungen oder Quellcode (=sonstige Leistung) überlassen.
Hierbei fallen vor allem viele Arbeitsstunden an. Die haben dann als Ort der Leistung die Schweiz.

Nach meinem Wissen (Ahnung ist die wohl treffendere Beschreibung) kann aber doch eine Leistung nicht als Nebenleistung zu einer sonstigen Leistung behandelt werden, da dann eine Ware umsatzsteuerfrei bliebe, ohne dass ein Ausliefernachweis notwendig wäre. Dies würde Missbrauch Tür und Tor öffnen.

ANZAHLUNG:
Eigendlich ist es dies nicht (siehe Beschreibung oben), doch man könnte es dazu machen wenn es helfen würde.

Ein möglicher Lösungsweg wäre die Dienstleistung "Testen der Waage mittels eines Hammers" als sonstige Leistung anzubieten. Hierfür würde man das Eigentum am Hammer dann nicht auf den Kunden überschreiben. Er würde nur eine sonstige Leistung bezahlen, für die ich eben die für mich angefallenen Unkosten im Preis einkalkuliere. Also würde die sonstige Leistung "Testen der Waage" dann 11,6€ auf der Rechnung kosten.
Doch damit hätte ich dem Staat 16% MwSt. geschenkt.

Die Ironie: Würde ich den Hammer in die Schweiz schicken, würde es mich (und meinen Kunden) nur 10€ kosten.
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Alt 07.11.2005, 15:38   #4
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Zitat:
Zitat von Simon2000
Ein möglicher Lösungsweg wäre die Dienstleistung "Testen der Waage mittels eines Hammers" als sonstige Leistung anzubieten. Hierfür würde man das Eigentum am Hammer dann nicht auf den Kunden überschreiben. Er würde nur eine sonstige Leistung bezahlen, für die ich eben die für mich angefallenen Unkosten im Preis einkalkuliere. Also würde die sonstige Leistung "Testen der Waage" dann 11,6€ auf der Rechnung kosten.
Doch damit hätte ich dem Staat 16% MwSt. geschenkt.

Die Ironie: Würde ich den Hammer in die Schweiz schicken, würde es mich (und meinen Kunden) nur 10€ kosten.
Ähm, ich glaube hier habe ich einen Denkfehler gemacht:
Die Dienstleistung "Testen der Waage" müsste auch nur 10€ kosten. Die 1,16€ bekomme ich ja auch vom Finanzamt als Vorsteuer, auch wenn ansonsten keine Umsatzsteuer gezahlt werden müsste. (Stichwort "negative Steuerschuld")

Gut, dann wäre dieser Weg zumindest kein Nachteil.

Trotzdem bleibt die von dir angesprochene Lösung als "Nebenleistung" zur sonstigen Leistung interessant.
Muss dies auf der Rechnung gesondert vermerkt werden?

Der "Leitungsort sonstiger Leistungen" wird in §3a III UStG definiert. Doch beim Weiterlesen finde ich keine geeignete Textstelle für das Mitgelten der Nebenleistungen.

Vielen Dank für die Mühe
Simon
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Alt 07.11.2005, 17:28   #5
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Sven lebt für das TP und seine UserSven lebt für das TP und seine UserSven lebt für das TP und seine UserSven lebt für das TP und seine UserSven lebt für das TP und seine UserSven lebt für das TP und seine User
Da kann ich nichts zu sagen wenn ich nicht den Sachverhalt kenne. Gerade bei steuerlichen Dingen kann ein Sachverhalt sehr unterschiedlich gehandhabt werden.

Eine Nebenleistung liegt dann vor, wenn die Leistung üblich, nebensächlich und in unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Hauptleistung steht.

Zudem weiß ich nicht, wie man die Leistung überhaupt betrachten kann. Es könnte sich sowohl um eine Lieferung, sonstige Leistung oder sogar um eine Werklieferung oder Werkleistung handeln, die wiederum wie Lieferungen und sonstige Leistungen von der Ortsbestimmung zu beurteilen wären. Hierbei käme es dann auf eine evtl. Beistellung der Materialien an und vor allen Dingen um welche Art von Beistellung es sich handelt. Ich hänge hier mal einen kleinen Leitfaden zum § 3 UStG an, vielleicht hilft er ja (wenn nicht dann weiß ich nicht, das ist das beste USt-Skript, dass ich auf der Platte habe ).
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Geändert von Sven (27.11.2005 um 17:19 Uhr).
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Alt 07.11.2005, 17:41   #6
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fridge bringt sich richtig ein
Bei der Entwicklung des elektronischen Gerätes ist zu prüfen, was überwiegt. Ist es die eigentliche Entwicklung oder das Zusammenschrauben der einzelnen Komponenten. Wenn es die Entwicklung ist, dann reden wir wohl eher von einer Werkleistung.

Zitat:
Zitat von Werkleistung
Verwendet der Werkunternehmer bei seiner Leistung keinerlei selbstbeschaffte Stoffe oder nur Stoffe, die als Zutaten oder sonstige Nebensachen anzusehen sind, so handelt es sich um eine Werkleistung.

Für die Frage, ob es sich um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt, kommt es nicht auf das Verhältnis des Wertes der Arbeit oder des Arbeitserfolges zum Wert der vom Unternehmer beschafften Stoffe an, sondern darauf, ob diese Stoffe ihrer Art nach sowie nach dem Willen der Beteiligten als Hauptstoffe oder als Nebenstoffe bzw. Zutaten des herzustellenden Werkes anzusehen sind.
Dazu gibt es dann noch ein paar Sonderregelungen!!! Wie soll es auch anders sein.

Also mit dem was Du geschildert hast, kann man keine zutreffende Einstufung vornehmen.
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Alt 07.11.2005, 19:42   #7
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Simon2000 macht alles soweit korrekt
Zitat:
Bei der Entwicklung des elektronischen Gerätes ist zu prüfen, was überwiegt. Ist es die eigentliche Entwicklung oder das Zusammenschrauben der einzelnen Komponenten. Wenn es die Entwicklung ist, dann reden wir wohl eher von einer Werkleistung.
Ja, <1% sind körperliche Tätigkeiten.

Ich bin auch der Ansicht von fridge, bei dem von mir geschilderten Beispiel handelt es sich in jedem Fall nicht um eine Lieferung oder Werklieferung.

99% aller Arbeiten sind klar als sonstige Leistungen einzustufen.
Somit gilt wohl nach:
Zitat:
IV. Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung
Die Leistungsumsätze (Lieferungen, sonstige Leistungen) sind zwar für sich gesehen theoretisch einleuchtend, in der Praxis taucht jedoch häufig das Problem auf, dass ein Geschäft vereinbart wird (Vertrag), dass sowohl Lieferungen als auch sonstige Leistungen beinhaltet. Damit stellt sich die Frage, ob in einem solchen Fall auch zwei Umsätze vorliegen.
Um eine Zersplitterung des eigentlich wirtschaftlich Gewollten zu vermeiden, gibt es den Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung, der im Gesetzeswortlaut des UStG allerdings nicht enthalten ist. Dieser Grundsatz besagt, dass eine einheitliche wirtschaftliche Leistung umsatzsteuerlich nicht künstlich in mehrere unterschiedliche Leistungen aufgeteilt werden darf (vgl. dazu A 29 Abs.1 S.2 UStR). Man unterscheidet deshalb Hauptleistungen und Nebenleistungen, wobei die Nebenleistungen das Schicksal der Hauptleistung teilen (A 29 Abs.3 S.1 UStR):
(Übrigens: Vielen Dank, Super Quelle!!!)

..., dass hier eine Hauptleistung (sonstige Leistung) mit einer Nebenleistung (Leistung=Lieferung) einhergeht.


Eine von euch gefordete Abgrenzung zwischen sonstiger Leistung und Werkleistung fällt mir schwer, da ich die Abgrenzungskriterien aus den Dokumenten nicht entnehmen kann. Nach meinem Textverständnis sehe ich die Werkleistung als eine Unterkategorie der sonstigen Leistungen an. In der Form, dass die Werkleistung ein besonderer Teilaspekt der sonstigen Leistungen ist.
Für die Betrachtung des hier geschilderten Falls müsste dies doch aber ohne Belang sein, da die Werkleistung bezüglich des Leistungsortes wie eine sonstige Leistung behandelt wird.


Zitat:
Wird nur der Hammer oder auch das fertige Werk in Rechnung gestellt? Beschreib' den Fall mal etwas genauer, um was für ein Produkt handelt es sich und wird das fertige Werk in die Schweiz geschickt?
Das Werk wird nicht in Rechnung gestellt, da D bisher immer dafür gesorgt hat, dass der Auftraggeber (=Schweizer Firma = S) selbst die Aufträge für die Herstellung des Werkes an andere Unternehmen verteilt.
Beispiel:
D konstruiert ein Gehäuse und gibt eine Skizze von diesem an einen Metallverarbeiter, der baut 1 Gehäuse auf Rechnung von S. Das Gehäuse wird D aber zur Verfügung gestellt, damit dieser testen kann, ob es z.B. stabil genug ist.

Daher wird S das Werk nicht durch D in Rechnung gestellt, da es S ja schon gehört. Natürlich kann das Werk auch mal in die Schweiz geschickt werden, dies ist steuerrechtlich für D aber nicht von Belang.

Nun zurück zum Hauptproblem, der Frage, wie der Eigentumsübergang ohne Warentransfer zu bewerten ist:
Ich sehe momentan nun folgende Wege:

1. Ware geht als Nebenleistung zur sonstigen Leistung an S über.
=> Ware wird behandelt wie sonstige Leistung
=> "Ort der Ware" = Drittland
=> nicht steuerbar

2. Ware wird von D gekauft
=> sonstige Leistung "Anwenden der Ware" wird S in Rechnung gestellt, als Ersatz für den Kaufpreis von der Ware
=> Ware verbleibt in Besitz von D (was auch kein Problem ist)
=> "Anwenden der Ware" = sonstige Leistung
=> nicht steuerbar


Weg 1 ist natürlich viel einleuchtender, doch stellt sich dort eben für mich die Frage, wie D das auf die Rechnung schreibt.

Weg 2 scheint mir ein geeigneter "Work-around" zu sein, doch bleibt das Problem in der Theorie ungelöst.
Simon2000 ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 07.11.2005, 20:44   #8
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prima, dann sind wir schonmal einen schritt weiter. reden wir also von einer werkleistung. Leistungsort ist nach §3a ustg zu bestimmen. prüfe als erstes, ob nicht eine katalogleistung (siehe dazu §3a Abs. 4 UStG) erbracht wird. wenn ja, wird der leistungsort nämlich verlagert.
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Alt 08.11.2005, 18:05   #9
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Hallo,
ich glaube wir reden noch etwas aneinander vorbei:
Die Hauptleistung (Entwicklung) ist in jedem Fall eine Katalogleistung.
Dies ist nicht mein Problem.

Die Frage ist, wie ich einen damit unmittelbar verbundenen Kauf einer Ware ohne darauf folgende Ausfuhr einordnen muss (siehe Beispiel "Hammer").
Der Kauf des Hammers ist eindeutig nicht als sonstige Leistung nach §3a Abs. 4 UStG anzusehen.
Wie wird dies nun behandelt? Wie gestern beschrieben als Nebenleistung, die das Schicksal der Hauptleistung teilt?
Wäre logisch, doch hier stellt sich die Frage, ob dies möglich ist, da somit eine Leistung ohne Ausfuhrnachweis und ohne beaufschlagte Steuer entstehen würde. (Weil dann "Ort der Lieferung" = analog zur Hauptleistung = Schweiz wäre, siehe letzten Post). Nach meiner Einschätzung kann dies nicht gestattet sein.

vielen Dank
Simon
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Alt 08.11.2005, 19:48   #10
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Du darfst dir nicht die Einzelheiten deines Werkes anschauen. Du musst das fertige Werk sehen was du letztlich schuldest und dieses ist zu beurteilen. Das Verpflichtungsgeschäft wird umsatzsteuerlich beurteilt.

Hier liegt eine Werkleistung vor welche dem § 631 BGB entspricht, während Werklieferungen eher dem § 651 BGB ähneln. Es steht die Arbeitskraft im Vordergrund.

Das beigestellte Gehäuse nimmt nicht am Leistungsaustausch teil wie du schon richtig erkannt hast, weil du halt kein Eigentümer bist.


Die Betrachtung des Hammers ist irrelevant, weil lediglich die Werkleistung, das fertige Werk, betrachtet wird. Folglich richtet sich die Ortsbestimmung nach § 3a UStG.


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Alt 10.11.2005, 08:39   #11
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dem kann ich nichts mehr hinzufügen

Wenn Du den Einkauf des Hammers meinst, ist das eine völlig andere Tatsache, aber der "Verkauf" im Rahmen der von dir erbrachten Leistung , zäahlt der Hammer mit zur Hauptleisung; Hauptleistung wird nach §3a Abs. 4 UStG in Verbindung mit §3a Abs. 3 UStG beurteilt, also Leistungsort Schweiz, wenn der Empfänger der Leistung ein Unternehmer ist.
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Alt 10.11.2005, 17:42   #12
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ok, vielen Dank!
Simon
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