IV. Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung
Die Leistungsumsätze (Lieferungen, sonstige Leistungen) sind zwar für sich gesehen theoretisch einleuchtend, in der Praxis taucht jedoch häufig das Problem auf, dass ein Geschäft vereinbart wird (Vertrag), dass sowohl Lieferungen als auch sonstige Leistungen beinhaltet. Damit stellt sich die Frage, ob in einem solchen Fall auch zwei Umsätze vorliegen.
Um eine Zersplitterung des eigentlich wirtschaftlich Gewollten zu vermeiden, gibt es den Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung, der im Gesetzeswortlaut des UStG allerdings nicht enthalten ist. Dieser Grundsatz besagt, dass eine einheitliche wirtschaftliche Leistung umsatzsteuerlich nicht künstlich in mehrere unterschiedliche Leistungen aufgeteilt werden darf (vgl. dazu A 29 Abs.1 S.2 UStR). Man unterscheidet deshalb Hauptleistungen und Nebenleistungen, wobei die Nebenleistungen das Schicksal der Hauptleistung teilen (A 29 Abs.3 S.1 UStR):