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Alt 08.11.2005, 15:19   #1
TP-Newbie
 
Registriert seit: Sep 2005
alder macht alles soweit korrekt
Question

Schenkung - ist notarieller Vertrag Vorschrift


Ich möchte aus steuerlichen Gründen eine Schenkung an meine Nachkommen machen. Ist hierzu ein notarieller Vertrag nötig oder reicht ein Vertrag zwischen den Beteiligten? Und wie sieht das bei minderjährigen aus?
alder ist offline   Mit Zitat antworten


Alt 08.11.2005, 15:29   #2
TP-OT-Queen
 
Benutzerbild von buttercup
 
Registriert seit: Jul 2005
Ort: Chrüzlinge - Ovoland
buttercup bringt sich richtig einbuttercup bringt sich richtig ein
Hi!

Also, kurz gegoogelt - lies da mal nach:

http://www.standardvertraege.de/cgi-...forum&frames=N

Bei nicht geschäftsfähigen Personen haben die Erziehungsberechtigten die Vollmacht, über Schenkungen zu entscheiden und im Interesse des Kindes zu verfügen - so hab ich das noch im Kopf...

Aber bei Google und Wikipedia dürftest du da reichlich (qualifizierte) Antworten finden.

LG
Ivonne
__________________
Alles, was man über das Leben lernen kann, lässt sich in drei Worten zusammenfassen: es geht weiter.
buttercup ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 08.11.2005, 18:04   #3
TP-Moderator
 
Benutzerbild von Sven
 
Registriert seit: Oct 2004
Ort: Hannover
Sven lebt für das TP und seine UserSven lebt für das TP und seine UserSven lebt für das TP und seine UserSven lebt für das TP und seine UserSven lebt für das TP und seine UserSven lebt für das TP und seine User
Sofern das BGB nicht zwingend die notarielle Form vorschreibt bedarf es dieser auch nicht.

Wenn es sich also um Geldschenkungen handelt ist der Notar nicht erforderlich während bei der Übertragung eines Grundstück die notarielle Form erforderlich ist.
__________________
Lieber sich das Hirn verrenken, als dem Finanzamt was zu schenken
Immer informativ: Linkliste Steuerrecht | Steuerlexikon | Die EÜR | Steuerinfothread | Googlebedienung
Sven ist gerade online   Mit Zitat antworten
Alt 08.11.2005, 19:33   #4
TP-Veteran
 
Benutzerbild von OBI-Wahn
 
Registriert seit: Feb 2004
Ort: in der Nähe von FFM
OBI-Wahn hilft, wo's gehtOBI-Wahn hilft, wo's geht
Fast richtig, Saxo...

Für Schenkungen ist im BGB die notarielle Beurkundung vorgesehen.

Zitat:
§ 518 BGB:

(1) Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art schenkweise erteilt wird, von dem Versprechen oder der Anerkennungserklärung.


(2) Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.
Wie sich aus Abs. 2 dieser Vorschrift ergibt, kann ein ohne Notar geschlossener Vertrag jedoch durch die Zahlung oder Übergabe des Schenkungsgegenstandes geheilt werden.

Für die Übertragung oder den Erwerb von Grundstücken schreibt das Gesetz in § 311b I BGB unabhängig von der Art des Vertrages (Kauf, Tausch, Schenkung, Gesellschaftsvertrag, etc.) eine Pflicht zur notariellen Beurkundung vor.


Die notarielle Beurkundung richtet sich übrigens nach § 128 BGB und nach dem Beurkundungsgesetz.
__________________

Hello again!

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