Fast richtig, Saxo...
Für Schenkungen ist im BGB die notarielle Beurkundung vorgesehen.
Zitat:
§ 518 BGB:
(1) Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art schenkweise erteilt wird, von dem Versprechen oder der Anerkennungserklärung.
(2) Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.
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Wie sich aus Abs. 2 dieser Vorschrift ergibt, kann ein ohne Notar geschlossener Vertrag jedoch durch die Zahlung oder Übergabe des Schenkungsgegenstandes geheilt werden.
Für die Übertragung oder den Erwerb von Grundstücken schreibt das Gesetz in
§ 311b I BGB unabhängig von der Art des Vertrages (Kauf, Tausch, Schenkung, Gesellschaftsvertrag, etc.) eine Pflicht zur notariellen Beurkundung vor.
Die notarielle Beurkundung richtet sich übrigens nach
§ 128 BGB und nach dem
Beurkundungsgesetz.