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Thema: Spesen: Hotelkosten, Verpflegung

  1. #1
    TP-Member frankyhh macht alles soweit korrekt
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    Spesen: Hotelkosten, Verpflegung

    Hallo zusammen,
    ich möchte gerne wissen, wie ich meinen gesammelten Beleg zu verbuchen habe.
    Ich bin selbstständig im Cateringbereich. Nun habe ich am Wochenende einen Auftrag ausserhalb gehabt.
    Es haben sich folgende Belege angesammelt:
    - hotelübernachtung
    - Belege für Speisen und Getränke
    - Parktickets

    Kann ich alles in meiner EÜR als Ausgaben erfassen ?
    Oder sind Parkscheine bereits mit den 30 cent Kilometerpauschale abgegolten?
    Wie verbuche ich Hotel und Speisen?

    Habe leider nichts unter der Suchfunktion gefunden...

    MfG
    franky

  2. #2
    TP-Member frankyhh macht alles soweit korrekt
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    hmmmm... hat der keiner eine Antwort für mich ????
    War denn noch keiner von Euch auswärts tätig????

    Alles Stubenhocker hier ??????????

    Bin für jeden Tip dankbar !!!!

    Franky

  3. #3
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    Huch, den Thread muss ich wohl übersehen haben.

    Kann ich alles in meiner EÜR als Ausgaben erfassen ?
    Prinzipiell ja.

    Allerdings gibt es da so eine schöne Vorschrift, nennt sich § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG

    Zitat Zitat von § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG
    Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist. Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, ist für jeden Kalendertag, an dem der Steuerpflichtige wegen dieser vorübergehenden Tätigkeit von seiner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt

    a) 24 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von 24 Euro [11] [ Bis 31.12.2001: 46 Deutsche Mark ] ,

    b) weniger als 24 Stunden, aber mindestens 14 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von 12 Euro [12] [ Bis 31.12.2001: 20 Deutsche Mark ] ,

    c) weniger als 14 Stunden, aber mindestens 8 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von 6 Euro [13] [ Bis 31.12.2001: 10 Deutsche Mark ]

    abzuziehen; eine Tätigkeit, die nach 16 Uhr begonnen und vor 8 Uhr des nachfolgenden Kalendertags beendet wird, ohne dass eine Übernachtung stattfindet, ist mit der gesamten Abwesenheitsdauer dem Kalendertag der überwiegenden Abwesenheit zuzurechnen. Wird der Steuerpflichtige bei seiner individuellen betrieblichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug tätig, gilt Satz 2 entsprechend; dabei ist allein die Dauer der Abwesenheit von der Wohnung maßgebend. Bei einer Tätigkeit im Ausland treten an die Stelle der Pauschbeträge nach Satz 2 länderweise unterschiedliche Pauschbeträge, die für die Fälle der Buchstaben a, b und c mit 120, 80 und 40 vom Hundert der höchsten Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder aufgerundet auf volle Euro [14] festgesetzt werden; dabei bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Steuerpflichtige vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht, oder, wenn dieser Ort im Inland liegt, nach dem letzten Tätigkeitsort im Ausland. Bei einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt sich der pauschale Abzug nach Satz 2 auf die ersten drei Monate. Die Abzugsbeschränkung nach Satz 1, die Pauschbeträge nach den Sätzen 2 und 4 sowie die Dreimonatsfrist nach Satz 5 gelten auch für den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei einer aus betrieblichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung; dabei ist für jeden Kalendertag innerhalb der Dreimonatsfrist, an dem gleichzeitig eine Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 oder 3 ausgeübt wird, nur der jeweils höchste in Betracht kommende Pauschbetrag abzuziehen und die Dauer einer Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 an dem Beschäftigungsort, der zur Begründung der doppelten Haushaltsführung geführt hat, auf die Dreimonatsfrist anzurechnen, wenn sie ihr unmittelbar vorausgegangen ist;
    Somit sind die Verpflegungskosten auf einen bestimmten Betrag begrenzt.

    Oder sind Parkscheine bereits mit den 30 cent Kilometerpauschale abgegolten?
    Wenn du die Pauschalen zum Ansatz bringst sind die Parkgebühren mit den 30 Cent abgegolten.


    Insgesamt ist das Thema sehr umfangreich und geht an sich mehr ins Lohnsteuerrecht, welches nun zugegeben nicht meine Welt ist. Google sollte dir da eine große Hilfe sein. Die IHK's bieten zumeist PDF-Dateien darüber an.

    Suchwörter: Verpflegungsmehraufwendungen, Dienstreise, Reisekosten,
    ggfs. die Wörter mit EStG oder LStR kombinieren
    Lieber sich das Hirn verrenken, als dem Finanzamt was zu schenken
    Immer informativ: Linkliste Steuerrecht | Steuerlexikon | Die EÜR | Steuerinfothread | Googlebedienung

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