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14.11.2005, 23:53
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#1
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TP-Newbie
Registriert seit: Nov 2005
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Geschäfts-Kfz als Zweitwagen
Hallo!
Wie ist der folgende Fall steuerlich zu behandeln:
Habe bisher meinen Privat-Pkw (der allerdings aus versicherungstechnischen Gründen auf meine Mutter zugelassen ist) mit pauschal 30 Cent pro km versteuert. Hierzu habe ich mir am Jahresende von meiner Mutter eine Quittung ausstellen lassen.
Nun habe ich mir einen Zweitwagen gekauft (der allerdings auch auf meine Mutter zugelassen ist), den ich ausschließlich betrieblich nutze und somit auch zu 100% (außer der Versicherung, weil die Rechnung ja nicht auf meinen Namen läuft) absetzen kann.
Kann ich nun weiterhin für Fahrten, die ich betrieblich, aber mit meinem ALTEN Privat-Pkw, unternehme, 30 Cent pro km als Betriebsausgabe an meine Mutter abführen? Oder kann mir das Finanzamt vorschreiben, daß ich betriebliche Fahrten jetzt nur noch mit dem (bereits zum größten abgesetzen) Betriebs-Kfz unternehmen darf?
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15.11.2005, 09:13
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#2
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TP-Moderator
Registriert seit: Oct 2004
Ort: Hannover
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Zitat:
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Kann ich nun weiterhin für Fahrten, die ich betrieblich, aber mit meinem ALTEN Privat-Pkw, unternehme, 30 Cent pro km als Betriebsausgabe an meine Mutter abführen?
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Soweit ich weiß brauchst du die nicht abführen. Die 30 Cent werden als Betriebsausgabe fingiert. Das geht auch weiterhin.
Zitat:
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Oder kann mir das Finanzamt vorschreiben, daß ich betriebliche Fahrten jetzt nur noch mit dem (bereits zum größten abgesetzen) Betriebs-Kfz unternehmen darf?
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Das wäre ja noch schöner. NAtürlich kannst du auch weiterhin die Fahrten mit 30 Cent ansetzen.
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15.11.2005, 09:32
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#3
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TP-Insider
Registriert seit: May 2005
Ort: Berlin
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Zitat:
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Zitat von fantasyboy
Habe bisher meinen Privat-Pkw (der allerdings aus versicherungstechnischen Gründen auf meine Mutter zugelassen ist) mit pauschal 30 Cent pro km versteuert.
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Was soll das für ein Quatsch sein???  Ich habe meinen Privat-Pkw noch nie versteuert!!!!!
Was Du meinst, ist wohl eher, dass Du Dir entstehenden Aufwendungen für den Pkw pauschal im Wege einer Kilometerabrechnung als Ausgabe geltend gemacht hast.
Du solltest auf die richtige Beschreibung Deiner Fragen achten, sonst kann das nur zu Mißverständnissen führen.
Zitat:
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Zitat von fantasyboy
Hierzu habe ich mir am Jahresende von meiner Mutter eine Quittung ausstellen lassen.
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Na prima, damit wird Deiner Mutter quasi zur Autovermietung. Wiederholungsabsicht, Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr = gewerblich!!!! Folge: Sie ist selbständig (gewerblich) tätig, muss eine EÜR oder Bilanz etc. machen.!! Also das würde ich mir noch mal genau überlegen, ob das so gut ist.
Zitat:
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Zitat von fantasyboy
Nun habe ich mir einen Zweitwagen gekauft (der allerdings auch auf meine Mutter zugelassen ist), den ich ausschließlich betrieblich nutze und somit auch zu 100% absetzen kann.
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Wie willst Du das nachweisen, dass der Wagen von Dir betrieblich genutzt wird, wo er doch auf den Namen Deiner Mutter zu gelassen ist. Das ist mir nicht klar, warum solche "krummen" Dinge macht. Es geht Dir ja scheinbar darum, den günstigen Schadensfreiheitsrabatt Deiner Mutter in Anspruch zu nehmen, das heißt aber noch lange nicht, dass der Wagen auf den Namen Deiner Mutter zu gelassen sein muss. Mal abgesehen davon, hats Du durch diese Konstellation unnötigen Erklärungsbedarf dem Finanzamt gegenüber, warum und wie dieses Fahrzeug nun in Deinem Betriebsvermögen sein soll.
Ich halte Dein Vorgehen für mehr als unglücklich. Schreibe den Wagen auf Deinen Namen um. Ausserdem kannst Du Dir auch den Schadensfreiheitsrabatt Deiner Mutter übertragen lassen. Wenn es Dir letztlich nur um günstigere Beiträge geht, weil der Wagen ja von Deiner Mutter "gefahren" wird, wünsche ich Dir, dass Du nie die Versicherung in Anspruch nehmen musst. Die nehmen so etwas nämlich ziemlich übel.
Zitat:
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Zitat von fantasyboy
(außer der Versicherung, weil die Rechnung ja nicht auf meinen Namen läuft)
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Sämtliche Ausgaben die betrieblich veranlasst sind, sind Betriebsausgaben. Wenn Du Deiner Mutter die Versicherungsprämie wieder erstattest, hast Du Betriebsausgaben. Dann bleibt Dir lediglich die Nachweispflicht, dass Du die Versicherung auch bezahlt hast.
Zitat:
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Zitat von fantasyboy
Kann ich nun weiterhin für Fahrten, die ich betrieblich, aber mit meinem ALTEN Privat-Pkw, unternehme, 30 Cent pro km als Betriebsausgabe an meine Mutter abführen?
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Jupp, aber beachte mein Statement weiter oben dazu.
Zitat:
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Zitat von fantasyboy
Oder kann mir das Finanzamt vorschreiben, daß ich betriebliche Fahrten jetzt nur noch mit dem (bereits zum größten abgesetzen) Betriebs-Kfz unternehmen darf?
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Na das wäre ja noch schöner.
Bedenke aber auch, dass Du entweder ein Fahrtenbuch führen musst, wenn Du das Auto zu 100% absetzen willst, ansonsten gilt für den zweiten Pkw die !%-Methode!!
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15.11.2005, 10:46
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#4
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TP-Moderator
Registriert seit: Oct 2004
Ort: Hannover
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Zitat:
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Zitat von Saxoflyer
Das wäre ja noch schöner.
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Zitat:
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Zitat von fridge
Na das wäre ja noch schöner
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Abschreiben zählt nicht 
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15.11.2005, 13:44
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#5
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TP-Newbie
Registriert seit: Nov 2005
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Danke für Eure Antworten!
Zitat:
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Zitat von fridge
Was soll das für ein Quatsch sein???  Ich habe meinen Privat-Pkw noch nie versteuert!!!!!
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...auch wenn ich mich noch an den etwas rauhen Umgangston gewöhnen muß!
Zitat:
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Zitat von fridge
Na prima, damit wird Deiner Mutter quasi zur Autovermietung. Wiederholungsabsicht, Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr = gewerblich!!!! Folge: Sie ist selbständig (gewerblich) tätig, muss eine EÜR oder Bilanz etc. machen.!! Also das würde ich mir noch mal genau überlegen, ob das so gut ist.
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Reicht das schon aus, um "gewerblich" tätig zu sein? Es fehlt doch hier an der "Gewinnerzielungsabsicht", und die 30 Cent stellen doch nur eine pauschale Abgeltung der ihr tatsächlich entstandenen Kosten (so eine Art "Aufwandsentschädigung") dar. Ich ersetze ihr doch nur diese Kosten!?
Zitat:
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Zitat von fridge
Wie willst Du das nachweisen, dass der Wagen von Dir betrieblich genutzt wird, wo er doch auf den Namen Deiner Mutter zu gelassen ist. Das ist mir nicht klar, warum solche "krummen" Dinge macht. Es geht Dir ja scheinbar darum, den günstigen Schadensfreiheitsrabatt Deiner Mutter in Anspruch zu nehmen, das heißt aber noch lange nicht, dass der Wagen auf den Namen Deiner Mutter zu gelassen sein muss. Mal abgesehen davon, hats Du durch diese Konstellation unnötigen Erklärungsbedarf dem Finanzamt gegenüber, warum und wie dieses Fahrzeug nun in Deinem Betriebsvermögen sein soll.
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Mit einem Fahrtenbuch kann ich doch ohne Probleme nachweisen, daß das Kfz ausschließlich von mir gewerblich genutzt wird, auch wenn es auf meine Mutter zugelassen ist.
Zitat:
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Zitat von fridge
Ich halte Dein Vorgehen für mehr als unglücklich. Schreibe den Wagen auf Deinen Namen um. Ausserdem kannst Du Dir auch den Schadensfreiheitsrabatt Deiner Mutter übertragen lassen. Wenn es Dir letztlich nur um günstigere Beiträge geht, weil der Wagen ja von Deiner Mutter "gefahren" wird, wünsche ich Dir, dass Du nie die Versicherung in Anspruch nehmen musst. Die nehmen so etwas nämlich ziemlich übel.
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Den SFR kann ich mir nicht umschreiben lassen, weil ich noch nicht lange genug den Führerschein habe. Man kann sich nämlich nur so viele schadensfreie Jahre übertragen lassen, wie man selbst schon den Führerschein hat (und so den Wagen rein faktisch auch gefahren sein konnte).
Glaube auch nicht, daß die Versicherung das übel nehmen würde/kann. Denn schließlich hat meine Mutter bei Abschluß angegeben, daß "auch andere Personen" den Wagen fahren dürfen und daß der Wagen auch gewerblich genutzt wird!?
Zitat:
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Zitat von fridge
Sämtliche Ausgaben die betrieblich veranlasst sind, sind Betriebsausgaben. Wenn Du Deiner Mutter die Versicherungsprämie wieder erstattest, hast Du Betriebsausgaben. Dann bleibt Dir lediglich die Nachweispflicht, dass Du die Versicherung auch bezahlt hast..
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Das sieht der BFH aber anders, oder?!?
BFH-Urteil vom 8.3.1995 (X R 80/91) BStBl. 1995 II S. 637
Der Senat hält daran fest, daß allein derjenige zum Abzug von Beiträgen für eine Haftpflichtversicherung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 a EStG berechtigt ist, der die Beiträge nicht nur selbst entrichtet, sondern auch selbst geschuldet hat (Bestätigung des Urteils vom 19. April 1989 X R 28/86, BFHE 157, 505, BStBl II 1989, 862).
Zitat:
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Zitat von fridge
Bedenke aber auch, dass Du entweder ein Fahrtenbuch führen musst, wenn Du das Auto zu 100% absetzen willst, ansonsten gilt für den zweiten Pkw die !%-Methode!!
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s.o.
Danke für Eure engagierte Diskussion!
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15.11.2005, 14:05
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#6
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TP-Moderator
Registriert seit: Oct 2004
Ort: Hannover
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Zitat:
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Reicht das schon aus, um "gewerblich" tätig zu sein? Es fehlt doch hier an der "Gewinnerzielungsabsicht", und die 30 Cent stellen doch nur eine pauschale Abgeltung der ihr tatsächlich entstandenen Kosten (so eine Art "Aufwandsentschädigung") dar. Ich ersetze ihr doch nur diese Kosten!?
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Die gewerbliche Tätigkeit müsste man prüfen. Aber an sich ist dies äußerst unüblich 30 Cent auch tatsächlich zu zahlen. Gerade aus den von fridge genannten Gründen.
Zitat:
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Mit einem Fahrtenbuch kann ich doch ohne Probleme nachweisen, daß das Kfz ausschließlich von mir gewerblich genutzt wird, auch wenn es auf meine Mutter zugelassen ist.
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Das Finanzamt geht grds. zuerst vom zivilrechtlichen Eigentümer aus. Dies ist in diesem Fall deine Mutter und du dürftest den PKW nicht bilanzieren bzw. in dein Betriebsvermögen aufnehmen.
Maßgebend ist jedoch das wirtschaftliche Eigentum i.S.v. § 39 AO und da kommt es drauf an, wer tatsächlich die Verfügungsmacht über den PKW hat und den anderen von der Nutzung ausschließen kann. All' dies sind Fragen, die überflüssig sind, wenn du von vornherein als Eigentümer eingetragen wirst. Der Streit mit dem Finanzamt wird vorprogrammiert sein.
Zitat:
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Das sieht der BFH aber anders, oder?!?
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Der BFH sieht in dem Urteil etwas anderes als das Finanzamt. Das ist richtig. Mehr aber auch nicht.
Es geht in dem Urteil nicht um Betriebsausgaben, sondern um Sonderausgaben (genauer genommen um die Haftpflichtversicherung) und insofern ist dieses Urteil überhaupt nicht auf deinen Fall anzuwenden.
Es geht lediglich um die private Nutzungsversteuerung des PKW beim Fahrtenbuch und bei der 1%-Regelung. Dazu muss der PKW allerdings ersteinmal zum Betriebsvermögen gehören und das ist der Knackpunkt.
Gruß
Sven
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15.11.2005, 16:18
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#7
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TP-Insider
Registriert seit: May 2005
Ort: Berlin
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Zitat:
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Zitat von fantasyboy
...auch wenn ich mich noch an den etwas rauhen Umgangston gewöhnen muß!
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Sorry, für den rauhen Ton, aber hier wird manchmal ein Schmarrn geschrieben das sich mir die Nackenhaare sträuben...
Zitat:
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Zitat von fantasyboy
Das sieht der BFH aber anders, oder?!?
BFH-Urteil vom 8.3.1995 (X R 80/91) BStBl. 1995 II S. 637
Der Senat hält daran fest, daß allein derjenige zum Abzug von Beiträgen für eine Haftpflichtversicherung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 a EStG berechtigt ist, der die Beiträge nicht nur selbst entrichtet, sondern auch selbst geschuldet hat (Bestätigung des Urteils vom 19. April 1989 X R 28/86, BFHE 157, 505, BStBl II 1989, 862).
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Gute Recherche!! Aber das Urteil ist zum §10 EStG (Sonderausgaben; hier der begrenzte Abzug von Vorsorgeaufwendungen) gesprochen worden, Betriebsausgaben sind aber im §4 EStG definiert. Daher würde ich das Urteil nicht anwenden.
@Saxoflyer:
Ich habe nicht abgeschrieben!!!!  Aber schön, das wir beide den gleichen Gedanken haben, obwohl wir beruflich nicht auf der gleichen Seite stehen  
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