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Thema: Mehrwersteuer bei Inkasso für mehrwertsteuerbefreiten Verein

  1. #1
    TP-Junior webdöwi macht alles soweit korrekt Avatar von webdöwi
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    Unhappy Mehrwersteuer bei Inkasso für mehrwertsteuerbefreiten Verein

    Hallo Steuer-Spezies!

    Habe da nen "leckeren" Fall vor der Brust: Veranstaltete kürzlich in einem etwas alternativen kleinen Tagungshaus in Niedersachsen ein Wochenend-Seminar.
    Die Beiträge für Unterkunft & Verpflegung muß ich selber von meinen Seminarteilnehmern kassieren.
    Vom Seminarhaus erhalte ich eine von mir gesamtschuldnerisch zu begleichende Gesamtrechnung für meine Raummiete, sämtliche Unterkunftsleistungen und die Verpflegung.
    Da der Verein, der dieses Haus betreibt, gemeinnützig ist und normalerweise an andere gemeinnützige Mieter (Jugendgruppen, Gewerkschaften, Schulklassen, etc.) vermietet, ist die Rechnung märchensteuerfrei.

    Ich bin als Gewerbetreibender aber mehrwertsteuerpflichtig. Also muß ich "normalerweise" auf alle meine Einnahmen (in diesem Falle also Gelder für Übernachtung und Verpflegung von Teilnehmern) Mehrwersteuer erheben und ausweisen, denn Vater Staat will sie ja auch gerne von mir kassieren.

    Nun möchten einige der Seminarteilnehmer eine Quittung für die Übernachtungs- & Verpflegungsaufwendungen.
    Frage: Kann / Muß / Darf ich auf diese schreiben, daß der Betrag 16 % MwSt. enthalten würde? Oder kann ich hierfür einfach meine Mehrwersteuerpflichtigkeit sozusagen selektiv aussetzen und darauf schreiben, es seie KEINE enthalten (was ja auch eigentlich bzw. wirklich der Fall ist)? Bloß: Muß ICH dann trotzdem welche auf diese Einnahmen zahlen, weil ja selber mehrwertsterpflichtig?

    Muchas Dankoas für wissende Aufklärung!
    Wer fragt, ist ein Narr für 5 Minuten.
    Wer nicht fragt, für sein ganzes Leben.
    (chin.)

  2. #2
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    § 4 Nr. 12 S. 2 UStG: die kurzfristige Beherbergung von Personen ist steuerpflichtig. Somit musst du auch Umsatzsteuer ausweisen. Unerheblich ist es, dass der Verein steuerbefreit ist.

    Ein Vorsteuerabzug kommt nicht in Betracht, weil keine Umsatzsteuer vom Hotel ausgewiesen wurde.
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  3. #3
    TP-Insider fridge bringt sich richtig ein Avatar von fridge
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    @saxoflyer: Halt mal, nicht so schnell. ISt er denn überhaupt derjenige, der die Leistung erbracht hat??? Könnte es nicht auch ein durchlaufender Posten im Sinne des §10 Abs. 1 Satz 6 UStG???

    Denn eins ist klar, die Beherbungsleistung konnte ja eigentlich nicht vom Seminarveranstalter erbracht werden.

    Aber an sonsten gebe ich Dir Recht. Sollte es kein druchlaufender Posten sein, ist die LEistung ganz klar steuerpflichtig.

  4. #4
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    Zitat Zitat von webdöwi
    Die Beiträge für Unterkunft & Verpflegung muß ich selber von meinen Seminarteilnehmern kassieren.
    Dem entnehme ich, dass er unmittelbare Rechtsbeziehungen zu seinen Kunden hat und seine Kunden nichts mit dem Hotel ansich zu tun haben. Insofern kommt IMHO ein durchlaufender Posten nicht in Betracht.
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  5. #5
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    Zitat Zitat von webdöwi
    Da der Verein, der dieses Haus betreibt, gemeinnützig ist und normalerweise an andere gemeinnützige Mieter (Jugendgruppen, Gewerkschaften, Schulklassen, etc.) vermietet, ist die Rechnung märchensteuerfrei.
    ist zwar keine "echte" Antwort, aber mir stellt sich gerade die Frage, ob die Rechnung des Seminarhauses korrekt ist.
    Gemeinnützigkeit hat imho nichts mit umsatzsteuerbefreit zu tun (sondern verschafft dem Verein rein steuertechnisch lediglich einen gewissen Freibetrag bei der Körperschaftssteuer)
    Auch Vereine - egal ob gemeinnützig oder nicht - sind umsatzsteuerpflichtig für ihre "gewerblichen" Umsätze (wozu Unterkunft & Verpflegung gehören). Ausnahme: wenn sie unter die Kleinunternehmerregelung (< 17.500 € Jahresumsatz) fallen.

    Du bist dir aber sicher, dass deine Gesamt-Rechnung wirklich umsatzsteuerfrei ist?

  6. #6
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    Ich tippe mal, dass die Leistung steuerfrei ist nach § 4 Nr. 23 UStG oder nach § 4 Nr. 24 UStG
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  7. #7
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    @ Thomas: Keine Frage, meine Rechnung ist mehrwertsteuerfrei ausgestellt.
    Habe nochmal ausdrücklich nachgefragt.
    (Wobei dem Seminarhaus wohl klar ist, das es bei mir als nicht gemeinnützigen Mieter "eigentlich" wohl hätte Märchensteuer berechnen müssten, aber weil sie das bei quasi allen anderen nicht tun, ist es halt auch bei mir unter den Tisch gefallen. Denn sonst hätten sie ja keine einheitlichen Preise mehr und auch ich ein Erklärungsproblem gegenüber meinen Seminarteilnehmern, warum in der Preisliste des Seminarhauses denn Preis x für Unterkunft & Verpflegung angegeben ist und sie bei mir Preis x + 16% zahlen sollten).

    @fridge & Saxoflyer: Rein technisch bin ich natürlich nicht der Leistungserbringer für Übernachtung & Verpflegung (gebe ja schließlich mein Seminar und stehe nicht am Kochtopf).
    Wie das rechtstechnisch ist, weil es sich das Seminarhaus halt recht einfach macht und mir einfach die Gesamtrechnung aufdrückt, statt selber zu kassieren und zu quittieren, habe ich mir noch keinen Kopf drum gemacht.
    Da ich aber natürlich einen Gesamtmietvertrag habe, in dem ich Seminarräume, Zimmer und Verpflegung buchen muß, nehme ich mal an, daß das "Recht", diese Leistungen erbracht zu haben, damit auf mich übergegengen ist und die einzelnen Seminarteilnehmer dadurch in der Tat keinerlei Rechtsbeziehung zu dem Haus selber haben.

    Was die Sache vielleicht noch zusätzlich verkomlexen könnte:
    In meiner Gesamtrechnung sind als quasi durchlaufende Posten natürlich zum einen die 1 : 1 vereinnahmten Gelder für Übernachtung / Verpflegung der TEILNEHMER als auch meine eigenen Miet-, Übernachtungs- & Verpflegungskosten nebst denen der Seminarassistentin drin.

    Dödeldei, mir schwirren schon die Paragraphen um die Ohren!
    Bin natürlich kein Steuerprofi, aber zum Glück gibt's ja Tante Google: Werde mich da mal noch wesentlich schlauer machen müssen...
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