§ 4 Nr. 12 S. 2 UStG: die kurzfristige Beherbergung von Personen ist steuerpflichtig. Somit musst du auch Umsatzsteuer ausweisen. Unerheblich ist es, dass der Verein steuerbefreit ist.
Ein Vorsteuerabzug kommt nicht in Betracht, weil keine Umsatzsteuer vom Hotel ausgewiesen wurde.


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