Gehen wir mal davon aus, dass das EU-Land exakt das gleiche Umsatzsteuergesetz wie Deutschland verwendet mit exakt der gleichen Paragraphenfolge. Der Jurist würde jetzt sagen: "Analoge Anwendung des deutschen UStG"
Die erbringen sonstige Leistungen an dich in Form des Haushalts- und Pflegedienstes. Der Ort der Leistung ist meines erachtens nicht definiert im Gesetz, so dass § 3a Abs. 1 UStG zum Tragen kommt und folglich die Leistung dort steuerpflichtig wäre, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Demnach ist dies im anderen EU-Staat. Dies wäre aus dessen Sicht Inland und folglich handelt es sich aus seiner Sicht um einen steuerbaren Umsatz i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Gem. § 19 Abs. 1 S. 1 UStG wird die Steuer aufgrund der Kleinunternehmerregelung nicht erhoben.
Also dürfte keine USt ausgewiesen werden.
ANGABEN OHNE GEWÄHR


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