Wenn dies eine einmalige Geschichte ist dann brauchst du das gar nicht angeben.
Hallo!
wie sieht es aus, wenn ich jemandem eine Internetseite in Rechnung stelle (ohne Mehrwertsteuer etc) Wie gebe ich die bei meinem Lohnsteuerjahresausgleich an?
Bin Studentin, falls das irgendwas zu sagen hat.
Bin am Verzweifeln. Hätte ich dafür ein Gewerbe anmelden müssen??![]()
Danke und Grüße,
Nina
Wenn dies eine einmalige Geschichte ist dann brauchst du das gar nicht angeben.
Lieber sich das Hirn verrenken, als dem Finanzamt was zu schenken
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Für 2004 war es eine einmalige Geschichte,
für 2005 hab ich ein Gewerbe angemeldet.
Es macht also auch keinen Sinn es sicherheitshalber noch anzugeben? Ich mein, Steuern zahl ich eh nicht, liege weit unter dem Existenzminimum.
Hi,
sorry im Voraus, diesen alten Post wieder ins Leben zu rufen.
Leider habe ich noch nichts Passendes gefunden welches mir, bzw. uns, weiterhelfen konnte.
An sich würde mich folgendes interessieren:
Einmal eine Website erstellt, Preis ca. 150 €, einmalige Arbeit.
Konkret würde mich sehr interessieren wie in diesem Fall die Rechnung aussehen soll, da eine benötigt wird.
Diesbezüglich wäre ein Blanko-Muster sehr hilfreich.
Die bisherigen gefundenen Beiträge waren leider nicht tauglich bzw. gingen am Thema vorbei.
Bedank mich schon mal vielmals im Voraus!
Gruß
Micha
Wenn Du kein Gewerbe hast, kannst Du auch keine Rechnung ausstellen.
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Phoebe in Friends S05E14
das ist eine etwas verkürzte antwort.
natürlich kann man auch ohne gewerbe rechnungen schreiben, tue ich nämlich ständig!
allerdings muss man dafür den status freiberufler haben.
zur gruppe der freiberufler gehört aber nur ein kleiner personenkreis und webdesign gehört im allgemeinen eher nicht dazu, grafiker z.b. dann aber schon wieder.
informiere dich mal, ob deine tätigkeit zum umfeld der freien berufe zählen könnte. dann kannst du auch ohne gewerbe rechnungen schreiben.
ohne eine entsprechende ausbildung ist es allerdings auch eher unwahrscheinlich, das ein fa deine tätigkeit als freiberufliche tätigkeit akzeptieren dürfte...
Ich finde diesen Thread hier sehr hilfreich:
http://www.traum-projekt.com/forum/9...ung+von+privat
und ich glaube mal gelesen zu haben, das man nicht Rechnung drüber schreiben darf, sondern eher sowas in der Art wie Aufwandsentschädigung. Und warum braucht es dafür ein Muster, ich würde sowas schreiben:
Hiermit erlaube ich mir, Ihnen für die einmalig ausgeführte ... (von mir aus noch mit Hinweis auf den § vom EStG.) wie folgt zu berechnen:........
Alles was ich hier so schreibe ist nur meine ganz persönliche Meinung.
'Ne freiberufliche Tärigkeit ist aber ordnungsgemäß beim FA angemeldet, eine einmalige private sicherlich nicht.
Alles was ich hier so schreibe ist nur meine ganz persönliche Meinung.
sehr interessanter thread, der hier eigentlich ganz gut zu passen scheint.
einmalige tätigkeit ist wohl der schlüssel, wobei dann wirklichdie frage ist, ob der threadstarter nie wieder jemandem eine website macht.
weil spätestens bei der 2.website wäre natürlich diese lösung nicht mehr möglich und es müsste ein gewerbe angemeldet werden, auch wenn da nur im jahr 150€ umsatz rausspringen...
Hi,
also mit Vermerk auf: § 15 Abs. 2 EStG ?
Ja es würde bei der einmalige Auktion bleiben.
Und sorry, stelle die Fragen stellvertrettend.
Viel Dank der Bemühungen.
Gruß
Micha
Keine Ahnung ob das sinnvoll ist oder eher schlafende Hunde weckt...
Aber wenn ich mir vorstelle das beim Rechnungszahler geprüft wird, und da ist dann 'ne "Rechnung" von xyz ohne Rechnungsnummer, ohne Steuernummer etc....
Wenn der Hinweis mit drauf ist, wissen die doch dann auch gleich: aha, 'ne einmalige Geschichte, sollten sie dann beim Rechnungssteller nachfragen, kann der sagen: ja, war so, hab ich dann und dann in der EkSt.-Erklärung angegeben.
Alles was ich hier so schreibe ist nur meine ganz persönliche Meinung.
wenn es sich um eine einmalige Sache handelt liegt kein Gewerbe vor, da es an der Nachhaltigkeit fehlt (die Absicht ist entscheidend), vgl. § 15 Abs. 2 EStG. Es könnte sich um ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG handeln, wo eine Freigrenze von 512 EUR besteht. Fällt der Fall nicht darunter, so wäre die Auffangvorschrift des § 22 Nr. 3 EStG anzuwenden, wo es eine Freigrenze von 256 EUR gibt.
Die Freigrenze ist vom Freibetrag zu unterscheiden, weil im Falle eines Überschreitens der Grenze der komplette Betrag als Einnahmen zählt und nicht erst ab der Freigrenze.
Sofern es kein Gewerbe ist, muss die Rechnung den leistenden Unternehmer und den Leistungsempfänger beinhalten, das Datum, das Leistungsausführungsdatum und den Preis. USt darf natürlich nicht ausgewiesen werden.
Bei Arbeitnehmern, bei denen keine weiteren Einkünfte vorliegen, muss diese 2. Einkunftsart nicht zwangsläufig zu einer Besteuerung führen aufgrund des Härteausgleichs, sofern die Einkünfte unter 400 EUR liegen, § 70 EStDV
Gruß
Sven
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Das ist jetzt aber nicht Ihre Ernst?Es könnte sich um ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG handeln, wo eine Freigrenze von 512 EUR besteht
Zum Thema:
Maßgebend ist hier in erster Linie nicht die Nachhaltigkeit sondern die Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr. Wenn bspw. in meinem Ort bekannt ist, dass ich mich mit Webdesign auskenne und im Jahr 1 kommt der Sportverein, im Jahr 2 der Musikverein und im Jahr 3 der Saufclub, denen ich je eine Webseite erstellen soll, so liegt noch lange keine Beteiligung am wirtsch. Verkehr vor, soweit ich nicht selbst Werbemaßnahmen oder anders ausdrücke, dass ich meine Leistung anbiete.
Solange das nicht vorliegt, sind wir hier im § 22 Nr. 3 EStG. Dort ist auch der zu finden, der sein Wohnmobil jährlich vermietet, wenn er es selbst nicht nutzt, auch hier kein Gewerbe.
Sicher mit: § 22 Nr. 3 EStG.? @oerdiz
Scheint mir vom durchlesen irgendwie garnicht zu passen :S.
Danke der Bemühungen!
Gruß Micha
@ oerdiz
Der Fragesteller schrieb
insofern muss ich von einer einmaligen Sache ausgehen, so dass keine Nachhaltigkeit vorliegt. Das von Ihnen angesprochene Kriterium ist natürlich auch erfüllt und hätte ich besser anbringen sollen als die Sache mit der Nachhaltigkeit.Einmal eine Website erstellt, Preis ca. 150 €, einmalige Arbeit.
@ koenixblau
Der § 22 Nr. 3 EStG ist eine Auffangvorschrift
GrußSonstige Einkünfte sind: ...
Nr. 3: Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6) noch zu den Einkünften im Sinne der Nummern 1, 1a, 2 oder 4 gehören, ...
Sven
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