Moin
http://www.traum-projekt.com/forum/5...beitrag10.html
http://www.traum-projekt.com/forum/5...beitrag80.html
und auch noch hier. Also 1 Mal hätte an sich gereicht.![]()
Was ist das denn???? Wir spielen: wie vermische ich Äpfel, Birnen und Bananen am besten.In einem Second Hand Laden möchte ich Ware in Kommission annehmen und für den Kunden verkaufen.
Für den Verkauf der Ware bekomme ich eine Vermittlungsprovision in Höhe von 50% des Warenverkaufs.
In einem Gerichtsurteil habe ich gelesen, daß man nur für den Differezbetrag zwischen Verkauf der Ware und Abgabe an den Wareneinlieferer Umsatzsteuer bezahlen muß. Wichtig ist, daß ich in fremdem Namen und auf fremde Rechnung verkaufe.....Also Umsatzsteuer nur für die Provision.![]()
Du solltest dir überhaupt im Klaren sein, was du da machst. Liegt ein ganz normaler An- und Verkauf vor, oder eine Vermittlung oder eine Kommission. 3 ganz verschiedene Rechtsgeschäfte, die unterschiedliche steuerliche Auswirkungen haben. Wesentliche Merkmale sind dabei auf wessen Namen und auf wessen Rechnung die Ware gekauft oder verkauft wurde.
fremde Rechnung: Wer für fremde Rechnung handelt, hat das Interesse des Auftraggebers, nicht sein eigenes wahrzunehmen und inbesondere bezüglich des Verkaufspreises die Weisungen des Auftraggebers zu befolgen. Weiterhin muss der Verkaufserlös nach Abzug der Provision herausgegeben werden, wenn der Verkaufspreis entgegengenommen wurde. Wer auf fremde Rechnung handelt, trägt kein eigenes Verkaufsrisiko, hat aber andererseits nur einen Anspruch auf Provision. Häufig spricht man in diesen Fällen von einem Verkaufsagenten.
fremder Name: Handeln im fremden Namen liegt vor, wenn das Rechtsgeschäft (Kaufvertrag), welches vermittelt wird, unmittelbar zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten abgeschlossen wurde. Beim Verkauf einer Ware heißt das also, dass der Abnehmer der Ware eindeutig erkennt, dass er nicht in Rechtsbeziehungen zum Vermittler steht, sondern zum Auftraggeber des Vermittlers.
Vermittlung: auf fremden Namen und auf fremde Rechnung
Der Ort der Leistung richtet sich nach § 3a Abs. 2 Nr. 4 UStG und ist dort, wo die vermittelte Leistung ausgeführt wird, so dass die Ortsbestimmung des vermittelten Umsatzes maßgebend ist für die Vermittlungsleistung. Ziemlich verwirrend aber an sich ganz einfach. Du zahlst also nur USt auf deine Provision, die restlichen vereinnahmten Beträge stellen durchlaufende Posten i.S.v. § 10 Abs. 1 S. 6 UStG dar und fließen somit nicht in die Bemessungsgrundlage ein.
Kommission: auf eigenem Namen und auf fremde Rechnung, vgl. § 383 HGB
Nach § 383 HGB ist Kommissionär, wer es gewerbsmäßig übernimmt, Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen (des Kommittenten) im eigenen Namen zu kaufen oder zu verkaufen. Daher ist zwischen Verkaufs- und Einkaufskommission zu unterscheiden.
Verkaufskommission: Kommittent => Gegenstand => Kommissionär => Gegenstand => Käufer
Einkaufskommission: Verkäufer => Gegenstand => Kommissionär => Gegenstand => Kommittent
Umsatzsteuerlich sind 2 Lieferungen zu beurteilen
1. bei Verkaufskommission: Kommittent => Kommissionär und Kommissionär => Käufer
2. bei Einkaufskommission: Verkäufer => Kommissionär und Kommissionär => Kommittent
Dabei gilt die Ortsbestimmung nach den allgemeinen Vorschriften des UStG gem. § 3 Abs. 3 UStG i.V.m. § 3 Abs. 5a UStG, so dass der Ort der Leistung in den Standardfällen dort ist, wo die Beförderung oder Versendung beginnt.
Man merkt also, dass da Unterschiede bestehen, die auch nach hinten losgehen können.
Zum Urteil: Ohne es zu kennen, kann ich da nichts zu sagen. Es kann sich um die Differenzbesteuerung halten, oder evtl. auch nur das letztlich der Gewinn maßgebend ist, also die Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben. Ohne genaueres zu wissen kann man da nichts zu sagen. Am besten einen Link posten.
Gruß
Sven


LinkBack URL
About LinkBacks
Zitieren