+ Antworten
Ergebnis 1 bis 4 von 4

Thema: Buchung von Provisionen in einem Second Hand Laden

  1. #1
    TP-Junior maja66 macht alles soweit korrekt
    Registriert seit
    Dec 2005
    Beiträge
    5

    Buchung von Provisionen in einem Second Hand Laden

    In einem Second Hand Laden möchte ich Ware in Kommission annehmen und für den Kunden verkaufen.
    Für den Verkauf der Ware bekomme ich eine Vermittlungsprovision in Höhe von 50% des Warenverkaufs.

    In einem Gerichtsurteil habe ich gelesen, daß man nur für den Differezbetrag zwischen Verkauf der Ware und Abgabe an den Wareneinlieferer Umsatzsteuer bezahlen muß. Wichtig ist, daß ich in fremdem Namen und auf fremde Rechnung verkaufe.....Also Umsatzsteuer nur für die Provision.

    Nun meine Frage:
    wie buche ich denn dann solche Vermittlungen.
    Buche ich den Verkauf der Ware und buche danach die Ausgabe an den Einlieferer der Ware.....
    Oder buche ich nur meine Provision ?

    Beispiel: Ich nehme eine Hose für second hand an und verkaufe diese für 10 Euro. Der Einlieferer der Hose bekommt 5,- Euro - bleiben mir für die Vermittlung 5,- Euro.
    Buche ich nun den kompletten Waren ein- und ausgang (also 10 Euro rein, dann 5 Euro an den Wareneinlieferer raus=Rest 5,- Euro) oder nur die Provisison.
    Denn die Kunden, die in den Laden kommen um die Hose zu kaufen, bekommen ja einen Kassenbeleg über 10,- Euro ??
    Bei einer Provisionsbuchung würde aber dieser Beleg über 10,- Euro Warenverkauf dann in der Buchung nirgendwo auftauchen....

    Über Hilfe würde ich mich sehr freuen.
    Viele Grüße
    Andrea

  2. #2
    TP-Greis SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User
    Registriert seit
    Oct 2004
    Ort
    Hannover
    Beiträge
    5.875
    Moin

    http://www.traum-projekt.com/forum/5...beitrag10.html
    http://www.traum-projekt.com/forum/5...beitrag80.html
    und auch noch hier. Also 1 Mal hätte an sich gereicht.

    In einem Second Hand Laden möchte ich Ware in Kommission annehmen und für den Kunden verkaufen.
    Für den Verkauf der Ware bekomme ich eine Vermittlungsprovision in Höhe von 50% des Warenverkaufs.

    In einem Gerichtsurteil habe ich gelesen, daß man nur für den Differezbetrag zwischen Verkauf der Ware und Abgabe an den Wareneinlieferer Umsatzsteuer bezahlen muß. Wichtig ist, daß ich in fremdem Namen und auf fremde Rechnung verkaufe.....Also Umsatzsteuer nur für die Provision.
    Was ist das denn???? Wir spielen: wie vermische ich Äpfel, Birnen und Bananen am besten.

    Du solltest dir überhaupt im Klaren sein, was du da machst. Liegt ein ganz normaler An- und Verkauf vor, oder eine Vermittlung oder eine Kommission. 3 ganz verschiedene Rechtsgeschäfte, die unterschiedliche steuerliche Auswirkungen haben. Wesentliche Merkmale sind dabei auf wessen Namen und auf wessen Rechnung die Ware gekauft oder verkauft wurde.

    fremde Rechnung: Wer für fremde Rechnung handelt, hat das Interesse des Auftraggebers, nicht sein eigenes wahrzunehmen und inbesondere bezüglich des Verkaufspreises die Weisungen des Auftraggebers zu befolgen. Weiterhin muss der Verkaufserlös nach Abzug der Provision herausgegeben werden, wenn der Verkaufspreis entgegengenommen wurde. Wer auf fremde Rechnung handelt, trägt kein eigenes Verkaufsrisiko, hat aber andererseits nur einen Anspruch auf Provision. Häufig spricht man in diesen Fällen von einem Verkaufsagenten.

    fremder Name: Handeln im fremden Namen liegt vor, wenn das Rechtsgeschäft (Kaufvertrag), welches vermittelt wird, unmittelbar zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten abgeschlossen wurde. Beim Verkauf einer Ware heißt das also, dass der Abnehmer der Ware eindeutig erkennt, dass er nicht in Rechtsbeziehungen zum Vermittler steht, sondern zum Auftraggeber des Vermittlers.


    Vermittlung: auf fremden Namen und auf fremde Rechnung
    Der Ort der Leistung richtet sich nach § 3a Abs. 2 Nr. 4 UStG und ist dort, wo die vermittelte Leistung ausgeführt wird, so dass die Ortsbestimmung des vermittelten Umsatzes maßgebend ist für die Vermittlungsleistung. Ziemlich verwirrend aber an sich ganz einfach. Du zahlst also nur USt auf deine Provision, die restlichen vereinnahmten Beträge stellen durchlaufende Posten i.S.v. § 10 Abs. 1 S. 6 UStG dar und fließen somit nicht in die Bemessungsgrundlage ein.

    Kommission: auf eigenem Namen und auf fremde Rechnung, vgl. § 383 HGB
    Nach § 383 HGB ist Kommissionär, wer es gewerbsmäßig übernimmt, Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen (des Kommittenten) im eigenen Namen zu kaufen oder zu verkaufen. Daher ist zwischen Verkaufs- und Einkaufskommission zu unterscheiden.

    Verkaufskommission: Kommittent => Gegenstand => Kommissionär => Gegenstand => Käufer
    Einkaufskommission: Verkäufer => Gegenstand => Kommissionär => Gegenstand => Kommittent

    Umsatzsteuerlich sind 2 Lieferungen zu beurteilen
    1. bei Verkaufskommission: Kommittent => Kommissionär und Kommissionär => Käufer
    2. bei Einkaufskommission: Verkäufer => Kommissionär und Kommissionär => Kommittent

    Dabei gilt die Ortsbestimmung nach den allgemeinen Vorschriften des UStG gem. § 3 Abs. 3 UStG i.V.m. § 3 Abs. 5a UStG, so dass der Ort der Leistung in den Standardfällen dort ist, wo die Beförderung oder Versendung beginnt.


    Man merkt also, dass da Unterschiede bestehen, die auch nach hinten losgehen können.

    Zum Urteil: Ohne es zu kennen, kann ich da nichts zu sagen. Es kann sich um die Differenzbesteuerung halten, oder evtl. auch nur das letztlich der Gewinn maßgebend ist, also die Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben. Ohne genaueres zu wissen kann man da nichts zu sagen. Am besten einen Link posten.

    Gruß
    Sven
    Lieber sich das Hirn verrenken, als dem Finanzamt was zu schenken
    Immer informativ: Linkliste Steuerrecht | Steuerlexikon | Die EÜR | Steuerinfothread | Googlebedienung

  3. #3
    TP-Junior maja66 macht alles soweit korrekt
    Registriert seit
    Dec 2005
    Beiträge
    5
    Zitat Zitat von Saxoflyer
    Vermittlung: auf fremden Namen und auf fremde Rechnung
    Der Ort der Leistung richtet sich nach § 3a Abs. 2 Nr. 4 UStG und ist dort, wo die vermittelte Leistung ausgeführt wird, so dass die Ortsbestimmung des vermittelten Umsatzes maßgebend ist für die Vermittlungsleistung. Ziemlich verwirrend aber an sich ganz einfach. Du zahlst also nur USt auf deine Provision, die restlichen vereinnahmten Beträge stellen durchlaufende Posten i.S.v. § 10 Abs. 1 S. 6 UStG dar und fließen somit nicht in die Bemessungsgrundlage ein.
    O.K. dann bezieht sich auch das Urteil auf eine Vermittlungstätigkeit:
    Link: http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_2000/XX000362.HTM

    Und das ist es dann auch, was ich machen möchte, denn mittlerweile habe ich herausgefunden, daß dabei auch nur der Differentbetrag (also meien Provision) zur Berechnung der Kleinunternehmerregelung herangezogen wurd.
    Was ja für mich wesentlich günstiger ist.

    Nur die Frage bleibt: wie buche ich dann ??
    Nur die Rechnungen über meine Provision ? Aber das kann ja eigentlich nicht sein, weil ich ja den Kunden, die die Ware im Laden erwerben, einen Kassenbon geben muß oder wie läuft das dann ?

    Ach noch was, in einem der anderen Threads habe ich gelesen, daß ich die Einnahme dann als Erlös buche. Aber wie buche ich die Auszahlung an den Wareneinlieferer ?

    Viele Grüße
    Andrea
    Geändert von maja66 (06.12.2005 um 18:56 Uhr)

  4. #4
    TP-Greis SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User
    Registriert seit
    Oct 2004
    Ort
    Hannover
    Beiträge
    5.875
    Gut, das Urteil meint mit Differenzbesteuerung zwar etwas anderes als was im Normalfall unter Differenzbesteuerung zu verstehen ist aber es trifft die Sache mit fremder Rechnung und Namen schon sehr gut.

    Allerdings empfehle ich dir mal einen Steuerberater aufzusuchen, der wird dir sicherlich zu deinem Betrieb noch mehr sagen können. Glaub's mir.
    Lieber sich das Hirn verrenken, als dem Finanzamt was zu schenken
    Immer informativ: Linkliste Steuerrecht | Steuerlexikon | Die EÜR | Steuerinfothread | Googlebedienung

+ Antworten

Aktive Benutzer

Aktive Benutzer

Aktive Benutzer in diesem Thema: 1 (Registrierte Benutzer: 0, Gäste: 1)

     

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51