Oh Gott, womöglich auch noch kurz und knapp. Da kann man Romane von schreiben und ich glaube nicht, dass du dich damit wirklich auseinander setzen möchtest wenn du die Erklärung dafür lies.
Die Fünftelungsregelung oder auch Fünftelmethode genannt ist im § 34 EStG geregelt. Es handelt sich somit um eine Tarifvorschrift. Ich zitiere mal den Text aus meinem schlauen Buch (blaue Reihe Einkommensteuer)
Die Tarifermäßigung soll bewirken, dass die Steuerbelastung der außerordentliche Zuflüsse (u.a. Abfindungen) in etwa auf ein Niveau reduziert wird, das der tariflichen Steuerbelastung entspricht, die einträte, wenn diese Einkünfte verteilt auf mehrere Jahre erzielt worden wären. Es kommt somit zu einer Milderung von Härten aufgrund der Abschnittsbesteuerung (Jahr für Jahr wird besteuert) und Tarifprogression in bestimmten Fällen von zusammengeballten Einkünften.
Fünftelmethode § 34 Abs. 1 EStG:
Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist auf unwiderruflichen Antrag die auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte entfallende ESt abweichend von den allgemeinen Tarifvorschriften zu berechnen.
Die Begünstigung besteht in einer rechnerischen Verteilung der außerordentlichen Einkünfte auf 5 Jahre.
Die für die außerordentlichen Einkünfte anzusetzende ESt beträgt das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen den Einkünften für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der ESt für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte.
Folgendes ist zu beachten:
- es gilt keine Beschränkung hinsichtlich der Höhe der außerordentlichen Einkünfte
- die Steuervergünstigung wird ohne Antrag gewährt.
Die Tarifermäßigung ist jeweils auf außerordentliche Einkünfte eines Kalenderjahres begrenzt.
Die Gesetzesfassung stellt sicher, dass die außerordentlichen Einkünfte nur insoweit versteuert werden, als sie im zu versteuernden Einkommen enthalten sind.
Ergibt sich insgesamt kein zu versteuerndes Einkommen, ergibt sich auch für die außerordentlichen Einkünfte keine Steuer.
Ist das zu versteuernde Einkommen niedriger als die außerordentlichen Einkünfte, wird der ermäßigte Steuersatz insoweit gewährt, als sie noch im zu versteuernden Einkommen enthalten sind (vgl. § 34 Abs. 1 S. 3 EStG).
An sich erklärt sich die Regelung am besten anhand eines Beispiels. Irgendwo habe ich noch eine PDF Datei auf der Platte, meld' mich im Laufe des Tages noch einmal.
Gruß
Sven