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10.12.2006, 21:50
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#61
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TP-Lady-Mod
Registriert seit: Jan 2006
Ort: Rlp
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Hmm, zumindest nicht so benannt:
"Ich bitte Sie, die..... bei Schriftwechsel..... stets anzugeben und diesen bescheid gut aufzubewahren.
Hinweis:
Soweit Sie für die meldung steuerfreier innergemeinschaftlicher Lieferungen....... das Formular "Zusammenfassende Meldung" .......steht Ihnen.....zum Download. ...............................................................
Mit freundlichen Grüßen
Bundeszentralamt .......................
Dieses Schreiben wurde ....................................................."
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10.12.2006, 21:54
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#62
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TP-Moderator
Registriert seit: Oct 2004
Ort: Hannover
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Zitat:
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"Ich bitte Sie, die..... bei Schriftwechsel..... stets anzugeben und diesen bescheid gut aufzubewahren.
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als "Bescheid" ist das Blatt zumindest bezeichnet, also doch ein Verwaltungsakt, danke.
Im Zweifel könnte die Rebe auch nachgeholt werden, irgendwo um die §§ 125 AO stehts.
Gruß
Sven
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10.12.2006, 21:58
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#63
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TP-Lady-Mod
Registriert seit: Jan 2006
Ort: Rlp
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BETREFF Bescheid über die Erteilung der Umsatzsteuer- Identifikationsnummer (USt-IdNr.)
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10.12.2006, 22:04
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#64
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TP-Member
Registriert seit: Dec 2006
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Zitat:
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Zitat von Sven
Im Zweifel könnte die Rebe auch nachgeholt werden, irgendwo um die §§ 125 AO stehts.
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Klingt ja gut, bloß in welchem Zeitrahmen?
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10.12.2006, 22:13
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#65
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TP-Moderator
Registriert seit: Oct 2004
Ort: Hannover
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Zitat:
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Klingt ja gut, bloß in welchem Zeitrahmen?
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immer.
Die Rechtsbehelfsbelehrung ist nur ein Zwangsbestandteil des Verwaltungsaktes und ohne ist der Verwaltungsakt anfechtbar. Wenn man jedoch gegen die Erteilung vorgeht (ist natürlich Schwachsinn, zumal man die ja selbst beantragt hat), so kann die Rechtsbehelfsbelehrung nachgeholt werden solange das Verfahren offen ist. Der Verwaltungsakt wird dann geheilt und ist dann wirksam, so dass der Einspruch verworfen wird.
Zeitraum für die Nachholung ist wieder 6 Monate, da dann Untätigkeitsklage eingereicht werden kann, dürfte in § 46 Finanzgerichtsordnung stehen.
Gruß
Sven
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10.12.2006, 23:24
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#66
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TP-Member
Registriert seit: Dec 2006
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@ Sven,
ich habe deine Abkürzung als Regelbesteuerung gedeutet.
Mir ging es also darum, ob es möglich ist, nachträglich -und wenn ja in welchem Zeitrahmen- Umsatzsteuer einzufordern.
Es blieb noch die Frage offen, in welchem Zeitrahmen man von Erteilung der ID Zeit hat, diese seinem Partner mitzuteilen?
Jetzt noch was zu eigentlichen Adwords - Umsatzsteuerabführung und dessen Handling. Ein Anwalt hat Online dazu folgende Antwort gegeben:
Zitat:
"Für die Zukunft setzen Sie nunmehr (nachdem Google Ihnen keine Umsatzsteuer mehr berechnet) die von Ihnen abzuführende (deutsche) Umsatzsteuer als (fiktive) Betriebseinnahme an und die abgeführte Umsatzsteuer als Betriebsausgabe. Auch diese beiden Positionen heben sich also auf, wenn auch mit zeitlicher Verschiebung.
Die von Ihnen abzuführende Umsatzsteuer erklären Sie in der Anlage UR (dort Seite 1, Zeilen 22/23) zur Umsatzsteuer-Jahreserklärung.
Bei evtl. späterer Berechtigung zum Vorsteuerabzug, können Sie sich die nach § 13b UStG geschuldete Umsatzsteuer als Vorsteuern wiederholen (§ 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG)."
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Quelle: http://www.frag-einen-anwalt.de/Goog...ds__f8805.html
Wäre das so korrekt?
Und wo / wie zahle ich als noch Kleinunternehmer meine Umsatzsteuer nach?
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11.12.2006, 10:29
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#67
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TP-Moderator
Registriert seit: Oct 2004
Ort: Hannover
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Zitat:
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ich habe deine Abkürzung als Regelbesteuerung gedeutet.
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 Die Abkürzungen haben sich bei mir so eingebürgert, die bekomme ich nur schwer wieder raus. In Zukunft werde ich aber wohl wieder verstärkt darauf achten die Begriffe auszuschreiben.
Zitat:
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Mir ging es also darum, ob es möglich ist, nachträglich -und wenn ja in welchem Zeitrahmen- Umsatzsteuer einzufordern.
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An sich stehen diese Info alle in der FAQ Kleinunternehmer. Man kann Wechseln zur Regelbesteuerung. Dies betrifft dann aber das gesamte Kalenderjahr. Hat man also vorher keine USt ausgewiesen, so ist die USt mit 16/116 bzw. 7/107 herauszurechnen aus den Betriebseinnahmen. Im Gegenzug kann man sich allerdings aus den Betriebsausgaben die Vorsteuer ziehen, sofern diese in der Rechnung auch ordnungsgemäß ausgewiesen wurde. Zusätzlich gibt es den § 15a UStG in Verbindung mit § 44 UStDV, der evtl. zu beachten ist, auf den ich an dieser Stelle aber nicht weiter eingehen werde.
Zitat:
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Es blieb noch die Frage offen, in welchem Zeitrahmen man von Erteilung der ID Zeit hat, diese seinem Partner mitzuteilen?
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Unternehmer haben gegenüber Unternehmern innerhalb eines halben Jahres nach Ausführung der Leistung die Pflicht eine ordnungsgemäße Rechnung auszustellen. Ist der Zeitraum noch nicht abgelaufen, kann man die UStID-Nr. hingeben und man dürfte eine neue Rechnung bekommen ohne ausgewiesene USt. Es empfiehlt sich allerdings die Leute vorher zu kontaktieren um die Sache im Vorfeld zu klären.
hier geht es um die Umsatzsteuererklärung am Jahresende. Diese hat jeder Unternehmer einzureichen, auch Kleinunternehmer. Allerdings wird in der Praxis bei Kleinunternehmern ohne UStID-Nr. oftmals auf die Abgabe verzichtet.
Zitat:
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"Für die Zukunft setzen Sie nunmehr (nachdem Google Ihnen keine Umsatzsteuer mehr berechnet) die von Ihnen abzuführende (deutsche) Umsatzsteuer als (fiktive) Betriebseinnahme an und die abgeführte Umsatzsteuer als Betriebsausgabe. Auch diese beiden Positionen heben sich also auf, wenn auch mit zeitlicher Verschiebung.
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dies ist richtig und betrifft die Behandlung in der EÜR, wo es um den für die Einkommensteuer maßgebenden Gewinn geht.
Zitat:
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Die von Ihnen abzuführende Umsatzsteuer erklären Sie in der Anlage UR (dort Seite 1, Zeilen 22/23) zur Umsatzsteuer-Jahreserklärung.
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richtig. Seite 1, Zeile 22, Kennzahl 871 (der Rechnungsbetrag) und 872 (die mit 16/100 aus dem Rechnungsbetrag errechnete USt)
Zitat:
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Bei evtl. späterer Berechtigung zum Vorsteuerabzug, können Sie sich die nach § 13b UStG geschuldete Umsatzsteuer als Vorsteuern wiederholen (§ 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG)."
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richtig, allerdings hat man als Kleinunternehmer keine Möglichkeit die Vorsteuer sich erstatten zu lassen. Insofern würde diese Möglichkeit wegfallen. Dies geht erst wenn man als Kleinunternehmer zur Regelbesteuerung optiert.
Zitat:
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Und wo / wie zahle ich als noch Kleinunternehmer meine Umsatzsteuer nach?
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innerhalb eines Monats nach Einreichung der Umsatzsteuerjahreserklärung, welche bis zum 31.05. des Folgejahres im Finanzamt eingegangen sein sollte.
Gruß
Sven
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11.12.2006, 10:53
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#68
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TP-Member
Registriert seit: Dec 2006
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Danke, und Sorry es sind noch Fragen offen, ich werde es jetzt "bildlich" darstellen.
Aktueller Status: Kleinunternehmer - sprich ohne ID
Aktuelle Rechnungen alle ohne MwSt.
Kann ich, wenn ich noch in diesem Jahr eine ID bekomme, meine Partner bitten - besser gefragt dürften die das- alle vergangenen diesjährigen Rechnungen (Provisionsgutschriften) neu und mit MwSt. zu Erstellen? Und wenn ja, muss ich dann jeden Partner damit nerven?
Zitat:
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Zitat von Sven
FAQ Kleinunternehmer. Man kann Wechseln zur Regelbesteuerung. Dies betrifft dann aber das gesamte Kalenderjahr. Hat man also vorher keine USt ausgewiesen, so ist die USt mit 16/116 bzw. 7/107 herauszurechnen aus den Betriebseinnahmen. Im Gegenzug kann man sich allerdings aus den Betriebsausgaben die Vorsteuer ziehen, sofern diese in der Rechnung auch ordnungsgemäß ausgewiesen wurde.
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Wenn ich diese Sätze lese, wäre ich sogar gezwungen, um neue Provisionsabrechnungen zu bitten, da ich ja sonst (wenn ich diesen Jahr noch eine ID erhalte) gezwungen wäre 16 % abzuführen, obwohl ich die Rechnungen MwST. frei erstellt wurden? Ich also auf jeder Rechnung 16% minus machen würde. Eigenartig. 
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11.12.2006, 12:24
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#69
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TP-Moderator
Registriert seit: Oct 2004
Ort: Hannover
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Zitat:
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Kann ich, wenn ich noch in diesem Jahr eine ID bekomme, meine Partner bitten - besser gefragt dürften die das- alle vergangenen diesjährigen Rechnungen (Provisionsgutschriften) neu und mit MwSt. zu Erstellen? Und wenn ja, muss ich dann jeden Partner damit nerven?
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hier geht etwas durcheinander. Die Erteilung einer UStID-Nr. heißt nicht, dass man selbst zur Regelbesteuerung optiert. Insofern sollte man den Begriff Regelbesteuerung nicht mit dem Begriff Erwerbsbesteuerung verwechseln. Man merkt schnell, das sehr viel an den richtigen Begriffen hängt. Daher kommen auch oftmals die Gerüchte an den Stammtischen zustande. Einer erzählt etwas und der Laie interpretiert etwas ganz anderes hinein.
Mit UStID-Nr. ist man dazu berechtigt Nettorechnungen zu empfangen für die Lieferung von Gegenständen aus anderen EU-Ländern. Im Gegenzug muss man dann allerdings die USt in Deutschland abführen. Man spricht dann von einem innergemeinschaftlichen Erwerb. Hier geht es aber um Dienstleistungen, so dass die UStID-Nr. keine Rolle spielt, so würde man zumindest denken.
Aber mal Schritt für Schritt damit der Zusammenhang klar wird.
http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__1.html
http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__3a.html
Wie schon oftmals gesagt ist für die Steuerbarkeit das Merkmal "Inland" entscheidend, vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Der Ort einer Leistung muss im Inland sein, also in Deutschland liegen, so dass die Leistung mit deutscher USt belastet wird. Bei Google-Adwords handelt es sich um eine elektronische Leistung, die unter § 3a Abs. 4 Nr. 14 UStG fällt. Demnach sagt § 3a Abs. 3 S. 1 UStG wo der Ort der Leistung ist und das wäre dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. Leistungsempfänger bist du und somit wäre der Ort der Leistung in Deutschland. Voraussetzung ist aber, dass der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist. Ist er es nicht ist § 3a Abs. 3 UStG nicht erfüllt und es würde § 3a Abs. 1 UStG gelten und die Leistung würde mit irischer Umsatzsteuer belastet werden. Wie weist man allerdings die Unternehmereigenschaft nach? Da kommt nämlich die UStID-Nr. ins Spiel, da diese als bisher sicherster Nachweis gilt und daher auch von Unternehmen wie eBay und Google als einziger Nachweis der Unternehmereigenschaft anerkannt werden. Die Leistung wäre also bei Hingabe einer UStID-Nr. in Deutschland zu versteuern, so dass man sich nur noch die Frage stellen braucht wer die Umsatzsteuer an das deutsche Finanzamt abführen muss. Es stehen 2 Parteien zur Verfügung, einmal Google und du, wobei es sicherlich einfacher für einen Deutschen ist das deutsche Steuersystem zu verstehen als für einen Iren, der noch nicht einmal die Sprache spricht. Jetzt wirst du natürlich sagen, Google ist groß genug und kann genug Leute beschäftigen, allerdings gilt diese Regelung nicht nur für Google, sondern auch für andere Unternehmer, die nicht so groß sind und mit dem deutschen Steuerrecht nichts zu tun haben. Daher sagt man, dass der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist und dies wird durch § 13b Abs. 1 Nr. 1 UStG und § 13b Abs. 2 UStG zum Ausdruck gebracht. Der Leistungsempfänger ist Steuerschuldner, wobei es sich hier um eine Leistung handelt, die prinzipiell unter die Kleinunternehmerregelung fallen würde. Da wirtschaftlich die Leistung nicht von dir erbracht wurde, sondern von Google und du lediglich die Steuer abführen sollst wird die Kleinunternehmerregelung durch § 13b Abs. 5 UStG durchbrochen, so dass du die USt abzuführen hast.
Für deine eigenen Leistungen, die du an deine Kunden erbringst gilt natürlich weiterhin die Kleinunternehmerregelung. D.h. also, dass die Gutschriften weiterhin ohne ausgewiesener Umsatzsteuer auszustellen sind egal ob du eine UStID-Nr. besitzt oder nicht. Zu beachten ist dabei, dass du in den Fällen des § 14a Abs. 1, 3 und 7 UStG deine eigene UStID-Nr. nicht auf die Rechnung setzen darfst, sofern du der leistende Unternehmer bist.
FAZIT: Die UStID-Nr. hat nichts mit der Regelbesteuerung zu tun. Sie berechtigt einen nur vom leistenden Unternehmer Rechnungen ohne ausgewiesener USt zu empfangen.
Gruß
Sven
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11.12.2006, 13:01
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#70
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TP-Member
Registriert seit: Dec 2006
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Die "adwords Problematik" hatte ich verstanden. Mir geht es jetzt darum, kann ich wenn ich in diesem Jahr noch eine ID beantrage & bekomme, irgendetwas tun (defacto rückwirkend), damit ich genug Vorsteuer habe, um damit die MwSt. Zahlungen der Adwordsrechnungen auszugleichen?
So wie oben genannt: ID beantragen - Partner bitten die alten Rechnungen aus 2006 neu zuerstellen und zwar mit MwSt.? Fazit genug MwSt., die ich mit der zu zahlenden adwords MwSt. verrechnen könnte.
Zitat:
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Zitat von Sven
FAZIT: Die UStID-Nr. hat nichts mit der Regelbesteuerung zu tun. Sie berechtigt einen nur vom leistenden Unternehmer Rechnungen ohne ausgewiesener USt zu empfangen.
Gruß
Sven
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 Kann das sein das da was nicht passt? Dann hätte ich ja gar keine Rechnungen von google adwords bekommen dürfen - ohne ausgewiesene MwSt. erhalten dürfen.
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11.12.2006, 13:32
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#71
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TP-Moderator
Registriert seit: Oct 2004
Ort: Hannover
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Zitat:
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Die "adwords Problematik" hatte ich verstanden. Mir geht es jetzt darum, kann ich wenn ich in diesem Jahr noch eine ID beantrage & bekomme, irgendetwas tun (defacto rückwirkend), damit ich genug Vorsteuer habe, um damit die MwSt. Zahlungen der Adwordsrechnungen auszugleichen?
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entweder ich weiß nicht worauf du hinaus willst oder verstehe deinen Denkfehler nicht.
Als Kleinunternehmer hat man keinen Vorsteuerabzug. Man bezahlt immer die Bruttobeträge. Hier stellt Google eine Nettorechnung aus und du musst die Umsatzsteuer an das Finanzamt entrichten. Im Ergebnis wirst du also wieder mit dem Bruttobetrag belastet. Wenn man Kleinunternehmer ist und als unternehmerischer Kunde von Google auftritt spart man sich lediglich die Differenz der USt-Sätze zwischen Irland (21 %) und Deutschland (16 %).
Wenn du wirklich einen Vorsteuerabzug haben möchtest geht das nur mit einer Option zur Regelbesteuerung. Dann kann man sich die Vorsteuer aus den Eingangsrechnungen abziehen, muss aber auch die Umsatzsteuer aus den an den Kunden erbrachten Leistungen abführen. Bemessungsgrundlage ist dabei der Betrag, den der Kunde dir hingibt abzgl. der USt. Die USt ist also immer aus dem letztlichen Rechnungsbetrag herauszurechnen egal ob die USt ausgewiesen wurde oder nicht. Bei den Rechnungen mit ausgewiesener USt ist das natürlich kein Problem. Wenn allerdings keine USt ausgewiesen wurde, wie es bei Kleinunternehmern der Fall ist, wird die USt aus dem Rechnungsbetrag wie schon geschrieben herausgerechnet mit 16/116 bzw. 7/107. Es besteht natürlich die Möglichkeit die Rechnung zu berichtigen, welches jedoch vorher mit dem Kunden abgeklärt werden sollte. Vorsteuerabzugsberechtigte unternehmerische Kunden werden keine Probleme haben den um die Umsatzsteuer erhöhten Betrag zu zahlen, da sie die Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen können. Die Kunden, die jedoch keinen Vorsteuerabzug haben wie z.B. Kleinunternehmer oder Privatpersonen werden natürlich dagegen sein, dass die USt auf den Rechnungsbetrag aufgeschlagen wird, da sie effektiv mehr zahlen müssen. Das muss man mit dem Kunden also abklären.
Ob sich dieser Aufwand lohnt nur um die Adwords-Umsatzsteuer zu verrechnen muss man selbst wissen.
Gruß
Sven
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11.12.2006, 13:44
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#72
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TP-Member
Registriert seit: Dec 2006
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Zitat:
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Zitat von Sven
Es besteht natürlich die Möglichkeit die Rechnung zu berichtigen, welches jedoch vorher mit dem Kunden abgeklärt werden sollte.
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Das ist der eigentliche Interessante Kernpunkt!
Jetzt hätte mich bloß noch interessiert, ob dies auch nachträglich geht. Wieder "bildlich" gesprochen, ich habe eine Rechnung (Provisionszahlung) aus Januar 06 und möchte sie jetzt (nach dem ich eine ID hätte und damit berechtigt wäre Rechnungen mit MwSt. zu erhalten) korrigieren lassen. Darf das eine Partner überhaupt?
Und wenn ja, müsste ich dann alle 2006 Rechnungen korrigieren lassen, sprich -wie schonmal gefragt- alle Partner nerven?
Um es nochmal auf den Punkt zu bringen, ist es möglich mit einer Beantragung der ID in 2006, alles so zu "korrigieren" als wenn ich im gesamten Geschäftsjahr 06 nie die Kleinunternehmerregelung beansprucht hätte.
Danke übrigens für dein Geduld. 
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11.12.2006, 14:16
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#73
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TP-Moderator
Registriert seit: Oct 2004
Ort: Hannover
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Zitat:
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Jetzt hätte mich bloß noch interessiert, ob dies auch nachträglich geht. Wieder "bildlich" gesprochen, ich habe eine Rechnung (Provisionszahlung) aus Januar 06 und möchte sie jetzt (nach dem ich eine ID hätte und damit berechtigt wäre Rechnungen mit MwSt. zu erhalten) korrigieren lassen. Darf das eine Partner überhaupt?
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Innerhalb von 6 Monaten nach Ausführung der Leistung sollte das kein Problem sein, vgl. § 14 Abs. 2 UStG. Danach nur noch wenn beide Seiten einverstanden sind.
Zitat:
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Jetzt hätte mich bloß noch interessiert, ob dies auch nachträglich geht. Wieder "bildlich" gesprochen, ich habe eine Rechnung (Provisionszahlung) aus Januar 06 und möchte sie jetzt (nach dem ich eine ID hätte und damit berechtigt wäre Rechnungen mit MwSt. zu erhalten) korrigieren lassen. Darf das eine Partner überhaupt?
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Ich glaube so langsam komme ich dem Denkfehler auf die Spur. Du musst das anders sehen, es handelt sich hier um Gutschriften.
Der Partner stellt dir keine Rechnung aus. Du stellst die Rechnungen, da der Partner aber die gesamten Daten hat ist es leichter, dass er dir eine Gutschrift ausstellt. Diese Gutschrift ist jedoch nur wirksam wenn du zustimmst. Streng genommen bist du also derjenige, der die Rechnung ausgestellt hat, du hast den Partner nur beauftragt dies für dich zu erledigen. Du bist also der leistende Unternehmer und der Partner der Kunde, auch wenn dieser letztlich eine Rechnung in Form der Gutschrift an dich schreibt. Das hat aber nichts mit der UStID-Nr. zu tun.
Wenn du zur Regelbesteuerung optierst, welches in der Regel dem Finanzamt vorher schriftlich angezeigt werden sollte, könntest du natürlich die Rechnungen bzw. Gutschriften korrigieren, so dass in den Gutschriften USt ausgewiesen wird. Dazu gilt aber wieder die Frist von 6 Monaten nach Ausführung der Leistung und danach nur noch im Einvernehmen mit dem Kunden. Außerdem muss man immer daran denken, dass nichtvorsteuerabzugsberechtigte Kunden eine Preiserhöhung nicht mitmachen werden.
Gruß
Sven
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11.12.2006, 14:26
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#74
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TP-Member
Registriert seit: Dec 2006
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Ja es sind Gutschriften.
Das klingt super! Jetzt ist noch eine Frage offen, muss ich alle Partner damit nerven? Hintergrund, mir würde die Umsatzsteuer von einem Partner reichen, um die "adwords Umsatzsteuer" zu "Nullen".
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11.12.2006, 14:38
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#75
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TP-Moderator
Registriert seit: Oct 2004
Ort: Hannover
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Zitat:
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Das klingt super! Jetzt ist noch eine Frage offen, muss ich alle Partner damit nerven? Hintergrund, mir würde die Umsatzsteuer von einem Partner reichen, um die "adwords Umsatzsteuer" zu "Nullen".
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du musst überhaupt nichts berichtigen. Das ist freiwillig. Allerdings wird das Finanzamt aus den bisherigen Rechnungsbeträgen die USt herausrechnen, egal ob diese ausgewiesen wurde oder nicht. Es käme also im Fall der Regelbesteuerung zu der § 13b-Adwords Umsatzsteuer noch die normale Umsatzsteuer aus den Gutschriften hinzu (egal ob ausgewiesen oder nicht), die an das Finanzamt abzuführen wäre.
Wenn es dir aber nur um die Adwords-Rechnungen geht, dass du für diese Fälle Umsatzsteuer zahlen musst würde ich mir das ganze sehr gut überlegen, ob ich die Kleinunternehmerregelung nicht weiterhin in Anspruch nehmen will. Ich lese nämlich aus deinen Beiträgen immer ein bisschen heraus, dass du die Beantragung der UStID-Nr. automatisch mit dem Wegfall der Kleinunternehmerregelung verbindest und das ist nicht der Fall.
Gruß
Sven
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